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24.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 306/32 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 101/2005
vom 8. Juli 2005
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 100/2004 vom 9. Juli 2004 (1) geändert. |
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(2) |
Die Entscheidung 2005/53/EG der Kommission vom 25. Januar 2005 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Mit der Entscheidung 2005/53/EG wird mit Wirkung vom 26. Juli 2005 die Entscheidung 2003/213/EG der Kommission (3) aufgehoben, die daher aus dem Abkommen zu streichen ist — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
Nach Nummer 4zzm (Entscheidung 2004/71/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
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2. |
Der Wortlaut von Nummer 4zzl (Entscheidung 2003/213/EG der Kommission) wird mit Wirkung vom 26. Juli 2005 gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2005/53/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juli 2005
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN
(1) ABl. L 376 vom 23.12.2004, S. 25.
(2) ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 14.
(3) ABl. L 81 vom 28.3.2003, S. 46.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.