24.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/28


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 99/2005

vom 8. Juli 2005

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2005 vom 29. April 2005 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 75/2005 der Kommission vom 18. Januar 2005 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Moxidectin, Lineare Alkylbenzolsulfonsäuren mit Alkylkettenlängen im Bereich von C9 bis C13, mit einem Gehalt an Ketten länger als C13 von weniger als 2,5 % und Acetylisovaleryltylosin (2), ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32005 R 0075: Verordnung (EG) Nr. 75/2005 der Kommission vom 18. Januar 2005 (ABl. L 15 vom 19.1.2005, S. 3).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 75/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 8. Juli 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 239 vom 15.9.2005, S. 40.

(2)  ABl. L 15 vom 19.1.2005, S. 3.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.