24.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/21


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 96/2005

vom 8. Juli 2005

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2005 vom 10. Juni 2005 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tief gefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2005/5/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/26/EG zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2005/10/EG der Kommission vom 4. Februar 2005 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Benzo(a)pyren-Gehalte in Lebensmitteln (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Empfehlung 2005/108/EG der Kommission vom 4. Februar 2005 über die genauere Ermittlung der Mengen von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in bestimmten Lebensmitteln (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 37/2005 wird die Richtlinie 92/1/EWG (6) der Kommission aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und folglich aus dem Abkommen zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 54zx (Richtlinie 2002/26/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

32005 L 0005: Richtlinie 2005/5/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 38).“

2.

Nach Nummer 54zzq (Verordnung (EG) Nr. 1452/2003 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„54zzr.

32005 R 0037: Verordnung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tief gefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (ABl. L 10 vom 13.1.2005, S. 18)

54zzs.

32005 L 0010: Richtlinie 2005/10/EG der Kommission vom 4. Februar 2005 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Benzo(a)–pyren-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. L 34 vom 8.2.2005, S. 15).“

3.

Nach Nummer 59 (C/345/93/S. 3: Mitteilung der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„60.

32005 H 0108: Empfehlung 2005/108/EG der Kommission vom 4. Februar 2005 über die genauere Ermittlung der Mengen von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in bestimmten Lebensmitteln (ABl. L 34 vom 8.2.2005, S. 43).“

4.

Der Wortlaut von Nummer 54c (Richtlinie 92/1/EWG der Kommission) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 37/2005, der Richtlinien 2005/5/EG und 2005/10/EG sowie der Empfehlung 2005/108/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 8. Juli 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 268 vom 13.10.2005, S. 7.

(2)  ABl. L 10 vom 13.1.2005, S. 18.

(3)  ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 38.

(4)  ABl. L 34 vom 8.2.2005, S. 15.

(5)  ABl. L 34 vom 8.2.2005, S. 43.

(6)  ABl. L 34 vom 11.2.1992, S. 28.

(7)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.