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22.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/20 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 117/2005
vom 30. September 2005
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 (1) geändert. |
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(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 77/2005 der Kommission vom 13. Januar 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (2), ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wie folgt geändert:
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1. |
Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
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2. |
Der Wortlaut der Nummern 303. (ISLAND — DÄNEMARK), 323. (ISLAND — FINNLAND), 324. (ISLAND — SCHWEDEN) und 327. (ISLAND — NORWEGEN) der Anpassung g wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Artikel 15 des Nordischen Abkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen).“ |
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3. |
Der Wortlaut der Nummer 314. (ISLAND — LUXEMBURG) der Anpassung (g) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Vereinbarung vom 30. November 2001 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 77/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 30. September 2005
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN
(1) ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.
(2) ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 3.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.