24.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 306/21 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 96/2005
vom 8. Juli 2005
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2005 vom 10. Juni 2005 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tief gefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Richtlinie 2005/5/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/26/EG zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Richtlinie 2005/10/EG der Kommission vom 4. Februar 2005 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Benzo(a)pyren-Gehalte in Lebensmitteln (4) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Empfehlung 2005/108/EG der Kommission vom 4. Februar 2005 über die genauere Ermittlung der Mengen von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in bestimmten Lebensmitteln (5) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 37/2005 wird die Richtlinie 92/1/EWG (6) der Kommission aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und folglich aus dem Abkommen zu streichen ist — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 54zx (Richtlinie 2002/26/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
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2. |
Nach Nummer 54zzq (Verordnung (EG) Nr. 1452/2003 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
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3. |
Nach Nummer 59 (C/345/93/S. 3: Mitteilung der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
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4. |
Der Wortlaut von Nummer 54c (Richtlinie 92/1/EWG der Kommission) wird gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 37/2005, der Richtlinien 2005/5/EG und 2005/10/EG sowie der Empfehlung 2005/108/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juli 2005
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN
(1) ABl. L 268 vom 13.10.2005, S. 7.
(2) ABl. L 10 vom 13.1.2005, S. 18.
(3) ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 38.
(4) ABl. L 34 vom 8.2.2005, S. 15.
(5) ABl. L 34 vom 8.2.2005, S. 43.
(6) ABl. L 34 vom 11.2.1992, S. 28.
(7) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.