Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Türkei an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union
Amtsblatt Nr. L 189 vom 12/07/2006 S. 0017 - 0022
ÜBERSETZUNG Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Türkei an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union DIE EUROPÄISCHE UNION einerseits und DIE REPUBLIK TÜRKEI andererseits, nachstehend "Vertragsparteien" genannt — in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Union (EU) kann beschließen, Maßnahmen im Bereich der Krisenbewältigung zu treffen. (2) Die Europäische Union entscheidet darüber, ob Drittstaaten zur Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation eingeladen werden. Die Republik Türkei kann der Einladung der Europäischen Union nachkommen und ihren Beitrag anbieten. In diesem Fall entscheidet die Europäische Union über die Annahme des von der Republik Türkei vorgeschlagenen Beitrags. (3) Beschließt die Europäische Union, eine militärische Krisenbewältigungsoperation unter Rückgriff auf Mittel und Fähigkeiten der NATO durchzuführen, so kann die Republik Türkei grundsätzlich ihre Absicht erklären, an der Operation teilzunehmen. (4) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 24. und 25. Oktober 2002 in Brüssel Modalitäten für die Umsetzung der auf der Tagung des Europäischen Rates vom 7. bis 9. Dezember 2000 in Nizza vereinbarten Bestimmungen über die Beteiligung von nicht der EU angehörenden europäischen NATO-Mitgliedern an EU-geführten Krisenbewältigungsoperationen vereinbart. (5) Die Bedingungen für die Beteiligung der Republik Türkei an EU-Krisenbewältigungsoperationen sind in einem Abkommen festzulegen, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, damit diese Bedingungen nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen. (6) Ein solches Abkommen darf weder die Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union berühren noch den Umstand präjudizieren, dass die Republik Türkei über ihre Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation von Fall zu Fall entscheidet. (7) Ein solches Abkommen sollte ausschließlich für künftige EU-Krisenbewältigungsoperationen gelten und darf etwaige bestehende Abkommen zur Regelung der Beteiligung der Republik Türkei an bereits eingeleiteten EU-Krisenbewältigungsoperationen nicht berühren — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Beschlüsse im Hinblick auf die Beteiligung (1) Im Anschluss an den Beschluss der Europäischen Union, die Republik Türkei zur Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation einzuladen, übermittelt die Republik Türkei, sobald sie sich für eine Beteiligung entschieden hat, der Europäischen Union Informationen über den von ihr vorgeschlagenen Beitrag. (2) Hat die Europäische Union beschlossen, eine militärische Krisenbewältigungsoperation unter Rückgriff auf Mittel und Fähigkeiten der NATO durchzuführen, so teilt die Republik Türkei der Europäischen Union mit, ob sie die Absicht hat, sich an der Operation zu beteiligen, und übermittelt anschließend Informationen über einen etwaigen Beitragsvorschlag. (3) Die Bewertung des Beitrags der Republik Türkei durch die Europäische Union wird in Absprache mit der Republik Türkei durchgeführt. (4) Die Europäische Union gibt der Republik Türkei so bald wie möglich einen ersten Hinweis auf den voraussichtlichen Beitrag zu den gemeinsamen Kosten der Operation, um der Republik Türkei bei der Erstellung ihres Angebots behilflich zu sein. (5) Die Europäische Union teilt der Republik Türkei das Ergebnis der Bewertung in einem Schreiben mit, damit die Beteiligung der Republik Türkei nach Maßgabe dieses Abkommens sichergestellt werden kann. Artikel 2 Rahmen (1) Die Republik Türkei schließt sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen der gemeinsamen Aktion an, mit der der Rat der Europäischen Union die EU-geführte Krisenbewältigungsoperation beschließt, sowie jeder gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss, mit dem der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der EU-Krisenbewältigungsoperation beschließt. (2) Der Beitrag der Republik Türkei zu einer EU-Krisenbewältigungsoperation erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union. Artikel 3 Status des Personals und der Einsatzkräfte (1) Der Status des für zivile Krisenbewältigungsoperationen der EU abgeordneten Personals und/oder der für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU bereitgestellten Einsatzkräfte der Republik Türkei wird im Abkommen über den Status der Einsatzkräfte/der Mission zwischen der Europäischen Union und dem Staat oder den Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, geregelt, sofern ein solches Abkommen besteht. (2) Der Status des Personals, das zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb des Staats oder der Staaten abgestellt wird, in dem oder in denen die EU-Krisenbewältigungs-operation stattfindet, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und der Republik Türkei geregelt. (3) Unbeschadet des in Absatz 1 genannten Abkommens über den Status der Einsatzkräfte/der Mission übt die Republik Türkei die Gerichtsbarkeit über ihr an der Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligtes Personal aus. (4) Die Republik Türkei ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation zuständig, die von Mitgliedern ihres Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen. Die Republik Türkei ist für die Einleitung von Maßnahmen gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständig. (5) Die Republik Türkei verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an einer EU-Krisenbewältigungsoperation, an der die Republik Türkei teilnimmt, beteiligten Staaten abzugeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist dem Abkommen als Anhang beigefügt. (6) Die Europäische Union verpflichtet sich zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber der Republik Türkei im Falle einer Beteiligung der Republik Türkei an einer EU-Krisenbewältigungsoperation abgeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist diesem Abkommen im Anhang beigefügt. Artikel 4 Verschlusssachen (1) Die Republik Türkei gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 [1] enthalten sind, sowie gemäß weiterer Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Operation Commander der EU für eine militärische Krisenbewältigungsoperation der EU oder des EU-Missionsleiters für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU. (2) Erhält die EU Verschlusssachen von der Republik Türkei, so werden sie in einer ihrem Geheimhaltungsgrad angemessenen Weise nach Maßgabe der für EU-Verschlusssachen geltenden Standards der Sicherheitsvorschriften des Rates geschützt. (3) Haben die EU und die Republik Türkei ein Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen geschlossen, so finden die Bestimmungen dieses Abkommens im Rahmen einer Krisenbewältigungsoperation der EU Anwendung. ABSCHNITT II BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN ZIVILEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN Artikel 5 Für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal (1) Die Republik Türkei sorgt dafür, dass ihr für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal seinen Auftrag nach Maßgabe - der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Gemeinsamen Aktion und nachfolgenden Änderungen, - des Einsatzplans und - der Durchführungsbestimmungen ausführt. (2) Die Republik Türkei unterrichtet den Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union rechtzeitig über jede Änderung ihres Beitrags zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU. (3) Das für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde der Republik Türkei zu bescheinigen. Das für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal legt eine Abschrift der ärztlichen Tauglichkeitsbescheinigung vor. Artikel 6 Befehlskette (1) Das von der Republik Türkei abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten. (2) Alle Mitglieder des Personals unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden. (3) Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU, der diese Aufgabe über eine hierarchische Führungsstruktur ausübt. (4) Der Missionsleiter leitet die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU und führt die laufenden Geschäfte. (5) Die Republik Türkei hat nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung des Einsatzes dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. (6) Der Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen. (7) Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der Operation ernennt die Republik Türkei einen nationalen Kontingentsleiter (NPC). Der NPC erstattet dem Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig. (8) Der Beschluss über die Beendigung des Einsatzes wird von der Europäischen Union nach Konsultationen mit der Republik Türkei gefasst, sofern die Republik Türkei zum Zeitpunkt der Beendigung der Operation noch einen Beitrag zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leistet. Artikel 7 Finanzaspekte (1) Die Republik Türkei trägt alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, mit Ausnahme der Kosten, für die im Verwaltungshaushaltsplan der Operation eine gemeinsame Deckung vorgesehen ist. Artikel 8 bleibt davon unberührt. (2) Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die Operation durchgeführt wird, leistet die Republik Türkei, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz unter den Bedingungen des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Abkommens über den Status der Mission, sofern ein solches Abkommen besteht. Artikel 8 Beitrag zum Verwaltungshaushalt (1) Die Republik Türkei beteiligt sich an der Finanzierung des Verwaltungshaushalts der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU. (2) Der finanzielle Beitrag der Republik Türkei zum Verwaltungshaushalt entspricht dem niedrigeren Betrag der beiden folgenden Alternativen: a) dem Anteil des Referenzbetrags, der dem Anteil ihres BNE am Gesamt-BNE aller zum Verwaltungshaushalt der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder b) dem Anteil des Referenzbetrags des Verwaltungshaushalts, der dem Verhältnis zwischen der Stärke ihres an der Operation beteiligten Personals und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht. (3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 leistet die Republik Türkei keinen Beitrag zu den Tagegeldern, die dem Personal der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gezahlt werden. (4) Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt die Europäische Union Drittstaaten grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu einer bestimmten zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn a) die Europäische Union die Feststellung trifft, dass der an der Operation beteiligte Drittstaat einen umfangreichen Beitrag leistet, der für die Operation von grundlegender Bedeutung ist, oder b) das Pro-Kopf-BNE des an der Operation beteiligten Drittstaats das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Europäischen Union übersteigt. (5) Der Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU und die zuständigen Verwaltungsdienststellen der Republik Türkei unterzeichnen eine Vereinbarung über die praktischen Zahlungsmodalitäten für die Beiträge der Republik Türkei zu dem Verwaltungshaushalt der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über a) die Höhe des betreffenden Beitrags, b) die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags, c) das Rechnungsprüfungsverfahren. ABSCHNITT III BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN MILITÄRISCHEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN Artikel 9 Beteiligung an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU (1) Die Republik Türkei sorgt dafür, dass ihre an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und ihr daran beteiligtes Personal ihren Auftrag nach Maßgabe - der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Gemeinsamen Aktion und nachfolgenden Änderungen, - des Operationsplans und - der Durchführungsbestimmungen ausführen. (2) Das von der Republik Türkei abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten. (3) Die Republik Türkei unterrichtet den Operation Commander der EU rechtzeitig über jede Änderung ihrer Beteiligung an der Operation. Artikel 10 Befehlskette (1) Alle an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden. (2) Die nationalen Behörden übertragen dem Operation Commander der EU die OPCOM/TACOM (Operational/Tactical Command) und/oder die OPCON/TACON (Operational/Tactical Control) über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal. Der Operation Commander der EU kann seine Befugnisse delegieren. (3) Die Republik Türkei hat bei der laufenden Durchführung der Operation die gleichen Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. (4) Der Operation Commander der EU kann nach Rücksprache mit der Republik Türkei jederzeit darum ersuchen, dass die Republik Türkei ihren Beitrag zurücknimmt. (5) Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt die Republik Türkei einen Hochrangigen Militärischen Vertreter (SMR). Der SMR erörtert mit dem Force Commander der EU alle Fragen im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig. Artikel 11 Finanzaspekte (1) Unbeschadet des Artikels 12 trägt die Republik Türkei alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Rechtsinstrumente sowie des Beschlusses 2004/197/GASP des Rates vom 23. Februar 2004 über einen Verwaltungsmechanismus zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen [2] gemeinsam gedeckt. (2) Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/in denen die Operation durchgeführt wird, leistet die Republik Türkei, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz unter den Bedingungen des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Abkommens über den Status der Einsatzkräfte, sofern ein solches Abkommen besteht. Artikel 12 Beitrag zu den gemeinsamen Kosten (1) Die Republik Türkei beteiligt sich an den gemeinsamen Kosten der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU. (2) Der finanzielle Beitrag der Republik Türkei zu den gemeinsamen Kosten entspricht dem niedrigeren Betrag der beiden folgenden Alternativen: a) dem Anteil des Referenzbetrags der gemeinsamen Kosten, der dem Anteil ihres BNE am Gesamt-BNE aller zu den gemeinsamen Kosten der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder b) dem Anteil des Referenzbetrags der gemeinsamen Kosten, der dem Verhältnis zwischen der Stärke ihres an der Operation beteiligten Personals und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht. Stellt die Republik Türkei lediglich Personal für das Operation Headquarter oder das Force Headquarter, so wird bei der Berechnung des Betrags nach Absatz 2 Buchstabe b die Stärke ihres Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des Personals des jeweiligen Hauptquartiers gesetzt. Ansonsten wird die Stärke des von der Republik Türkei insgesamt gestellten Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des an der Operation beteiligten Personals gesetzt. (3) Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt die Europäische Union Drittstaaten grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu den gemeinsamen Kosten einer bestimmten militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn a) die Europäische Union die Feststellung trifft, dass der an der Operation beteiligte Drittstaat einen umfangreichen Beitrag zu Mitteln und/oder Fähigkeiten leistet, der für die Operation von grundlegender Bedeutung ist, oder b) das Pro-Kopf-BNE des an der Operation beteiligten Drittstaats das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Europäischen Union übersteigt. (4) Zwischen dem im Beschluss 2004/197/GASP vorgesehenen Verwalter und den zuständigen Verwaltungsbehörden der Republik Türkei wird eine Vereinbarung geschlossen. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über a) die Höhe des betreffenden Betrags, b) die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags, c) das Rechnungsprüfungsverfahren. ABSCHNITT IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 13 Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 5 und des Artikels 12 Absatz 4 schließt der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik mit den entsprechenden Behörden der Republik Türkei die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen. Artikel 14 Nichterfüllung der Verpflichtungen Erfüllt eine der Vertragsparteien eine ihrer Verpflichtungen aus den vorhergehenden Artikeln nicht, so kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Artikel 15 Streitbeilegung Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt. Artikel 16 Inkrafttreten (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben. (2) Dieses Abkommen wird spätestens am 1. Juni 2008 und in der Folge mindestens alle drei Jahre überprüft. (3) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. (4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam. Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten Juni zweitausendundsechs in englischer Sprache in vierfacher Ausfertigung. Im Namen der Europäischen Union Im Namen der Republik Türkei [1] ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/952/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 18). [2] ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 68. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/68/GASP (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 59). --------------------------------------------------