15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/44


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 62/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2004/99/EG der Kommission vom 1. Oktober 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Acetamiprid und Thiacloprid (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 L 0099: Richtlinie 2004/99/EG der Kommission vom 1. Oktober 2004 (ABl. L 309 vom 6.10.2004, S. 6).“

2.

Der Wortlaut der Anpassung (j) in Nummer 12e (Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates) wird durch Folgendes ersetzt:

„In Anhang V wird Folgendes in Bezug auf die Presse- und Informationsbüros hinzugefügt:

EFTA-Staaten

EFTA-Überwachungsbehörde

Rue Belliard 35,

B-1040 Brüssel, Belgien

Telefax: (+32) 2286 1800“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/99/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 43.

(2)  ABl. L 309 vom 6.10.2004, S. 6.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.