23.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/28


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 138/2005

vom 2. Dezember 2005

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2005 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2005/28/EG der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Änderung der Entscheidung 93/52/EWG hinsichtlich der Erklärung, dass bestimmte Provinzen Italiens frei von Brucellose (B. melitensis) sind, und der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Erklärung, dass bestimmte Provinzen Italiens frei von Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und enzootischer Rinderleukose sind (2), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Entscheidung 2005/34/EG der Kommission vom 11. Januar 2005 zur Festlegung einheitlicher Normen für die Untersuchung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Entscheidung 2005/43/EG der Kommission vom 30. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 95/388/EG zwecks Aktualisierung der Musterbescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryos von Schafen und Ziegen (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Entscheidung 2005/58/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Entscheidung 2003/135/EG hinsichtlich der Beendung der Tilgungs- und Impfpläne in den Bundesländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen und des Tilgungsplans im Bundesland Saarland (Deutschland) (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Entscheidung 2005/59/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation und zur Notimpfung von Schwarzwild in der Slowakei (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Entscheidung 2005/64/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Umsetzung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Einfuhrbedingungen für Katzen, Hunde und Frettchen für zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren (7) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Entscheidung 2005/65/EG der Kommission vom 28. Januar 2005 über vorübergehende zusätzliche Garantien für Dänemark angesichts der Änderung der dänischen Politik der Nichtimpfung gegen die Newcastle-Krankheit (8) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(9)

Die Entscheidung 2005/66/EG der Kommission vom 28. Januar 2005 zur Aufhebung der Entscheidung 2003/363/EG zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in bestimmten Gebieten Belgiens (9) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(10)

Die Entscheidung 2005/92/EG der Kommission vom 2. Februar 2005 über die Tiergesundheitsbedingungen, Bescheinigungen und Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Lagerung von Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in Freizonen, Freilagern und Gebäuden von Betreibern, die Beförderungsmittel im internationalen Seeverkehr in der Gemeinschaft versorgen (10), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(11)

Die Entscheidung 2005/138/EG der Kommission vom 16. Februar 2005 zur Änderung der Entscheidung 2003/828/EG hinsichtlich der Verbringung von Tieren aus und innerhalb einer Sperrzone in Portugal aufgrund eines Ausbruchs der Blauzungenkrankheit in diesem Mitgliedstaat (11) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(12)

Mit der Entscheidung 2005/65/EG der Kommission wird die in das Abkommen aufgenommene Entscheidung 91/552/EWG (12) der Kommission aufgehoben und ist aus dem Abkommen zu streichen.

(13)

Dieser Beschluss gilt nicht für Island und Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird entsprechend dem Anhang zu diesem Beschluss geändert.

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 2005/28/EG, 2005/34/EG, 2005/43/EG, 2005/58/EG, 2005/59/EG, 2005/64/EG, 2005/65/EG, 2005/66/EG, 2005/92/EG und 2005/138/EG in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (13).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 2. Dezember 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S. D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 14.

(2)  ABl. L 15 vom 19.1.2005, S. 30.

(3)  ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 61.

(4)  ABl. L 20 vom 22.1.2005, S. 34.

(5)  ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 45.

(6)  ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 46. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/226/EG (ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 72).

(7)  ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 48.

(8)  ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 52.

(9)  ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 54.

(10)  ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 62. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/755/EG (ABl. L 284 vom 27.10.2005, S. 8).

(11)  ABl. L 47 vom 18.2.2005, S. 38.

(12)  ABl. L 298 vom 29.10.1991, S. 21.

(13)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ANHANG

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 1.2 werden nach Nummer 127 (Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„128.

32005 D 0034: Entscheidung 2005/34/EG der Kommission vom 11. Januar 2005 zur Festlegung einheitlicher Normen für die Untersuchung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 61).

129.

32005 D 0064: Entscheidung 2005/64/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Umsetzung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Einfuhrbedingungen für Katzen, Hunde und Frettchen für zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 48).

130.

32005 D 0092: Entscheidung 2005/92/EG der Kommission vom 2. Februar 2005 über die Tiergesundheitsbedingungen, Bescheinigungen und Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Lagerung von Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in Freizonen, Freilagern und Gebäuden von Betreibern, die Beförderungsmittel im internationalen Seeverkehr in der Gemeinschaft versorgen (ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 63).“

2.

In Teil 3.2 wird unter Nummer 30 (Entscheidung 2003/828/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32005 D 0138: Entscheidung 2005/138/EG der Kommission (ABl. L 47 vom 18.2.2005, S. 38).“

3.

In Teil 3.2 wird unter der Überschrift „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ unter Nummer 20 (Entscheidung 2003/135/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32005 D 0058: Entscheidung 2005/58/EG der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 45).“

4.

In Teil 3.2 werden unter der Überschrift „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ unter Nummer 28 (Entscheidung 2004/832/EG der Kommission) folgende Nummern angefügt:

„29.

32005 D 0059: Entscheidung 2005/59/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation und zur Notimpfung von Schwarzwild in der Slowakei (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 46).

30.

32005 D 0066: Entscheidung 2005/66/EG der Kommission vom 28. Januar 2005 zur Aufhebung der Entscheidung 2003/363/EG zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in bestimmten Gebieten Belgiens (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 54).“

5.

In Teil 3.2 wird unter der Überschrift „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ der Wortlaut von Nummer 23 (Entscheidung 2003/363/EG der Kommission) gestrichen.

6.

In Teil 4.2 wird unter den Nummern 14 (Entscheidung 93/52/EWG der Kommission) und 70 (Entscheidung 2003/467/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32005 D 0028: Entscheidung 2005/28/EG der Kommission (ABl. L 15 vom 19.1.2005, S. 30).“

7.

In Teil 4.2 wird unter Nummer 36 (Entscheidung 95/388/EG der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32005 D 0043: Entscheidung 2005/43/EG der Kommission (ABl. L 20 vom 22.1.2005, S. 34).“

8.

In Teil 4.2 wird nach Nummer 80 (Entscheidung 2004/558/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„81.

32005 D 0065: Entscheidung 2005/65/EG der Kommission vom 28. Januar 2005 über vorübergehende zusätzliche Garantien für Dänemark angesichts der Änderung der dänischen Politik der Nichtimpfung gegen die Newcastle-Krankheit (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 52).“

9.

In Teil 4.2 wird der Wortlaut von Nummer 2 (Entscheidung 91/552/EWG der Kommission) gestrichen.