28.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/12


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 28/2005

vom 11. März 2005

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 1/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 8. Februar 2005 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 der Kommission vom 8. Juli 2004 über die unbefristete Zulassung bestimmter in der Tierernährung bereits zugelassener Zusatzstoffe (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der Kommission vom 14. Juli 2004 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der bereits zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen ist (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1332/2004 der Kommission vom 20. Juli 2004 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2004 der Kommission vom 20. Juli 2004 zur unbefristeten Zulassung eines bestimmten Zusatzstoffes in Futtermitteln (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1453/2004 der Kommission vom 16. August 2004 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung für unbegrenzte Zeit (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1465/2004 der Kommission vom 17. August 2004 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffes in der Tierernährung (7) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des Abkommens werden nach Nummer 1zr (Verordnung (EG) Nr. 852/2003 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„1zs.

32004 R 1259: Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 der Kommission vom 8. Juli 2004 über die unbefristete Zulassung bestimmter in der Tierernährung bereits zugelassener Zusatzstoffe (ABl. L 239 vom 9.7.2004, S. 8).

1zt.

32004 R 1288: Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der Kommission vom 14. Juli 2004 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der bereits zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen ist (ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 10).

1zu.

32004 R 1332: Verordnung (EG) Nr. 1332/2004 der Kommission vom 20. Juli 2004 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 247 vom 21.7.2004, S. 8).

1zv.

32004 R 1333: Verordnung (EG) Nr. 1333/2004 der Kommission vom 20. Juli 2004 zur unbefristeten Zulassung eines bestimmten Zusatzstoffes in Futtermitteln (ABl. L 247 vom 21.7.2004, S. 11).

1zw.

32004 R 1453: Verordnung (EG) Nr. 1453/2004 der Kommission vom 16. August 2004 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung für unbegrenzte Zeit (ABl. L 269 vom 17.8.2004, S. 3).

1zx.

32004 R 1465: Verordnung (EG) Nr. 1465/2004 der Kommission vom 17. August 2004 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffes in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 18.8.2004, S. 11).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1259/2004, 1288/2004, 1332/2004, 1333/2004, 1453/2004 und 1465/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. März 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (8).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 11. März 2005.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 161 vom 23.6.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 239 vom 9.7.2004, S. 8.

(3)  ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 10.

(4)  ABl. L 247 vom 21.7.2004, S. 8.

(5)  ABl. L 247 vom 21.7.2004, S. 11.

(6)  ABl. L 269 vom 17.8.2004, S. 3.

(7)  ABl. L 270 vom 18.8.2004, S. 11.

(8)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.