24.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 306/39 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 104/2005
vom 8. Juli 2005
zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 39/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 11. März 2005 (1) geändert. |
(2) |
Die Entscheidung 2004/535/EG der Kommission vom 14. Mai 2004 über die Angemessenheit des Schutzes der personenbezogenen Daten, die in den Passenger Name Records enthalten sind, welche dem United States Bureau of Customs and Border Protection übermittelt werden (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5ei (Entscheidung 2004/411/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„5ej. |
32004 D 0535: Entscheidung 2004/535/EG der Kommission vom 14. Mai 2004 über die Angemessenheit des Schutzes der personenbezogenen Daten, die in den Passenger Name Records enthalten sind, welche dem United States Bureau of Customs and Border Protection übermittelt werden (ABl. L 235 vom 6.7.2004, S. 11).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2004/535/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juli 2005
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN
(1) ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 36.
(2) ABl. L 235 vom 6.7.2004, S. 11.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.