22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/20


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 117/2005

vom 30. September 2005

zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 77/2005 der Kommission vom 13. Januar 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (2), ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wie folgt geändert:

1.

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

32005 R 0077: Verordnung (EG) Nr. 77/2005 der Kommission vom 13. Januar 2005 (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 3).“

2.

Der Wortlaut der Nummern 303. (ISLAND — DÄNEMARK), 323. (ISLAND — FINNLAND), 324. (ISLAND — SCHWEDEN) und 327. (ISLAND — NORWEGEN) der Anpassung g wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Artikel 15 des Nordischen Abkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen).“

3.

Der Wortlaut der Nummer 314. (ISLAND — LUXEMBURG) der Anpassung (g) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Vereinbarung vom 30. November 2001 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 77/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 30. September 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)   ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

(2)   ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 3.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.