12.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 66/15


BESCHLUSS Nr. 5/2004 DES GEMISCHTEN RATES EU-MEXIKO

vom 15. Dezember 2004

zur Annahme eines Anhangs des Beschlusses Nr. 2/2000 über gegenseitige Amtshilfe in Zollfragen gemäß Artikel 17 Absatz 3 des genannten Beschlusses

(2005/201/EG)

DER GEMISCHTE RAT —

gestützt auf das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Mexiko andererseits (1) (nachstehend „Abkommen“ genannt),

gestützt auf den Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

in der Erwägung, dass Artikel 17 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 2/2000 vorsieht, dass die Verwaltungen der beiden Vertragsparteien einander Amtshilfe in Zollfragen gemäß den Bestimmungen des Anhangs über Amtshilfe in Zollfragen leisten, der innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 2/2000 vom Gemischten Rat anzunehmen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der diesem Beschluss beiliegende Anhang über Amtshilfe in Zollfragen zum Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rats wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats, der dem Monat seiner Annahme durch den Gemischten Rat folgt, in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2004.

Im Namen des Gemischten Rates

Der Präsident

L. E. DERBEZ


(1)  ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 45.

(2)  ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 10.


ANHANG

„ANHANG

ÜBER GEGENSEITIGE AMTSHILFE IN ZOLLFRAGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

a)

‚Zollrecht‘ alle von der Europäischen Gemeinschaft und Mexiko erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein anderes Zollverfahren, einschließlich Verboten, Beschränkungen und Kontrollen;

b)

‚ersuchende Behörde‘ die von einer Partei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Zollbehörde, die auf der Grundlage dieses Anhangs ein Amtshilfeersuchen stellt;

c)

‚ersuchte Behörde‘ die von einer Partei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Zollbehörde, an die auf der Grundlage dieses Anhangs ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird;

d)

‚Zollbehörde‘ für die Europäische Gemeinschaft die zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Zollbehörden ihrer Mitgliedstaaten; für Mexiko die Secretaria de Hacienda y Crédito Público oder deren Nachfolger;

e)

‚personenbezogene Daten‘ alle Angaben, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen;

f)

‚Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht‘ jeder Verstoß oder versuchte Verstoß gegen das Zollrecht;

g)

‚Auskünfte‘ alle Daten, Schriftstücke, Berichte, bescheinigten oder beglaubigten Kopien derselben oder sonstigen Mitteilungen, einschließlich verarbeiteter und/oder analysierter Angaben, die Hinweise auf Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht geben.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten ausschließlich für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Parteien und verleihen Privatpersonen nicht das Recht, Beweismaterial zu erhalten, zu unterdrücken oder auszuschließen oder die Erledigung eines Ersuchens zu verhindern.

(2)   Die Parteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den in diesem Anhang vorgesehen Voraussetzungen, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts insbesondere durch die Verhinderung, Ermittlung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht zu gewährleisten.

(3)   Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Anhangs betrifft alle Verwaltungsbehörden der Parteien, die für die Anwendung dieses Anhangs zuständig sind. Sie berührt nicht die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen. Sie betrifft auch nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag einer Justizbehörde gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörde der Weitergabe der betreffenden Erkenntnisse zustimmt.

(4)   Die Amtshilfe zur Beitreibung von Abgaben oder Geldstrafen fällt nicht unter diesen Anhang.

Artikel 3

Amtshilfe auf Antrag

(1)   Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, bei denen es sich um Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht handelt oder handeln könnte.

(2)   Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob

a)

die aus dem Gebiet einer Partei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Partei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;

b)

die in das Gebiet einer Partei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Partei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3)   Auf Antrag der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Überwachung von

a)

natürlichen oder juristischen Personen, bei denen hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b)

Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet worden sind oder errichtet werden könnten oder Gegenstand von Handlungen gewesen sind oder sein könnten, dass hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

c)

in derartiger Weise beförderten oder gelagerten Waren, dass bei ihnen hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen;

d)

Beförderungsmitteln, die in derartiger Weise verwendet worden sind oder verwendet werden können, dass hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

Artikel 4

Amtshilfe ohne Antrag

Die Parteien leisten einander von sich aus nach Maßgabe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, indem sie insbesondere Erkenntnisse weitergeben über

a)

Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind oder als solche erscheinen und die für die andere Partei von Interesse sein können;

b)

neue Mittel oder Methoden zur Begehung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht;

c)

Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

d)

natürliche oder juristische Personen, bei denen hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, dass sie an Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht beteiligt sind oder waren;

e)

Beförderungsmittel, bei denen hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden können.

Artikel 5

Zustellung, Bekanntgabe

Auf Antrag der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften alle erforderliche Maßnahmen für

a)

die Zustellung aller Schriftstücke oder

b)

die Bekanntgabe aller Entscheidungen

der ersuchenden Behörde, die in den Geltungsbereich dieses Anhangs fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der ersuchten Behörde.

Die Anträge auf Zustellung von Schriftstücken und auf Bekanntgabe von Entscheidungen müssen schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer für diese annehmbaren Sprache gestellt werden.

Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1)   Amtshilfeersuchen gemäß diesem Anhang werden schriftlich gestellt. Dem Ersuchen sind alle Schriftstücke beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zugelassen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.

(2)   Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 enthalten folgende Angaben:

a)

Bezeichnung der ersuchenden Behörde;

b)

Maßnahme, um die ersucht wird;

c)

Gegenstand und Grund des Ersuchens;

d)

betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie sonstige rechtserhebliche Angaben;

e)

möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;

f)

eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.

(3)   Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer für diese annehmbaren Sprache gestellt. Diese Vorschrift gilt nicht für Schriftstücke, die dem Ersuchen gemäß Absatz 1 beigefügt sind.

(4)   Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den vorgenannten Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

Artikel 7

Erledigung von Amtshilfeersuchen

(1)   Zur Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Partei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern und die zweckdienlichen Nachforschungen einschließlich Untersuchungen, Augenscheinnahme und Überprüfungen von Unterlagen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für jede andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wird, wenn diese nicht allein tätig werden kann.

(2)   Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Partei.

(3)   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Partei können sich im Einvernehmen mit der anderen Partei nach Maßgabe der für die ersuchte Behörde geltenden Rechtsvorschriften und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Diensträumen der ersuchten Behörde oder jeder anderen Behörde gemäß Absatz 1 aufhalten und Zugang zu den dort aufbewahrten Büchern, Verzeichnissen und sonstigen Unterlagen oder Datenträgern erhalten, Kopien davon anfertigen oder Angaben oder Einzelheiten exzerpieren, die sich auf Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht beziehen und die die ersuchende Behörde zu den in diesem Abkommen niedergelegten Zwecken benötigt.

(4)   Nach Maßgabe der für die ersuchte Behörde geltenden Rechtsvorschriften und der von dieser festgelegten Voraussetzungen können ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Partei im Einvernehmen mit der anderen Partei unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

(5)   Dem Ersuchen einer Zollbehörde um Einhaltung eines bestimmten Verfahrens ist vorbehaltlich der für die ersuchte Behörde geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften stattzugeben.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

(1)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde vorbehaltlich von Artikel 9 das Ergebnis ihrer Ermittlungen schriftlich unter Beifügung der einschlägigen Schriftstücke, beglaubigten Kopien oder sonstigen Gegenstände mit, einschließlich sachdienlicher Angaben zu ihrer Auslegung oder Verwendung.

(2)   Diese Auskünfte können in automatisierter Form erteilt werden.

(3)   Originalakten, -schriftstücke und sonstige Originalunterlagen oder beglaubigte Kopien davon werden nur in Fällen übermittelt, in denen sich Kopien als unzulänglich erweisen.

(4)   Die übermittelten Originalakten, -schriftstücke und sonstigen Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgesandt; Rechte der Parteien oder Dritter daran bleiben unberührt.

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1)   Die Amtshilfe kann in solchen Fällen abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden, in denen eine Partei der Meinung ist, dass die Amtshilfe im Rahmen dieses Anhangs

a)

die Souveränität der Partei, die zur Amtshilfe gemäß diesem Anhang aufgerufen ist, beeinträchtigen könnte oder

b)

die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen, insbesondere im Sinne von Artikel 10 Absatz 2, beeinträchtigen könnte oder

c)

ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(2)   Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung aufgeschoben werden, dass diese Amtshilfe in eine laufende Ermittlung, strafrechtliche Verfolgung oder ein laufendes Verfahren eingreifen würde. In diesem Fall konsultiert die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde, um festzustellen, ob die Amtshilfe vorbehaltlich der Modalitäten oder Bedingungen geleistet werden kann, die die ersuchte Behörde verlangen kann.

(3)   Beantragt die ersuchende Behörde eine Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines an sie gerichteten Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

(4)   Kann einem Ersuchen nicht stattgegeben werden, so ist dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe und Umstände, die für die weitere Behandlung der Angelegenheit von Bedeutung sein könnten, umgehend mitzuteilen.

(5)   In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist der ersuchenden Behörde die Entscheidung der ersuchten Behörde mit ihrer Begründung unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 10

Austausch von Auskünften und Vertraulichkeit

(1)   Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Anhangs sind je nach den Vorschriften der einzelnen Parteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den auf ähnliche Auskünfte ausgedehnten Schutz sowohl der geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften der Partei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsstellen geltenden Vorschriften.

(2)   Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Partei, die die Auskünfte gegebenenfalls empfängt, sich verpflichtet, einen Datenschutz zu gewährleisten, der dem Datenschutz mindestens gleichwertig ist, der in dem betreffenden Einzelfall von der Partei, die die Auskünfte gegebenenfalls übermittelt, anzuwenden ist. Dazu übermitteln die Parteien einander Informationen über ihre geltenden Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich der Rechtsnormen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie einschließlich der nach Inkrafttreten dieses Anhangs eingetretenen Änderungen.

(3)   Die Verwendung der gemäß diesem Anhang erhaltenen Auskünfte bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleitet werden, gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Anhangs. Die Parteien können mithin die nach Maßgabe dieses Anhangs erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in ihren Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie bei gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden. Die zuständige Behörde, die diese Auskünfte erteilt oder die Schriftstücke zugänglich gemacht hat, wird von einer solchen Verwendung in Kenntnis gesetzt.

(4)   Die erhaltenen Auskünfte werden nur für die Zwecke dieses Anhangs verwendet. Will eine Partei diese Auskünfte zu anderen Zwecken verwenden, so muss sie die vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde einholen, die die Auskunft erteilt hat. Für diese Verwendung gelten dann die von dieser Behörde auferlegten Beschränkungen.

Artikel 11

Sachverständige und Zeugen

Beamten einer ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter diesen Anhang fallende Angelegenheiten betreffen, im Gebiet der anderen Partei als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welchem Gericht oder bei welcher Verwaltungsbehörde und in welcher Angelegenheit diese Beamten erscheinen müssen sowie in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.

Artikel 12

Kosten der Amtshilfe

(1)   Die Parteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung des Anhangs anfallenden Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

(2)   Sind für die Erledigung des Ersuchens erhebliche und außerordentliche Ausgaben erforderlich, so können die Parteien Beratungen abhalten, um zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen das Ersuchen erledigt wird und in welcher Weise die Kosten zu tragen sind.

Artikel 13

Durchführung

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 3 kommen die Parteien überein, dass alle bei der Durchführung dieses Anhangs auftauchenden Fragen den Zollbehörden Mexikos einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen werden können. Sie beschließen alle zu seiner Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung insbesondere der geltenden Datenschutzbestimmungen. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen vorschlagen, die ihres Erachtens an diesem Anhang vorgenommen werden sollten.

(2)   Die Parteien konsultieren einander zu den ausführlichen Durchführungsbestimmungen, die gemäß diesem Anhang erlassen werden, und halten einander hierüber auf dem Laufenden. Vor dem Inkrafttreten dieses Anhangs teilen die Parteien einander insbesondere die zuständige Verwaltungsbehörde, die mit der Durchführung dieses Anhangs betraut ist, mit. Alle nachfolgenden Änderungen werden mitgeteilt.

Artikel 14

Andere Abkommen

(1)   Unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten

a)

berühren die Bestimmungen dieses Anhangs nicht die Verpflichtungen der Parteien aus anderen internationalen Abkommen oder Übereinkommen;

b)

sind die Bestimmungen dieses Anhangs als Ergänzung zu den Abkommen über gegenseitige Amtshilfe anzusehen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Mexiko geschlossen worden sind oder möglicherweise geschlossen werden;

c)

berühren die Bestimmungen dieses Anhangs nicht die gemeinschaftlichen Bestimmungen über den Austausch von gemäß diesem Anhang erhaltenen Auskünften, die von Gemeinschaftsinteresse sein könnten, zwischen den Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Anhangs den Bestimmungen jedes bilateralen Abkommens über gegenseitige Amtshilfe vor, das zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und Mexiko geschlossen worden ist oder möglicherweise geschlossen wird, soweit letzteres mit diesem Anhang unvereinbar ist.

(3)   Zu Fragen, die die Anwendbarkeit dieses Anhangs betreffen, halten die Parteien Beratungen ab, um die Angelegenheit im Rahmen des gemäß Artikel 17 des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko eingesetzten Sonderausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen zu entscheiden.“