30.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/20


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 2/2006

vom 27. Januar 2006

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2005 vom 30. September 2005 geändert (1).

(2)

Die Richtlinie 2005/30/EG der Kommission vom 22. April 2005 zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 45x (Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und unter Nummer 45za (Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32005 L 0030: Richtlinie 2005/30/EG der Kommission vom 22. April 2005 (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17).“

2.

Nach Nummer 45zf (Richtlinie 2004/104/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„45zg.

32005 L 0030: Richtlinie 2005/30/EG der Kommission vom 22. April 2005 zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2005/30/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 339 vom 22.12.2005, S. 10.

(2)  ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17.

(3)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.