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22.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/32 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 123/2005
vom 30. September 2005
zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) und des Protokolls 26 (über die Befugnisse und Aufgaben der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang XV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2004 (1) geändert. |
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(2) |
Das Protokoll 26 des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (2) geändert. |
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(3) |
Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
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(4) |
Durch die Aufnahme der Verordnung 794/2004 in das Abkommen werden einige in Anhang XV des Abkommens aufgenommene Nummern hinfällig und sind folglich aus dem Abkommen zu streichen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang XV des Abkommens wird entsprechend Anhang I dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Das Protokoll 26 des Abkommens wird entsprechend Anhang II dieses Beschlusses geändert.
Artikel 3
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 30. September 2005
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN
(1) ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 67.
(2) ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.
(3) ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 25 vom 28.1.2005, S. 74, und im ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 45.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
ANHANG I
Anhang XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
Der Wortlaut der Nummern 2 (C/252/80/S. 2: Die Anmeldung staatlicher Beihilfen bei der Kommission nach Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrages), 3 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(81) 12740 vom 2. Oktober 1981), 4 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/5521 vom 27. April 1989), 5 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(87) D/5540 vom 30. April 1989), 6 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(90) D/28091 vom 11. Oktober 1990), 7 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(91) D/4577 vom 4. März 1991), 8 (C/40/90/S. 2: Anmeldung einer Beihilferegelung von geringer Bedeutung), 10 (C/318/83/S. 3: Mitteilung der Kommission über missbräuchlich gewährte Beihilfen), 34 (C/3/85/S. 2: Mitteilung der Kommission über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzungen) wird gestrichen.
ANHANG II
Protokoll 26 des Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 2 werden die Wörter „der folgende Rechtsakt“ durch „die folgenden Rechtsakte“ ersetzt. |
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2. |
Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates erhält die Nummer 1. |
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3. |
Nach Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates) wird die folgende Nummer angefügt:
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