21.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 102/31 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 153/2004
vom 29. Oktober 2004
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2004 vom 24. September 2004 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 wird die Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates (3) aufgehoben, die daher aus dem Abkommen zu streichen ist — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56p (Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
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2. |
Der Wortlaut von Nummer 56 (Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates) wird gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Kjartan JÓHANNSSON
(1) ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 55.
(2) ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 19.
(3) ABl. L 68 vom 15.3.1991, S. 1.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.