14.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/46


BESCHLUSS Nr. 5/2005 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-EFTA GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN

vom 4. Oktober 2005

mit der Einladung an Rumänien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten

(2005/712/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1) (im Folgenden „Übereinkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Förderung der Handelsbeziehungen mit Rumänien würde durch eine Vereinfachung der zu erfüllenden Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen diesem Land und der Europäischen Gemeinschaft, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft erleichtert.

(2)

Um diese Vereinfachung zu erreichen, ist es angebracht, Rumänien einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gemäß Artikel 15a des Übereinkommens wird Rumänien eingeladen, zum 1. Januar 2006 auf der Grundlage des diesem Beschluss beigefügten Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und Rumänien dem Übereinkommen beizutreten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tage seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Basel am 4. Oktober 2005.

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende

Rudolf DIETRICH


(1)  ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 4/2005 (ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 29).


Sehr geehrter Herr …,

ich beehre mich, Sie von dem Beschluss Nr. 5/2005 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ vom 4. Oktober 2005 in Kenntnis zu setzen, mit dem Rumänien eingeladen wird, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten.

Der Beitritt Rumäniens zum Übereinkommen kann nach Artikel 15a des Übereinkommens durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde sowie einer Übersetzung des Übereinkommens in die Amtssprache Rumäniens beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union erfolgen.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Generalsekretär

Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union

Rumänien —

in Kenntnis des Beschlusses Nr. 5/2005 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ vom 4. Oktober 2005 mit der Einladung an Rumänien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten,

in dem Wunsch, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden —

TRITT HIERMIT DEM ÜBEREINKOMMEN BEI;

fügt dieser Urkunde eine Übersetzung des Übereinkommens in die Amtssprache Rumäniens bei;

erklärt, dass es alle Empfehlungen und Beschlüsse des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ annimmt, die dieser zwischen dem 4. Oktober 2005 und dem Tag ausspricht bzw. fasst, an dem der Beitritt Rumäniens nach Artikel 15a des Übereinkommens wirksam wird.

Geschehen zu …

Für Rumänien