21.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/31


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 153/2004

vom 29. Oktober 2004

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2004 vom 24. September 2004 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 wird die Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates (3) aufgehoben, die daher aus dem Abkommen zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56p (Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„56q.

32004 R 0789: Verordnung (EG) Nr. 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 19).“

2.

Der Wortlaut von Nummer 56 (Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. Oktober 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 55.

(2)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 19.

(3)  ABl. L 68 vom 15.3.1991, S. 1.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.