28.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 198/1 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 25/2005
vom 11. März 2005
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/2005 vom 8. Februar 2005 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Entscheidung 2004/158/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung der Entscheidung 92/216/EWG hinsichtlich der Veröffentlichung des Verzeichnisses der Koordinierungsstellen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Dieser Beschluss gilt nicht für Island und Liechtenstein — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil 1.1 wird nach Nummer 7a (Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates) folgende Nummer eingefügt:
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2. |
In Teil 1.1 wird unter Nummer 7 (Verordnung 92/102/EWG des Rates) Folgendes eingefügt: „, geändert durch:
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3. |
In Teil 2.2 wird unter Punkt 21 (Beschluss 92/216/EWG der Kommission) Folgendes eingefügt: „, geändert durch:
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4. |
In Teil 4.1 wird unter Nummer 1 (Richtlinie 64/432/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und der Entscheidung 2004/158/EG in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 12. März 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 11. März 2005
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Richard WRIGHT
(1) ABl. L 161 vom 23.6.2005, S. 1.
(2) ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.
(3) ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 62.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt