22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/26


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 120/2005

vom 30. September 2005

zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Liechtenstein wird die Richtlinie 2004/109/EG vollständig umsetzen, allerdings unbeschadet der Richtlinie 2001/34/EG, da bisher keine Tätigkeiten im Sinne letzterer Richtlinie in Liechtenstein ausgeübt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 29f (Richtlinie 2004/72/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„29g.

32004 L 0109: Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).“

2.

Unter Nummer 24 (Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

32004 L 0109: Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/109/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 30. September 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 306 vom 24.11.2005,p. 45.

(2)  Abl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.