22.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 192/35 |
BESCHLUSS Nr. 4/2004 DES GEMISCHTEN RATES EU-MEXIKO
vom 18. Mai 2005
zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates
(2005/522/EG)
DER GEMISCHTE RAT —
gestützt auf das am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (1), insbesondere auf Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 47,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Ab dem 1. Mai 2004, dem Tag des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“ genannt) zur Europäischen Union, gilt der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft auch in diesen Ländern. |
(2) |
Unter diesen Umständen ist es erforderlich, Anhang I des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates mit Wirkung ab dem 1. Mai 2004 anzupassen, um die für die Finanzdienstleistungen zuständigen Behörden in den neuen Mitgliedstaaten und die mit den Artikeln 12 bis 16 des Beschlusses Nr. 2/2001 unvereinbaren Maßnahmen, die die neuen Mitgliedstaaten bis zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 3 des genannten Beschlusses aufrechterhalten. Im Zuge der Anpassung bietet sich auch die Gelegenheit, die Liste mit den für Finanzdienstleistungen zuständigen Behörden zu aktualisieren — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang I, Teil A des Beschlusses Nr. 2/2001 wird durch den Text in Anhang I zu diesem Beschluss ersetzt.
Artikel 2
Anhang II, Teil A und Teil B des Beschlusses Nr. 2/2001 werden durch den Text in Anhang II zu diesem Beschluss ersetzt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt mit Wirkung zum 1. Mai 2004.
Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2005.
Im Namen des Gemischten Rates
Der Präsident
L. E. DERBEZ
(1) ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 45.
ANHANG I
„ANHANG I
TEIL A
DIE GEMEINSCHAFT UND IHRE MITGLIEDSTAATEN
1. |
Die Anwendung des Kapitels III auf die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erfolgt vorbehaltlich der Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung, die die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten im Abschnitt ‚Alle Sektoren‘ ihrer GATS-Listen aufgeführt haben, und der nachstehend aufgeführten Beschränkungen für die Teilsektoren. |
2. |
Zur Bezeichnung der Mitgliedstaaten werden folgende Abkürzungen verwendet:
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3. |
Die Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs für die Arten der Erbringung 1 und 2 gelten nur für
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4. |
Anders als ausländische Tochtergesellschaften unterliegen direkte Zweigstellen mexikanischer Finanzinstitutionen in einem Mitgliedstaat mit gewissen Einschränkungen nicht den auf Gemeinschaftsebene harmonisierten aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die solchen Tochtergesellschaften erweiterte Möglichkeiten zur Einrichtung neuer Niederlassungen und zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in der gesamten Gemeinschaft bieten. Diese Zweigstellen erhalten eine Zulassung, um im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen tätig zu werden, die den für inländische Finanzinstitutionen des betreffenden Mitgliedstaats geltenden gleichwertig sind, wobei von ihnen die Erfüllung einer Reihe spezifischer aufsichtsrechtlicher Anforderungen verlangt werden kann: bei Bank- und Wertpapierdienstleistungen etwa getrennte Kapitalausstattung und andere Anforderungen an die Solvabilität sowie die Berichts- und Veröffentlichungspflichten für Abschlüsse, oder bei Versicherungsdienstleistungen etwa besondere Anforderungen an Sicherheiten und Einlagen, getrennte Kapitalausstattung und die Anforderung, dass die die technischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte und mindestens ein Drittel der Solvabilitätsspanne in dem betreffenden Mitgliedstaat belegen sein müssen. Die Mitgliedstaaten dürfen die in dieser Liste aufgeführten Beschränkungen nur auf eine direkte gewerbliche Niederlassung von Mexiko aus und auf die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen von Mexiko aus anwenden. Ein Mitgliedstaat darf diese Beschränkungen, einschließlich solcher, die die Niederlassung betreffenden, also nicht auf in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft niedergelassene mexikanische Tochtergesellschaften anwenden, es sei denn, diese Beschränkungen können im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht auch auf Gesellschaften oder Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten angewandt werden. |
5. |
CY: Auch wenn in der Liste keine Beschränkungen oder Bedingungen aufgeführt sind, gelten folgende Bedingungen und Voraussetzungen:
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6. |
CY: Die in dieser Liste genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften sind nicht als erschöpfende Bezugnahme auf alle für den Finanzsektor maßgebenden Gesetze und sonstigen Vorschriften auszulegen. Zum Beispiel dürfen Informationen, die personenbezogene Daten, ein Bankgeheimnis oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, nicht übermittelt werden. Diese Übermittlung unterliegt den zyprischen Gesetzen über den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen von Bankkunden. Ferner wird darauf hingewiesen, dass diskriminierungsfreie qualitative Maßnahmen in Bezug auf technische Normen, Erwägungen der öffentlichen Gesundheit und des Umweltschutzes, Zulassung, aufsichtsrechtliche Prüfung, berufliche Qualifikation und Kompetenzanforderungen nicht als Bedingungen oder Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung in die Liste aufgenommen worden sind. |
7. |
CY: Nicht regulierte Finanzdienstleistungen und -produkte und die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen oder -produkte können vom Bestehen oder von der Einführung eines Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 19 des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates EU-Mexiko genannten Ziele verwirklicht werden sollen. |
8. |
CY: Wegen der Devisenbewirtschaftung in Zypern
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9. |
CZ: Die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen und -instrumente kann vom Bestehen und von der Einhaltung des tschechischen Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 19 des Beschlusses Nr. 2/2001 genannten Ziele verwirklicht werden sollen. |
10. |
CZ: Finanzinstitutionen, die nach dem Recht der Tschechischen Republik gegründet worden sind, müssen in der Regel und ohne Diskriminierung eine bestimmte Rechtsform haben. |
11. |
CZ: Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung kann nur bei einem Alleinanbieter abgeschlossen werden. Nach Aufhebung des Monopols für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wird die Erbringung dieser Dienstleistung ohne Diskriminierung den in der Tschechischen Republik niedergelassenen Dienstleistungserbringern offen stehen. Die obligatorische Krankenversicherung kann nur bei zugelassenen Anbietern abgeschlossen werden, die im Eigentum von Tschechen stehen. |
12. |
EE: Hinsichtlich der obligatorischen Sozialversicherung bestehen keine Verpflichtungen. |
13. |
HU: Die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen oder -produkte kann vom Bestehen und von der Einhaltung eines Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 19 des Beschlusses Nr. 2/2001 genannten Ziele verwirklicht werden sollen. |
14. |
HU: Informationen, die personenbezogene Daten, ein Bankgeheimnis, ein Wertpapiergeheimnis und/oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, dürfen nicht übermittelt werden. |
15. |
HU: Finanzinstitutionen, die nach dem Recht Ungarns gegründet worden sind, müssen in der Regel und ohne Diskriminierung eine bestimmte Rechtsform haben. |
16. |
HU: Versicherungsdienstleistungen, Bankdienstleistungen, Wertpapierdienstleistungen und Dienstleistungen des kollektiven Anlagemanagements müssen von rechtlich getrennten und unabhängig voneinander kapitalisierten Finanzdienstleistungserbringern erbracht werden. |
17. |
MT: Was die Verpflichtungen hinsichtlich Art der Erbringung 3 betrifft, so können Gebietsfremde nach den Devisenvorschriften mit vorheriger Genehmigung der Maltesischen Zentralbank Dienstleistungen durch eine in Malta eingetragene Gesellschaft erbringen. Gesellschaften, an denen gebietsfremde natürliche oder juristische Personen beteiligt sind, benötigen ein Mindestaktienkapital von 10 000 MTL, von denen 50 % voll eingezahlt sein müssen. Der prozentuale Anteil der Gebietsfremden am Eigenkapital ist mit aus dem Ausland stammenden Mitteln zu bezahlen. Für den Erwerb von Immobilien müssen Gesellschaften, an denen Gebietsfremde beteiligt sind, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Genehmigung des Finanzministeriums beantragen. |
18. |
MT: Was die Verpflichtungen hinsichtlich Art der Erbringung 4 betrifft, so gelten die maltesischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise, Aufenthalt, Erwerb von Immobilien, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit weiter, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge. Die Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse werden von der maltesischen Regierung nach eigenem Ermessen erteilt. |
19. |
MT: Was die Verpflichtungen hinsichtlich der Arten der Erbringung 1 und 2 betrifft, so können Gebietsansässige nach den Devisenvorschriften für Portefeuille-Investitionen jährlich bis zu 5 000 MTL ins Ausland transferieren. Für höhere Beträge ist eine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich. |
20. |
MT: Für eine Darlehensaufnahme im Ausland benötigen Gebietsansässige keine devisenrechtliche Genehmigung, sofern die Laufzeit des Darlehens mehr als drei Jahre beträgt. Diese Darlehensaufnahme muss jedoch bei der Zentralbank eingetragen werden. |
21. |
PL: In Polen werden zurzeit aufsichtsrechtliche Vorschriften für den Finanzsektor ausgearbeitet. Daher müssen möglicherweise die geltenden Regeln geändert und neue Gesetze erlassen werden. |
22. |
SK: Die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen und -instrumente kann vom Bestehen und von der Einhaltung des slowakischen Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 19 des Beschlusses Nr. 2/2001 genannten Ziele verwirklicht werden sollen. |
23. |
SK: Folgende Versicherungen können nur bei einem Alleinanbieter abgeschlossen werden: Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, die Luftfahrzeughaftpflichtversicherung und die Arbeitgeberhaftpflichtversicherung müssen bei der Slowakischen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden. Die Krankengrundversicherung ist auf die slowakischen Krankenversicherungsgesellschaften beschränkt, die über eine Lizenz des Gesundheitsministeriums der Slowakischen Republik für die Bereitstellung von Krankenversicherung nach dem Gesetz 273/1994 verfügen. Pensionsfondsversicherungsprogramme und die Krankenversicherung sind auf die Sozialversicherungsgesellschaft beschränkt. |
24. |
SI: Die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen oder -produkte kann vom Bestehen und von der Einhaltung eines Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 19 des Beschlusses Nr. 2/2001 genannten Ziele verwirklicht werden sollen. |
25. |
SI: Finanzinstitutionen, die nach dem Recht der Republik Slowenien gegründet worden sind, müssen in der Regel und ohne Diskriminierung eine bestimmte Rechtsform haben. |
26. |
SI: Versicherungs- und Bankdienstleistungen müssen von rechtlich getrennten Finanzdienstleistungserbringern erbracht werden. |
27. |
SI: Wertpapierdienstleistungen dürfen nur durch Banken und Investmentgesellschaften erbracht werden. |
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AT: Werbungs- und Vermittlungsleistungen im Auftrag einer nicht in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle sind (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) verboten. |
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AT: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden. |
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AT: Versicherungsverträge, die von einer nicht in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden, unterliegen (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) einer höheren Versicherungssteuer. Es können Ausnahmen von der höheren Steuer gewährt werden. |
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CY: Ausländische Rückversicherer, die vom Superintendent of Insurance (nach aufsichtsrechtlichen Kriterien) zugelassen worden sind, können den in Zypern gegründeten und zugelassenen Versicherungsgesellschaften die Rückversicherung oder Folgerückversicherung anbieten. |
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CY: Teilsektoren A.3 und A.4 (Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen): Ungebunden. |
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CZ: Nur: |
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Unter den Bedingungen des Gesetzes über die Versicherungswirtschaft können ausländische Finanzdienstleistungserbringer Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Tschechischen Republik gründen oder Versicherungsgeschäfte über Zweigstellen mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätigen. |
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Erbringer von Versicherungsdienstleistungen benötigen eine gewerbliche Niederlassung und eine Genehmigung, |
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Vermittler benötigen eine Genehmigung, sofern sie für eine Zweigstelle mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätig sind. |
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DK: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden. |
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DK: Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark ansässige Personen, dänische Schiffe und in Dänemark belegene Vermögenswerte dürfen Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen. |
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DE: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Deutschland niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden. |
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DE: Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine in Deutschland niedergelassene Zweigstelle, so darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigstelle abschließen. |
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FI: Versicherungsdienstleistungen nach Nummer 3 Buchstabe a der Vereinbarung dürfen nur von Versicherungsgesellschaften mit Hauptstelle im Europäischen Wirtschaftsraum oder einer Zweigstelle in Finnland angeboten werden. |
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FI: Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen der Versicherungsvermittlung ist ein ständiger Geschäftssitz im Europäischen Wirtschaftsraum. |
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FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Landverkehr dürfen nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. |
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HU: Teilsektor A.1 (Direktversicherung): Nur Unternehmer mit einer der in den Devisenvorschriften aufgeführten internationalen Geschäftstätigkeit dürfen die Dienstleistungen erwerben. Nur Versicherungsfälle im Ausland können versichert werden. |
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IT: Keine Beschränkungen für Versicherungsmathematiker. |
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IT: Risiken im Zusammenhang mit cif-Ausfuhren dürfen von in Italien Gebietsansässigen nur bei Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. |
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IT: Transportversicherungen (Transportgüter und -mittel) und Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken dürfen nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien. |
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LV: Ungebunden für Nummer B.3 Buchstabe a der Vereinbarung. |
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MT: Teilsektoren A.3 und A.4 (Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen): Ungebunden. |
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PL: Ungebunden, außer für Rückversicherung, Folgerückversicherung und die Versicherung von Gütern im internationalen Handel. |
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PT: Luft- und Seetransportversicherungen (Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) dürfen nur bei in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden; nur in der Gemeinschaft niedergelassene Personen oder Gesellschaften dürfen in Portugal als Vermittler für diese Versicherungen tätig werden. |
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SK: Eine gewerbliche Niederlassung ist für die Erbringung folgender Versicherungsdienstleistungen erforderlich: |
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SI: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung: Die Versicherungsgeschäfte von Versicherungsträgern auf Gegenseitigkeit sind auf in der Republik Slowenien niedergelassene Aktiengesellschaften beschränkt. |
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SI: Teilsektoren A.2, A.3 und A.4 (Rückversicherung und Folgerückversicherung, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen): Ungebunden. |
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SE: Direktversicherungen dürfen nur über in Schweden zugelassene Erbringer von Versicherungsdienstleistungen abgeschlossen werden, unter der Voraussetzung, dass der ausländische Dienstleistungserbringer und das schwedische Versicherungsunternehmen zur selben Unternehmensgruppe gehören oder eine Kooperationsvereinbarung geschlossen haben. |
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AT: Werbungs- und Vermittlungsleistungen im Auftrag einer nicht in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle sind (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) verboten. |
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AT: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden. |
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AT: Versicherungsverträge, die von einer nicht in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden, unterliegen (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) einer höheren Versicherungssteuer. Es können Ausnahmen von der höheren Steuer gewährt werden. |
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CY: Teilsektoren A.3 und A.4 (Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen): Nicht konsolidiert. |
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CZ: Nur: |
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Folgende Versicherungsdienstleistungen dürfen nicht im Ausland erworben werden: |
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DK: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden. |
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DK: Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark ansässige Personen, dänische Schiffe und in Dänemark belegene Vermögenswerte dürfen Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen. |
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DE: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Deutschland niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden. |
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DE: Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine in Deutschland niedergelassene Zweigstelle, so darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigstelle abschließen. |
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FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Landverkehr dürfen nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. |
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HU: Teilsektor A.1 (Direktversicherung): Nur Unternehmer mit einer der in den Devisenvorschriften aufgeführten internationalen Geschäftstätigkeit dürfen die Dienstleistungen erwerben. Nur Versicherungsfälle im Ausland können versichert werden. |
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IT: Risiken im Zusammenhang mit cif-Ausfuhren dürfen von in Italien Gebietsansässigen nur bei Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. |
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IT: Transportversicherungen (Transportgüter und -mittel) und Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken dürfen nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien. |
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MT: Teilsektoren A.3 und A.4 (Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen): Nicht konsolidiert. |
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PL: Nicht konsolidiert, außer für Rückversicherung, Folgerückversicherung und die Versicherung von Gütern im internationalen Handel. |
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PT: Luft- und Seetransportversicherungen (Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) dürfen nur bei in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden; nur in der Gemeinschaft niedergelassene Personen oder Gesellschaften dürfen in Portugal als Vermittler für diese Versicherungen tätig werden. |
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SK: Versicherungsdienstleistungen unter Erbringungsweise 1, außer dass Luft- und Seetransportversicherungen (Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) nicht im Ausland erworben werden dürfen. |
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SI: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung: Die Versicherungsgeschäfte von Versicherungsträgern auf Gegenseitigkeit sind auf in der Republik Slowenien niedergelassene Aktiengesellschaften beschränkt. |
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SI: Die Rückversicherungsgesellschaften in der Republik Slowenien haben bei der Einziehung der Versicherungsprämien Vorrang. Sind diese Gesellschaften nicht in der Lage, alle Risiken auszugleichen, so können diese im Ausland rück- und folgerückversichert werden. (Keine nach Erlass des neuen Gesetzes über die Versicherungsgesellschaften.) |
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AT: Die Zulassung von Zweigstellen ausländischer Versicherer muss versagt werden, wenn die Rechtsform des Versicherers in seinem Heimatstaat nicht der einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit entspricht oder vergleichbar ist. |
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BE: Öffentliche Angebote zum Erwerb belgischer Wertpapiere von Personen, Gesellschaften oder Einrichtungen aus einem nicht der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat müssen vom Finanzminister genehmigt werden. |
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CY: Teilsektor A.1 (Direktversicherung): |
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Versicherer benötigen für ihre Geschäftstätigkeit in der Republik Zypern oder von der Republik Zypern aus eine Genehmigung des Superintendent of Insurance nach dem Gesetz über die Versicherungsgesellschaften. |
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Ausländische Versicherungsgesellschaften können in der Republik Zypern über eine Zweigstelle oder Vertretung tätig sein. Der ausländische Versicherer muss in seinem Herkunftsstaat zugelassen sein, bevor die Errichtung einer Zweigstelle oder Vertretung genehmigt werden kann. |
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Für die Beteiligung Gebietsfremder an nach zyprischem Recht gegründeten Versicherungsgesellschaften ist eine vorherige Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Der Umfang der ausländischen Beteiligung wird im Einzelfall nach dem wirtschaftlichen Bedarf festgelegt. |
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CY: Teilsektor A.2 (Rückversicherung und Folgerückversicherung): |
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Versicherungsgesellschaften benötigen für ihre Tätigkeit als Rückversicherer in der Republik Zypern eine Genehmigung des Superintendent of Insurance. |
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Für Investitionen Gebietsfremder in Rückversicherungsgesellschaften ist eine vorherige Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Der Anteil der ausländischen Beteiligung am Kapital zyprischer Rückversicherungsgesellschaften wird im Einzelfall festgelegt. Zurzeit bestehen keine zyprischen Rückversicherungsgesellschaften. |
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CY: Teilsektoren A.3 und A.4 (Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen): Nicht konsolidiert. |
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CZ: Nur: |
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Unter den Bedingungen des Gesetzes über die Versicherungswirtschaft können ausländische Finanzdienstleistungserbringer Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Tschechischen Republik gründen oder Versicherungsgeschäfte über Zweigstellen mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätigen. |
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Erbringer von Versicherungsdienstleistungen benötigen eine gewerbliche Niederlassung und eine Genehmigung, |
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Vermittler benötigen eine Genehmigung, sofern sie für eine Zweigstelle mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätig sind. |
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ES: Bevor ausländische Versicherer in Spanien eine Zweigstelle oder Vertretung für die Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen errichten können, müssen sie in ihrem Herkunftsstaat seit mindestens fünf Jahren zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein. |
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ES, EL: Das Recht auf Niederlassung umfasst nicht die Errichtung von Vertretungen und anderen Formen der geschäftlichen Präsenz von Versicherungsgesellschaften, es sei denn, sie lassen sich als Vertretungen, Zweigstellen oder Hauptstellen nieder. |
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EE: Teilsektor A.1 (Direktversicherung): Keine, außer dass der Anteil ausländischer Mitglieder der Geschäftsleitung einer Versicherungsaktiengesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung dem Anteil der ausländischen Beteiligung entsprechen, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder der Geschäftsleitung betragen darf; der Vorsitzende der Geschäftsleitung einer Tochtergesellschaft oder einer unabhängigen Gesellschaft muss seinen ständigen Wohnsitz in Estland haben. |
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FI: Der Geschäftsführer, mindestens ein Rechnungsprüfer und mindestens die Hälfte der Gesellschaftsgründer und der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat einer Versicherungsgesellschaft müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit. |
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FI: Zweigstellen ausländischer Versicherer können in Finnland keine Zulassung für gesetzliche Sozialversicherungen (gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung) erhalten. |
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FI: Der Generalvertreter einer ausländischen Versicherungsgesellschaft muss seinen Wohnsitz in Finnland haben, es sei denn, die Hauptstelle des betreffenden Unternehmens ist im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig. |
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FR: Die Errichtung von Zweigstellen bedarf einer besonderen Zulassung des Leiters der Zweigstelle. |
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HU: Die Errichtung direkter Zweigstellen soll nach ihrer Konsolidierung im GATS zu den darin festgelegten Bedingungen konsolidiert werden. |
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HU: Dem Vorstand einer Finanzinstitution müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen, Gebietsansässige im Sinne der einschlägigen Devisenvorschriften sind und ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in Ungarn haben. |
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IE: Das Recht auf Niederlassung umfasst nicht die Errichtung von Vertretungen. |
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IT: Als Versicherungsmathematiker dürfen nur natürliche Personen und Personengesellschaften, nicht aber Kapitalgesellschaften tätig werden. |
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IT: Die Genehmigung der Errichtung von Zweigstellen hängt von der Bewertung durch die Aufsichtsbehörden ab. |
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LV: Teilsektoren A.1 und A.2 (Direktversicherung und Rückversicherung und Folgerückversicherung): Ausländische Versicherer müssen in der Regel und ohne Diskriminierung eine bestimmte Rechtsform haben. |
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LV: Teilsektor A.3 (Versicherungsvermittlung): Vermittler müssen natürliche Personen sein (kein Staatsangehörigkeitserfordernis) und können Dienstleistungen nur im Auftrag von Versicherungsgesellschaften erbringen, die über eine Genehmigung der lettischen Versicherungsaufsichtsbehörde verfügen. |
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LT: Versicherungsgesellschaften dürfen nicht sowohl Lebens- als auch Sachversicherung anbieten. Für diese Typen a und b müssen getrennte juristischer Personen gegründet werden. |
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MT: Kann von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängig gemacht werden. |
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PL: Teilsektoren A.1 bis A.3 (Direktversicherung, Rückversicherung und Folgerückversicherung und Versicherungsvermittlung): |
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Niederlassung nur in Form einer Aktiengesellschaft oder einer Zweigstelle nach Erteilung einer Lizenz möglich. Höchstens 5 % von Versicherungsfonds dürfen im Ausland investiert werden. Personen, die in der Versicherungsvermittlung tätig sind, müssen eine Lizenz besitzen. Versicherungsvermittler müssen in Polen eine juristische Person gründen. |
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PL: Teilsektor A.4 (versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen): Nicht konsolidiert. |
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PT: Ausländische Gesellschaften dürfen Versicherungen in Portugal nur über Gesellschaften vermitteln, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft gegründet worden sind. |
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PT: Um eine Zweigstelle in Portugal gründen zu können, müssen ausländische Gesellschaften mindestens fünf Jahre Betriebserfahrung nachweisen. |
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SK: Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder einer Versicherungsgesellschaft muss ihren Wohnsitz in der Slowakischen Republik haben. |
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Für die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen ist eine Lizenz erforderlich. Unter den allgemeinen Bedingungen des Versicherungsgesetzes können ausländische Staatsangehörige Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Slowakischen Republik gründen oder Versicherungsgeschäfte über Tochtergesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz in der Slowakischen Republik tätigen. Unter Versicherungsgeschäften sind Versicherungstätigkeiten einschließlich der Leistungen von Versicherungsmaklern und Rückversicherung zu verstehen. |
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Vermittlungsleistungen, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zwischen Dritten und der Versicherungsgesellschaft gerichtet sind, können von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Slowakischen Republik zugunsten einer Versicherungsgesellschaft erbracht werden, die über eine Lizenz der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügt. |
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Vermittlungsverträge, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zwischen Dritten und der Versicherungsgesellschaft gerichtet sind, können von in- und ausländischen Versicherungsgesellschaften erst geschlossen werden, nachdem von der Versicherungsaufsichtsbehörde eine Lizenz erteilt worden ist. |
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Die Finanzmittel spezifischer Versicherungsfonds lizenzierter Versicherer, die aus der Versicherung oder Rückversicherung von Versicherungsnehmern mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Slowakischen Republik stammen, müssen bei einer in der Slowakischen Republik niedergelassenen Bank hinterlegt werden und dürfen nicht ins Ausland transferiert werden. |
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SI: Teilsektor A.1 (Direktversicherung): |
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Für die Niederlassung ist eine Lizenz des Finanzministeriums erforderlich. Ausländer können eine Versicherungsgesellschaft nur als Jointventure mit Inländern gründen; die Beteiligung der Ausländer ist auf 99 % beschränkt. |
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Die Beschränkung der ausländischen Beteiligung wird mit Erlass des neuen Gesetzes über Versicherungsgesellschaften aufgehoben. |
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Ausländer benötigen für den Erwerb von Anteilen und für die Erhöhung ihrer Beteiligung an einer slowenischen Versicherungsgesellschaft eine vorherige Genehmigung des Finanzministeriums. |
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Das Finanzministerium trägt bei der Erteilung einer Lizenz oder Genehmigung für den Erwerb von Anteilen an einer slowenischen Versicherungsgesellschaft folgenden Kriterien Rechnung: |
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Nicht konsolidiert für die ausländische Beteiligung an Versicherungsgesellschaften, die privatisiert werden. |
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Die Mitgliedschaft bei Versicherungsträgern auf Gegenseitigkeit ist auf in der Republik Slowenien niedergelassene Gesellschaften und dort ansässige natürliche Personen beschränkt. |
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SI: Teilsektor A.2 (Rückversicherung und Folgerückversicherung): |
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Die ausländische Beteiligung an Rückversicherungsgesellschaften ist auf eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital beschränkt. (Keine, außer für Zweigstellen, nach Erlass des neuen Gesetzes über die Versicherungsgesellschaften.) |
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SI: Teilsektoren A.3 und A.4 (Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen): |
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Für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beratung und Schadenregulierung ist die Gründung einer juristischen Person mit Zustimmung des Büros für Versicherungen erforderlich. |
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Für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Versicherungsmathematik und Risikobewertung ist die berufliche Niederlassung erforderlich. |
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Die Geschäftstätigkeit ist auf Direktversicherung und Rückversicherung beschränkt. |
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Alleininhaber müssen ihren Wohnsitz in der Republik Slowenien haben. |
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SE: Die gewerbliche Niederlassung von nicht in Schweden gegründeten Versicherungsmaklergesellschaften darf nur im Wege einer Zweigstelle erfolgen. |
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SE: Nicht in Schweden gegründete Sachversicherungsgesellschaften, die in Schweden tätig sind, werden nicht nach dem Nettoergebnis besteuert, sondern auf der Grundlage des Prämienaufkommens aus Direktversicherungsverträgen. |
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SE: Versicherungsgesellschaften dürfen nur von im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen natürlichen Personen und von juristischen Personen gegründet werden, die im Europäischen Wirtschaftsraum registriert sind. |
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CY: Nicht konsolidiert. |
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PL: |
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Teilsektoren A.1 bis A.3 (Direktversicherung, Rückversicherung und Folgerückversicherung und Versicherungsvermittlung): Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nicht anders angegeben und mit folgender Beschränkung: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsvermittler. |
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Teilsektor A.4 (versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen): Nicht konsolidiert. |
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AT, BE, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FI, FR, HU, IE, IT, LU, LT, LV, MT, NL, PT, SE, SI, SK, UK: |
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Nicht konsolidiert, sofern im betreffenden Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nicht anders angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: |
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AT: Eine Zweigstelle muss von zwei in Österreich ansässigen natürlichen Personen geleitet werden. |
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DK: Der Generalvertreter einer Versicherungszweigstelle muss seit mindestens zwei Jahren in Dänemark ansässig sein, es sei denn, er ist Angehöriger eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft. Der Minister für Wirtschaft, Handel und Industrie kann Ausnahmen zulassen. |
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DK: Wohnsitzerfordernis für die Führungskräfte und die Mitglieder des Vorstands einer Gesellschaft. Der Minister für Wirtschaft, Handel und Industrie kann jedoch Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen werden ohne Diskriminierung genehmigt. |
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ES, IT: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsmathematiker. |
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EL: Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands einer in Griechenland niedergelassenen Gesellschaft müssen Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sein. |
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SI: Für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Versicherungsmathematik und Risikobewertung ist neben einer Eignungsprüfung, der Mitgliedschaft im Verband der Versicherungsmathematiker der Republik Slowenien und der Beherrschung der slowenischen Sprache ein Wohnsitz in der Republik Slowenien erforderlich. |
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BE: Für die Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen ist eine Niederlassung in Belgien erforderlich. |
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CY: Nicht konsolidiert. |
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CZ: Ausgabe von Bargeld, die nicht zu den Tätigkeiten der Zentralbank gehört, Handel mit derivativen Instrumenten, begebbaren Wertpapieren und sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung, Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen, Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf diese Tätigkeiten: Nicht konsolidiert. |
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CZ: Nur: |
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Nur in der Tschechischen Republik niedergelassene Banken und Zweigstellen ausländischer Banken mit einer entsprechenden Lizenz dürfen |
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Tschechische Gebietsansässige (außer Banken) benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung der Tschechischen Nationalbank oder des Finanzministeriums für: |
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EE: Teilsektor B.1 (Annahme von Spareinlagen): Genehmigung der Eesti Pank und Eintragung als Aktiengesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigstelle nach estnischem Recht erforderlich. |
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EE, LT: Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, und nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Gemeinschaft dürfen als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds tätig werden. |
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HU: Nicht konsolidiert. |
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IE: Die Erbringung von Anlage- und Anlageberatungsdienstleistungen erfordert entweder i) eine Zulassung in Irland, die in der Regel nur rechtsfähigen Einrichtungen, Personengesellschaften und Alleinkaufleuten mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigem Sitz in Irland erteilt wird (in einigen Fällen bedarf es keiner Zulassung, z. B. wenn ein Dienstleistungserbringer aus einem Drittstaat über keine gewerbliche Niederlassung in Irland verfügt und die Dienstleistung nicht an Privatpersonen erbringt), oder ii) eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der Richtlinie der Gemeinschaft über Wertpapierdienstleistungen. |
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IT: Nicht konsolidiert für ‚promotori di servizi finanziari‘ (Verkäufer von Finanzprodukten). |
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LT: Pensionsfondsverwaltung: gewerbliche Niederlassung erforderlich. |
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MT: |
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Teilsektoren B.1 und B.2 (Annahme von Spareinlagen und Ausreichung von Krediten jeder Art): Keine. |
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Teilsektor B.11 (Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen): Nicht konsolidiert, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen durch internationale Anbieter. |
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Teilsektor B.12 (Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen): Nicht konsolidiert. |
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PL: |
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Teilsektor B.11 (Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen): Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers für die grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienstleistungen. |
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Teilsektor B.12 (Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen): Nicht konsolidiert |
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SK: Handel mit derivativen Instrumenten, begebbaren Wertpapieren und sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen: Nicht konsolidiert. |
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SK: |
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SI: |
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Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen, Pensionsfondsverwaltung und damit zusammenhängende Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen: Nicht konsolidiert. |
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Teilsektoren B.11 und B.12 (Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen, außer im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen und der Pensionsfondsverwaltung): Keine. |
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Alle übrigen Teilsektoren: |
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Nicht konsolidiert, außer für die Aufnahme von Krediten jeder Art und die Annahme von Garantien und Verbindlichkeiten ausländischer Kreditinstitute durch slowakische juristische Personen und Einzelkaufleute. (Anmerkung: Verbraucherkredite werden nach Erlass des neuen Devisengesetzes frei sein.) |
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Alle genannten Kreditvereinbarungen müssen bei der Bank von Slowenien eingetragen werden. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) |
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Ausländer können ausländische Wertpapiere nur über slowenische Banken und Wertpapiermakler anbieten. Die Mitglieder der Slowenischen Börse müssen juristische Personen nach dem Recht der Republik Slowenien sein. |
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CY: Nicht konsolidiert, außer für Teilsektor B.6 Buchstabe e (Handel mit begebbaren Wertpapieren): Keine. |
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CZ: Ausgabe von Bargeld, die nicht zu den Tätigkeiten der Zentralbank gehört, Handel mit derivativen Instrumenten und ungeprägtem Gold, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung, Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit derivativen Instrumenten und Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf diese Tätigkeiten: Nicht konsolidiert. |
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CZ: Nur |
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Nur in der Tschechischen Republik niedergelassene Banken und Zweigstellen ausländischer Banken mit einer entsprechenden Lizenz dürfen |
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Tschechische Gebietsansässige (außer Banken) benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung der Tschechischen Nationalbank oder des Finanzministeriums für: |
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DE: Konsortialführer bei DM-Wertpapieremissionen müssen in Deutschland niedergelassene Kreditinstitute, Tochtergesellschaften oder Zweigstellen sein. |
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FI: Zahlungen staatlicher Einrichtungen (Ausgaben) werden über das finnische Postgirosystem vorgenommen, das von der Postipankki betrieben wird. In besonderen, begründeten Fällen kann das Finanzministerium eine Ausnahmegenehmigung erteilen. |
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EL: Voraussetzung für die Erbringung von Depotverwahrungs- und Depotverwaltungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Zins- und Hauptsachezahlungen für griechische Wertpapiere ist die Niederlassung in Griechenland. |
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HU: Nicht konsolidiert. |
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MT: |
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Teilsektoren B.1 und B.2 (Annahme von Spareinlagen und Ausreichung von Krediten jeder Art): Keine. |
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Teilsektor B.11 (Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen): Nicht konsolidiert, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen durch internationale Anbieter. |
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Teilsektoren B.3 bis B.10 und B.12: Nicht konsolidiert. |
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PL: |
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Teilsektor B.11 (Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen): Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers für die grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienstleistungen. |
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Teilsektoren B.1 bis B.10 und B.12: Nicht konsolidiert. |
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SK: Handel mit derivativen Instrumenten und ungeprägtem Gold, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung und Vermittlung: Nicht konsolidiert. |
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SK: |
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SI: |
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Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen, Pensionsfondsverwaltung und damit zusammenhängende Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen: Nicht konsolidiert. |
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Teilsektoren B.11 und B.12 (Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen, außer im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen und der Pensionsfondsverwaltung): Keine. |
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Alle übrigen Teilsektoren: |
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Nicht konsolidiert, außer für die Aufnahme von Krediten jeder Art und die Annahme von Garantien und Verbindlichkeiten ausländischer Kreditinstitute durch slowakische juristische Personen und Einzelkaufleute. (Anmerkung: Verbraucherkredite werden nach Erlass des neuen Devisengesetzes frei sein.) |
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Alle genannten Kreditvereinbarungen müssen bei der Bank von Slowenien eingetragen werden. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) |
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Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur in der Republik Slowenien niedergelassene juristische Personen tätig werden. |
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UK: Konsortialführer bei GBP-Emissionen, auch unter privater Führung, dürfen nur im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene Unternehmen sein. |
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Alle Mitgliedstaaten: |
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AT: Der Wertpapierhandel an der Börse ist den Mitgliedern der Österreichischen Börse vorbehalten. |
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AT: Der Handel mit Devisen und ausländischen Geldsorten bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Nationalbank. |
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AT: Pfandbriefe und Kommunalobligationen können von Banken ausgegeben werden, die auf diese Tätigkeiten spezialisiert sind und über eine entsprechende Zulassung verfügen. |
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AT: Dienstleistungen im Rahmen der Verwaltung von Pensionsfonds dürfen nur von entsprechend spezialisierten Aktiengesellschaften nach österreichischem Recht erbracht werden. |
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BE: Öffentliche Angebote zum Erwerb belgischer Wertpapiere von Personen, Gesellschaften oder Einrichtungen aus einem nicht der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat müssen vom Finanzminister genehmigt werden. |
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CY: Das Erfordernis, dass Banken, die in der Republik Zypern Dienstleistungen anbieten, juristische Personen sein müssen, ist gesetzlich festgelegt und wird ohne Diskriminierung angewandt. Juristische Personen sind auch in Zypern eingetragene Zweigstellen ausländischer Banken/Finanzinstitutionen. |
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CY: Eine Person darf zusammen mit ihren Partnern direkt oder indirekt höchstens 10 % der Stimmrechte einer Bank besitzen, es sei denn, es liegt eine vorherige schriftliche Genehmigung der Zentralbank vor. |
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CY: Ferner ist der direkte oder indirekte Besitz von Aktien oder Erwerb einer Beteiligung am Kapital der drei bestehenden börsennotierten zyprischen Banken für Ausländer auf 0,5 % je Person oder Organisation und auf 6,0 % insgesamt beschränkt. |
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CY: |
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Teilsektoren B.1 bis B.5 und B.6 Buchstabe b (Annahme von Spareinlagen, Ausreichung von Krediten jeder Art, Finanzleasing, sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, Bürgschaften und Verpflichtungen und Handel mit Devisen): |
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Für neue Banken gelten folgende Erfordernisse: |
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Teilsektor B.6 Buchstabe e (Handel mit begebbaren Wertpapieren): |
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Nur Mitglieder (Makler) der Zyprischen Börse dürfen in Zypern Geschäfte zur Vermittlung von Wertpapieren tätigen. Unternehmen, die als Makler auftreten, dürfen nur Personen beschäftigen, die als Makler tätig sein dürfen, sofern sie über eine entsprechende Lizenz verfügen. Banken und Versicherungsgesellschaften dürfen diese Geschäfte nicht tätigen. |
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Ein Maklerunternehmen kann nur als Mitglied der Zyprischen Börse eingetragen werden, wenn es nach dem zyprischen Gesellschaftsgesetz gegründet und eingetragen worden ist. |
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Teilsektoren B.6 Buchstaben a, c, d und f und B.7 bis B.12: Nicht konsolidiert. |
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CZ: Ausgabe von Bargeld, die nicht zu den Tätigkeiten der Zentralbank gehört, Handel mit derivativen Instrumenten und ungeprägtem Gold, Geldmaklergeschäfte, Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit derivativen Instrumenten und Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf diese Tätigkeiten: Nicht konsolidiert. |
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CZ: Nur: |
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Bankdienstleistungen dürfen nur von in der Tschechischen Republik niedergelassenen Banken oder Zweigstellen ausländischer Banken mit einer von der Tschechischen Nationalbank im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erteilten Lizenz erbracht werden. |
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Die Lizenz wird anhand von Kriterien erteilt, die im Einklang mit dem GATS angewandt werden. Hypothekenkredite dürfen nur von in der Tschechischen Republik niedergelassenen Banken gewährt werden. |
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Banken können nur als Aktiengesellschaft gegründet werden. Für den Erwerb von Anteilen an bestehenden Banken ist eine vorherige Genehmigung der Tschechischen Nationalbank erforderlich. |
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Wertpapiere dürfen öffentlich nur gehandelt werden, wenn die entsprechende Genehmigung erteilt und der Prospekt für das Wertpapier genehmigt worden ist. |
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Die Genehmigung wird nicht erteilt, wenn der öffentliche Handel mit Wertpapieren den Interessen der Investoren zuwiderläuft, der Finanzpolitik der Regierung widerspricht oder nicht mit den Erfordernissen des Finanzmarkts vereinbar ist. (1) |
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Für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Wertpapierhändlern, Börsenmaklern oder Veranstaltern eines Freiverkehrsmarktes, Investmentgesellschaften und Investmentfonds ist eine Genehmigung erforderlich, die aufgrund von Befähigung, persönlicher Integrität, Managementerfordernissen und materiellen Anforderungen erteilt wird. |
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Die Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit allen Arten von Zahlungen werden von der Tschechischen Nationalbank überwacht und überprüft, um ihre reibungslose und wirtschaftliche Abwicklung zu gewährleisten. |
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DK: Finanzinstitute dürfen nur über Tochtergesellschaften nach dänischem Recht Wertpapiere an der Kopenhagener Börse handeln. |
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FI: Mindestens die Hälfte der Gründer, der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrates und der Vertreter, der Geschäftsführer, der Bevollmächtigte und der Zeichnungsberechtigte des Finanzinstituts müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben; das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Ferner muss mindestens ein Rechnungsprüfer seinen Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben. |
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FI: Private Makler von börsengängigen Derivaten müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung des Ministeriums der Finanzen und sind an die Erfüllung der von diesem festgelegten Voraussetzungen geknüpft. |
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FI: Zahlungen staatlicher Einrichtungen (Ausgaben) werden über das finnische Postgirosystem vorgenommen, das von der Postipankki betrieben wird. In besonderen, begründeten Fällen kann das Finanzministerium eine Ausnahmegenehmigung erteilen. |
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FR: Konsortialführer bei FF-Wertpapieremissionen dürfen außer französischen Kreditinstituten nur Tochtergesellschaften (nach französischem Recht) von nichtfranzösischen Banken sein, die für die Zulassung als Konsortialführer über ausreichende Mittel und Bindungen in Paris verfügen müssen. Nichtfranzösische Banken können ohne Niederlassung in Frankreich unbeschränkt als gleichberechtigte oder Co-Konsortialführer bei der Emission von Eurofranc-Obligationen tätig werden. |
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EL: Am Handel mit an der Athener Börse notierten Wertpapieren dürfen sich Finanzinstitute nur über nach griechischem Recht gegründete Börsenhandelsfirmen beteiligen. |
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EL: Voraussetzung für die Errichtung und die Geschäftstätigkeit von Zweigstellen ist die Einfuhr eines bestimmten Mindestbetrags an Devisen, der in Euro umgetauscht und während der gesamten Dauer der Geschäftstätigkeit der ausländischen Bank in Griechenland dort verbleiben muss: |
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HU: Die Errichtung direkter Zweigstellen soll nach ihrer Konsolidierung im GATS zu den darin festgelegten Bedingungen konsolidiert werden. |
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HU: Ein einzelner Anteilseigner, bei dem es sich nicht um ein Kreditinstitut, eine Versicherungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft handelt, darf direkt oder indirekt höchstens 15 % der Anteile oder Stimmrechte eines Kreditinstituts besitzen. |
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HU: Dem Vorstand einer Finanzinstitution müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen, Gebietsansässige im Sinne der einschlägigen Devisenvorschriften sind und ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in Ungarn haben. |
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HU: Die langfristige staatliche Beteiligung an der Országos Takarékpénztár és Kereskedelmi Bank Rt. wird bei mindestens 25 % + 1 der Stimmrechte liegen. |
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IE: Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Form von offenen Investmentfonds und Gesellschaften mit variablem Kapital, die keine Unternehmen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahr- und Verwaltungsgesellschaft nach irischem Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft gegründet sein. Bei Investment-Kommanditgesellschaften muss mindestens ein Vollhafter nach irischem Recht gegründet sein. |
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IE: Um Mitglied einer irischen Börse zu werden, muss eine Einrichtung entweder i) über eine Zulassung in Irland verfügen, wozu sie eine juristische Person oder eine Personengesellschaft mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland sein muss, oder ii) sie muss über eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der Richtlinie der Gemeinschaft über Wertpapierdienstleistungen verfügen. |
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IE: Die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlageberatung erfordert entweder i) eine Zulassung in Irland, wofür die betreffende Einrichtung in der Regel eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein Einzelkaufmann mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland sein muss (die Aufsichtsbehörde kann auch Zweigstellen von Drittstaatseinrichtungen zulassen), oder ii) eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der Richtlinie der Gemeinschaft über Wertpapierdienstleistungen. |
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IT: Wertpapiere (im Sinne des Artikels 18 des Gesetzes 216/74), die keine Aktien sind, und schuldrechtliche Wertpapiere (einschließlich umtauschbaren schuldrechtlichen Wertpapieren) dürfen nur von italienischen Gesellschaften mit Haftungsbeschränkung, ordnungsgemäß zugelassenen ausländischen Gesellschaften, öffentlichen Einrichtungen und Gesellschaften im Besitz örtlicher Behörden mit einem eingezahlten Kapital von mindestens 2 Mrd. ITL öffentlich angeboten werden. |
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IT: Zentralisierte Verwahr-, Treuhand- und Verwaltungsdienstleistungen dürfen in Bezug auf Staatspapiere nur von der Bank von Italien, und in Bezug auf Aktien, Beteiligungspapiere und andere auf einem regulierten Markt gehandelte Obligationen nur von der Monte Titoli Spa erbracht werden. |
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IT: Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die den harmonisierten Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, muss die Treuhand- bzw. Verwahrstelle nach italienischem Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft gegründet sein und in Italien mit einer Zweigstelle niedergelassen sein. Die Mittel von Pensionsfonds dürfen nur von Banken, Versicherungsgesellschaften und Gesellschaften für Wertpapieranlagen mit satzungsmäßigem Hauptsitz in der Europäischen Gemeinschaft verwaltet werden. Auch Verwaltungsgesellschaften (geschlossene Anlagefonds und Immobilienfonds) müssen nach italienischem Recht gegründet sein. |
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IT: Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben. |
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IT: Die Abrechnung von Wertpapieren darf nur über das offizielle Abrechnungssystem erfolgen. Mit der Abrechnung und Endabrechnung von Wertpapieren kann eine von der Bank von Italien im Einvernehmen mit Consob zugelassene Gesellschaft beauftragt werden. |
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IT: Vertretungen ausländischer Vermittler dürfen keine Wertpapierdienstleistungen erbringen. |
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LV: |
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Teilsektor B.7 (Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art): Die Bank von Lettland (Zentralbank) ist Finanzbeauftragter der Regierung auf dem Markt für Schatzwechsel. |
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Teilsektor B.9 (Vermögensverwaltung): Für die Pensionsfondsverwaltung besteht ein staatliches Monopol. |
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LT: |
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Teilsektoren B.1 bis B.12: Mindestens ein Manager muss litauischer Staatangehöriger sein. |
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Teilsektor B.3 (Finanzleasing): Das Finanzleasing kann besonderen Finanzinstitutionen (wie Banken und Versicherungsgesellschaften) vorbehalten werden. Keine ab 1. Januar 2001, sofern im Abschnitt ‚Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen‘ unter ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes angegeben ist. |
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Teilsektor B.9 (Vermögensverwaltung): Niederlassung nur als offene Aktiengesellschaft (AB) oder geschlossene Aktiengesellschaft (UAB), bei der alle ursprünglich ausgegebenen Aktien von den Gründern erworben werden. Für die Vermögensverwaltung ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich. Als Verwahrstelle für das Vermögen dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in Litauen tätig werden. |
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MT: |
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Teilsektoren B.1 und B.2: (Annahme von Spareinlagen und Ausreichung von Krediten jeder Art): In ausländischem Eigentum stehende Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitutionen können in Form einer Zweigstelle oder einer maltesischen Tochtergesellschaft tätig sein. Die Genehmigung kann von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängig gemacht werden. |
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Teilsektoren B.3 bis B.12: Nicht konsolidiert. |
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PL: |
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Teilsektoren B.1, B.2, B.4 und B.5 (ausgenommen Bürgschaften und Verpflichtungen des Finanzministeriums): Niederlassung einer Bank nur in Form einer Aktiengesellschaft oder einer lizenzierten Zweigstelle. System von Genehmigungen für die Niederlassung aller Banken aus aufsichtsrechtlichen Gründen. Staatsangehörigkeitserfordernis für mindestens eine Führungskraft der Bank. |
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Teilsektoren B.6 Buchstabe e, B.7 (ausgenommen Beteiligung an Emissionen von Staatspapieren), B.9 (nur Bestandsverwaltungsdienstleistungen) und B.12 (Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen nur in Bezug auf die für Polen konsolidierten Tätigkeiten): Niederlassung nach Erteilung einer Lizenz nur in Form einer Aktiengesellschaft oder einer Zweigstelle einer ausländischen juristischen Person, die Wertpapierdienstleistungen erbringt. |
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Teilsektor B.11: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers für die grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienstleistungen oder ihre Nutzung im Ausland. |
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Alle übrigen Teilsektoren: Nicht konsolidiert. |
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PT: Voraussetzung für die Niederlassung von Nichtgemeinschaftsbanken ist eine Einzelzulassung durch den Minister der Finanzen. Die Niederlassung muss der Leistungsfähigkeit des portugiesischen Bankensystems förderlich sein oder die Internationalisierung der portugiesischen Wirtschaft spürbar voranbringen. |
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PT: Zweigstellen von Risikokapitalgesellschaften mit Hauptsitz in einem Drittstaat dürfen keine Risikokapitaldienstleistungen erbringen. Makler- und Händlerdienstleistungen an der Lissabonner Börse dürfen nur von Makler- und Handelsgesellschaften nach portugiesischem Recht und Zweigstellen von in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zugelassenen Investmentgesellschaften erbracht werden, die in ihrem Heimatstaat zur Erbringung dieser Dienstleistungen zugelassen sind. Zweigstellen von Makler- und Handelsgesellschaften aus Drittstaaten dürfen an der Portoer Derivatenbörse und am Freiverkehrsmarkt keine Makler- und Händlerdienstleistungen erbringen. |
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Pensionsfonds dürfen nur von Gesellschaften nach portugiesischem Recht und von in Portugal niedergelassenen und für das Lebensversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsgesellschaften verwaltet werden. |
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SK: Handel mit derivativen Instrumenten und ungeprägtem Gold, Geldmaklergeschäfte und Vermittlung: Nicht konsolidiert. |
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SK: Bankdienstleistungen dürfen nur von slowakischen Banken oder Zweigstellen ausländischer Banken mit einer von der Slowakischen Nationalbank im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erteilten Zulassung erbracht werden. Die Zulassung wird anhand von Kriterien erteilt, die insbesondere die Kapitalausstattung (Finanzkraft) und die berufliche Qualifikation, die Integrität und die Kompetenz der Führungskräfte für die geplanten Bankgeschäfte betreffen. Banken sind juristische Personen nach dem Recht der Slowakischen Republik, die als Aktiengesellschaften oder öffentliche (staatseigene) Finanzinstitutionen gegründet worden sind. |
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Für den Erwerb einer Beteiligung am Eigenkapital bestehender Geschäftsbanken ist ab einer bestimmten Höhe eine vorherige Genehmigung der Slowakischen Nationalbank erforderlich. Wertpapierdienstleistungen können in der Slowakischen Republik von Banken, Investmentgesellschaften, Investitionsfonds und Wertpapierhändlern in Form einer Aktiengesellschaft mit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendem Eigenkapital erbracht werden. Für den Verkauf ihrer Wertpapiere und Anteilscheine im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik benötigen ausländische Investmentgesellschaften und Investitionsfonds nach dem Gesetz eine Genehmigung des Finanzministeriums. Für die Emission von Schuldverschreibungen im Inland oder im Ausland ist die Genehmigung des Finanzministeriums erforderlich. |
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Wertpapiere dürfen erst emittiert und gehandelt werden, wenn das Finanzministerium die Zulassung zum öffentlichen Handel nach dem Wertpapiergesetz erteilt hat. Für die Geschäftstätigkeit von Wertpapierhändlern, Börsenmaklern und Veranstaltern eines Freiverkehrsmarktes ist eine Genehmigung des Finanzministeriums erforderlich. Die Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit allen Arten von Zahlungen werden von der Slowakischen Nationalbank reguliert. |
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Die Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Wechsel des körperlichen Eigentums an Wertpapieren werden im Wertpapierzentrum (Saldenausgleichs- und Verrechnungsstelle für Wertpapiere) aufgezeichnet. Das Wertpapierzentrum kann nur Transfers auf die Konten der Wertpapierinhaber vornehmen. Auf der Barseite erfolgen Saldenausgleich und Verrechnung über die Bankensaldenausgleichs- und -verrechnungsstelle (bei der die Slowakische Nationalbank ein wichtiger Anteilseigner ist) für die Pressburger Börse, eine Aktiengesellschaft oder das Jumbo-Konto für das RM-System Slovakia. |
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SI: |
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Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen, Pensionsfondsverwaltung und damit zusammenhängende Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen: Nicht konsolidiert. |
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Teilsektoren B.11 und B.12 (Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen, außer im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen und der Pensionsfondsverwaltung): Keine. |
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Alle übrigen Teilsektoren: |
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Für die Niederlassung aller Arten von Banken ist eine Lizenz der Bank von Slowenien erforderlich. |
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Ausländer benötigen für den Erwerb von Anteilen und für die Erhöhung ihrer Beteiligung an Banken eine vorherige Genehmigung der Bank von Slowenien. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) |
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Mit einer Lizenz der Bank von Slowenien kann es Banken, Tochtergesellschaften und Zweigstellen ausländischer Banken je nach ihrem Kapital gestattet werden, alle oder beschränkte Bankdienstleistungen zu erbringen. |
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Bei der Prüfung, ob eine Lizenz für die Gründung einer Bank als hundertprozentige Tochtergesellschaft oder mit einer Mehrheit ausländischer Investoren oder eine Genehmigung für die Erhöhung der Beteiligung an einer Bank erteilt werden kann, berücksichtigt die Bank von Slowenien (2), |
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(Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) |
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Nicht konsolidiert für die ausländische Beteiligung an Banken, die privatisiert werden. |
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Zweigstellen ausländischer Banken müssen nach dem Recht der Republik Slowenien gegründet werden und Rechtspersönlichkeit besitzen. |
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(Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) |
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Nicht konsolidiert für alle Arten von Hypothekenbanken, Spar- und Darlehenseinrichtungen. |
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Nicht konsolidiert für die Errichtung privater Pensionsfonds (nicht obligatorischer Pensionsfonds). |
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Verwaltungsgesellschaften sind Handelsgesellschaften, die ausschließlich für die Verwaltung von Investmentfonds gegründet worden sind. |
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Ausländer dürfen direkt oder indirekt höchstens 20 % der Anteile oder Stimmrechte an Verwaltungsgesellschaften erwerben; für eine größere Beteiligung ist eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt erforderlich. |
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Eine Bevollmächtigte (Privatisierungs-) Investmentgesellschaft ist eine Investmentgesellschaft, die ausschließlich für die Sammlung von Eigentumszertifikaten (Gutscheinen) und den Erwerb von Anteilen nach den Privatisierungsvorschriften gegründet worden ist. Eine Bevollmächtigte Verwaltungsgesellschaft ist ausschließlich für die Verwaltung von Bevollmächtigten Investmentgesellschaften gegründet worden. |
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Ausländer dürfen direkt oder indirekt höchstens 10 % der Anteile oder Stimmrechte an Bevollmächtigten (Privatisierungs-) Verwaltungsgesellschaften erwerben; für eine größere Beteiligung ist eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt mit Zustimmung des Ministeriums für wirtschaftliche Beziehungen und Entwicklung erforderlich. |
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Die Investitionen der Investmentfonds in Wertpapiere ausländischer Emittenten sind auf 10 % der Investitionen der Investmentfonds beschränkt. Diese Wertpapiere werden an den von der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt vorher festgelegten Börsen notiert. |
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Ausländer dürfen mit vorheriger Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt als Anteilseigner oder Teilhaber mit bis zu 24 % des Kapitals an einer Börsenmaklergesellschaft beteiligt sein. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) |
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Wertpapiere eines ausländischen Emittenten, die noch nicht im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien angeboten worden sind, dürfen nur von einer hierfür zugelassenen Börsenmaklergesellschaft oder Bank angeboten werden. Vor dem Angebot muss die Börsenmaklergesellschaft oder Bank die Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt einholen. |
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Dem Antrag auf die Genehmigung, in der Republik Slowenien Wertpapiere eines ausländischen Emittenten anbieten zu dürfen, sind der Entwurf des Prospekts und Unterlagen darüber beizufügen, dass der Bürge für die Emission der Wertpapiere des ausländischen Emittenten eine Bank oder Börsenmaklergesellschaft ist, außer bei der Emission von Aktien eines ausländischen Emittenten. |
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SE: Die gewerbliche Niederlassung von nicht nach schwedischem Recht gegründeten Unternehmen darf nur in Form einer Zweigstelle bzw. bei Banken auch in Form einer Vertretung bestehen. |
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SE: Eine Bankgesellschaft darf nur von einer im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen natürlichen Person oder einer ausländischen Bank gegründet werden. Eine Sparkasse darf nur von einer im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen natürlichen Person gegründet werden. |
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UK: Makler, die Geschäfte mit Staatspapieren zwischen Primärhändlern vermitteln, müssen im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sein und über eine getrennte Kapitalausstattung verfügen. |
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CY: |
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Teilsektor B.6 Buchstabe e (Handel mit begebbaren Wertpapieren): Wer allein oder als Angestellter einer Maklergesellschaft als Makler tätig ist, muss die Kriterien für die Erteilung der entsprechenden Lizenz erfüllen. |
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Teilsektoren B.1 bis B.12, außer B.6 Buchstabe e: Nicht konsolidiert. |
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CZ: |
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Ausgabe von Bargeld, die nicht zu den Tätigkeiten der Zentralbank gehört, Handel mit derivativen Instrumenten und ungeprägtem Gold, Geldmaklergeschäfte, Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit derivativen Instrumenten und Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf diese Tätigkeiten: Nicht konsolidiert. |
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Alle übrigen Teilsektoren: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. |
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MT: |
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Teilsektoren B.1, B.2 und B.11 (Annahme von Spareinlagen, Ausreichung von Krediten jeder Art und Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen): Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. |
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Teilsektoren B.3 bis B.10 und B.12: Nicht konsolidiert. |
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PL: |
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Teilsektoren B.1, B.2, B.4 und B.5 (ausgenommen Bürgschaften und Verpflichtungen des Finanzministeriums): Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nicht anders angegeben und mit folgender Beschränkung: Staatsangehörigkeitserfordernis für mindestens eine Führungskraft der Bank. |
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Teilsektoren B.6 Buchstabe e, B.7 (ausgenommen Beteiligung an Emissionen von Staatspapieren), B.9 (nur Bestandsverwaltungsdienstleistungen), B.11 und B.12 (Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen nur in Bezug auf die für Polen konsolidierten Tätigkeiten): Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. |
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Alle übrigen Teilsektoren: Nicht konsolidiert. |
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SK: |
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Handel mit derivativen Instrumenten und ungeprägtem Gold, Geldmaklergeschäfte und Vermittlung: Nicht konsolidiert. |
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Alle übrigen Teilsektoren: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. |
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SI: |
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Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen, Pensionsfondsverwaltung und damit zusammenhängende Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen: Nicht konsolidiert. |
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Alle übrigen Teilsektoren: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nichts anderes bestimmt ist. |
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AT, BE, DE, DK, EE, EL, ES, FI, FR, HU, IE, IT, LT, LU, LV, NL, PT, SE, UK: |
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Nicht konsolidiert, sofern im betreffenden Abschnitt ‚Horizontale Verpflichtungen‘ nicht anders angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: |
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FR: Sociétés d’investissement à capital fixe: Staatsangehörigkeitserfordernis für den Vorstandsvorsitzenden, die Generaldirektoren und mindestens zwei Drittel der Geschäftsführer sowie, wenn das Wertpapierunternehmen einen Aufsichtsrat oder -ausschuss hat, die Mitglieder des Aufsichtsrates oder seinen Generaldirektor und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Aufsichtsausschusses. |
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EL: Kreditinstitute müssen mindestens zwei Personen benennen, die für die Geschäftstätigkeit des Instituts haften. Wohnsitzerfordernis für diese Personen. |
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IT: ‚Promotori di servizi finanziari‘ (Verkäufer von Finanzprodukten) müssen ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben. |
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LV: Der Geschäftsführer einer Zweigstelle oder einer Tochtergesellschaft muss lettischer Steuerzahler sein (seinen Wohnsitz in Lettland haben).“ |
(1) CZ: Das Parlament berät zurzeit über die Abschaffung des Kriteriums der Erfordernisse des Finanzmarkts.
(2) Bei der Prüfung, ob eine unbeschränkte oder eine beschränkte Banklizenz erteilt wird, berücksichtigt die Bank von Slowenien (bei slowenischen wie bei ausländischen Antragstellern) neben dem Kapital auch:
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die volkswirtschaftlichen Präferenzen für bestimmte Bankgeschäfte; |
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die regionale Versorgung der Republik Slowenien mit Banken; |
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die von der Bank tatsächlich erbrachten im Vergleich zu den in der geltenden Lizenz festgelegten Leistungen. |
(Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.)
ANHANG II
„ANHANG II
FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
TEIL A
In der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
Europäische Kommission |
GD Handel GD Binnenmarkt |
B-1049 Bruxelles |
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Österreich |
Finanzministerium |
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Belgien |
Wirtschafts-ministerium |
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Finanzministerium |
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Zypern |
Finanzministerium |
CY-1439 Λευκωσία |
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Tschechische Republik |
Finanzministerium |
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Dänemark |
Wirtschafts-ministerium |
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Estland |
Finanzministerium |
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Finnland |
Finanzministerium |
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Frankreich |
Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Industrie |
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Deutschland |
Finanzministerium |
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Griechenland |
Bank von Griechenland |
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Ungarn |
Finanzministerium |
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||||
Irland |
Irische Regulierungs-behörde für Finanzdienst-leistungen |
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Italien |
Finanzministerium |
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||||
Lettland |
Finanz- und Kapitalmarkt-kommission |
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Litauen |
Finanzministerium |
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Luxemburg |
Finanzministerium |
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||||
Malta |
Aufsichtsbehörde für Finanzdienst-leistungen |
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Niederlande |
Finanzministerium |
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||||
Polen |
Finanzministerium |
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||||
Portugal |
Finanzministerium |
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||||
Slowakische Republik |
Finanzministerium |
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||||
Slowenien |
Wirtschafts-ministerium |
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Spanien |
Finanzministerium |
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||||
Schweden |
Finanzaufsichts-behörde |
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||||
Schwedische Zentralbank |
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Schwedische Verbraucheragentur |
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Vereinigtes Königreich |
Finanzministerium |
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TEIL B
In Mexiko: Secretaría de Hacienda y Crédito Público
Mexiko |
Unidad de Banca y Ahorro |
Insurgentes Sur, 826, piso P.h. Colonia del Valle, Delegación Benito Juárez, C.P.03100 México, D.F. |
Direccion General de Seguros y Valores |
Palacio Nacional, oficina 4068 Plaza de la Constitución, Delegación Cuauhthemoc, C.P.06000 México, D.F.“ |