24.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/32


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 101/2005

vom 8. Juli 2005

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 100/2004 vom 9. Juli 2004 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2005/53/EG der Kommission vom 25. Januar 2005 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Entscheidung 2005/53/EG wird mit Wirkung vom 26. Juli 2005 die Entscheidung 2003/213/EG der Kommission (3) aufgehoben, die daher aus dem Abkommen zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 4zzm (Entscheidung 2004/71/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„4zzn.

32005 D 0053: Entscheidung 2005/53/EG der Kommission vom 25. Januar 2005 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS) (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 14).“

2.

Der Wortlaut von Nummer 4zzl (Entscheidung 2003/213/EG der Kommission) wird mit Wirkung vom 26. Juli 2005 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2005/53/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 8. Juli 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)   ABl. L 376 vom 23.12.2004, S. 25.

(2)   ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 14.

(3)   ABl. L 81 vom 28.3.2003, S. 46.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.