|
20.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 17/1 |
BESCHLUSS Nr. 2/2004 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN EINGESETZTEN GEMISCHTEN VETERINÄRAUSSCHUSSES
vom 9. Dezember 2004
zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 von Anhang 11 des Abkommens
(2005/22/EG)
DER AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend „Agrarabkommen“ genannt), insbesondere auf Anhang 11 Artikel 19 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Das Agrarabkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. |
|
(2) |
Die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 zu Anhang 11 des Agrarabkommens wurden erstmals durch den Beschluss Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses vom 25. November 2003 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 zu Anhang 11 des Abkommens (1) geändert. Bei diesem Beschluss werden im Allgemeinen die am 31. Dezember 2002 geltenden Rechtsvorschriften zugrunde gelegt. Für die bovine spongiforme Enzephalopathie im Besonderen werden die am 11. Juli 2003 geltenden Rechtsvorschriften zugrunde gelegt. |
|
(3) |
Anlage 5 zu Anhang 11 des Agrarabkommens wurde ein zweites Mal durch den Beschluss Nr. 1/2004 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses vom 28. April 2004 zur Änderung der Anlage 5 von Anhang 11 des Abkommens (2) geändert. |
|
(4) |
Die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 von Anhang 11 des Abkommens müssen geändert werden, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die an den am 26. Juli 2004 geltenden gemeinschaftlichen und schweizerischen Rechtsvorschriften vorgenommen wurden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 von Anhang 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erhalten die Fassung der Anlagen im Anhang dieses Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den beiden Vorsitzenden oder anderen Personen, die befugt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln, unterzeichnet.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Er tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Unterschrift geleistet wird.
Unterzeichnet in Basel am 9. Dezember 2004.
Im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Leiter der Delegation
Hans WYSS
Im Namen der Europäischen Gemeinschaft
Leiterin der Delegation
Jaana HUSU-KALLIO
(1) ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 27.
(2) ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 116.
ANHANG
ANLAGE 1
SEUCHENBEKÄMPFUNG/SEUCHENMELDUNG
I. MAUL- UND KLAUENSEUCHE
A. Rechtsvorschriften
|
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
||||||
|
Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1) |
|
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
|
1. |
Grundsätzlich teilen sich die Kommission und das Bundesamt für Veterinärwesen gegenseitig mit, wenn sie eine Notimpfung durchzuführen beabsichtigen. In äußersten Dringlichkeitsfällen werden der Beschluss über die Durchführung der Notimpfung und die einschlägigen Durchführungsvorschriften mitgeteilt. In jedem Falle finden im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses umgehend Beratungen statt. |
|
2. |
Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen. Diese Dokumentation ist Gegenstand der technischen Ausführungsvorschrift Nr. 95/65 des Bundesamtes für Veterinärwesen. |
|
3. |
Das Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium zur Identifizierung des Maul- und Klauenseuchevirus ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Ernennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang XVI der Richtlinie 2003/85/EG festgelegt. |
II. KLASSISCHE SCHWEINEPEST
A. Rechtsvorschriften
|
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
||||||||
|
Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge — Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte — 6. Landwirtschaft — B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht — I. Veterinärrecht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 381) |
|
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
|
1. |
Die Kommission und das Bundesamt für Veterinärwesen teilen sich gegenseitig mit, wenn sie eine Notimpfung durchzuführen beabsichtigen. Im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses finden umgehend entsprechende Beratungen statt. |
|
2. |
Gemäß Artikel 117 Absatz 5 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt für Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die Kennzeichnung und Behandlung von Fleisch aus den Schutz- und Überwachungszonen. |
|
3. |
Gemäß Artikel 121 der Tierseuchenverordnung verpflichtet sich die Schweiz, einen Plan zur Tilgung der Klassischen Schweinepest bei frei lebenden Wildschweinen gemäß den Artikeln 15 und 16 der Richtlinie 2001/89/EG durchzuführen. Im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses finden umgehend entsprechende Beratungen statt. |
|
4. |
Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen. Diese Dokumentation ist Gegenstand der technischen Ausführungsvorschrift Nr. 95/65 des Bundesamtes für Veterinärwesen. |
|
5. |
Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 2001/89/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
|
6. |
Gemäß Artikel 89 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt für Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die serologische Kontrolle von Schweinebeständen in den Schutz- und Überwachungszonen gemäß Kapitel IV des Anhangs der Richtlinie 2002/106/EG (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71). |
|
7. |
Das Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Bünteweg 17, D-30559 Hannover, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für Klassische Schweinepest ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Ernennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang IV der Richtlinie 2001/89/EG festgelegt. |
III. PFERDEPEST
A. Rechtsvorschriften
|
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
||||||
|
Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge — Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte — 6. Landwirtschaft — B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht — I. Veterinärrecht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 381) |
|
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
|
1. |
Im Falle eines außergewöhnlich schwerwiegenden Seuchenausbruchs in der Schweiz tritt der Gemischte Veterinärausschuss zusammen, um die Lage zu prüfen. Die zuständigen Behörden der Schweiz verpflichten sich, die auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. |
|
2. |
Das Laboratorio de Sanidad y Producción Animal, Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación, 28110 Algete, Madrid, Spanien, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für Pferdepest ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Ernennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang III der Richtlinie 92/35/EWG festgelegt |
|
3. |
Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 92/35/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
|
4. |
Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen. Diese Dokumentation ist Gegenstand der technischen Ausführungsvorschrift Nr. 95/65 des Bundesamtes für Veterinärwesen. |
IV. GEFLÜGELPEST
A. Rechtsvorschriften
|
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
||||||
|
Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge — Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte — 6. Landwirtschaft — B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht — I. Veterinärrecht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 381) |
|
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
|
1. |
Das Central Veterinary Laboratory, New Haw, Weybridge, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für Geflügelpest ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Ernennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang V der Richtlinie 92/40/EWG festgelegt. |
|
2. |
Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen. Diese Dokumentation ist Gegenstand der technischen Ausführungsvorschrift Nr. 95/65 des Bundesamtes für Veterinärwesen. |
|
3. |
Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 18 der Richtlinie 92/40/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
V. NEWCASTLE-KRANKHEIT
A. Rechtsvorschriften
|
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
||||||||||
|
Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge — Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte — 6. Landwirtschaft — B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht — I. Veterinärrecht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 381) |
|
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
|
1. |
Das Central Veterinary Laboratory, New Haw, Weybridge, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für die Newcastle-Krankheit ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Ernennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang V der Richtlinie 92/66/EWG festgelegt. |
|
2. |
Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen. Diese Dokumentation ist Gegenstand der technischen Ausführungsvorschrift Nr. 95/65 des Bundesamtes für Veterinärwesen. |
|
3. |
Die Informationen gemäß Artikel 17 und 19 der Richtlinie 92/66/EWG fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
|
4. |
Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 22 der Richtlinie 92/66/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
VI. FISCHSEUCHEN
A. Rechtsvorschriften
|
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
||||
|
Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 23), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge — Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte — 6. Landwirtschaft — B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht — I. Veterinärrecht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 381) |
|
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
|
1. |
Die Lachszucht ist zurzeit nicht zugelassen und Lachse sind in der Schweiz nicht heimisch. Die infektiöse Anämie der Lachse gilt in der Schweiz gemäß der Änderung I der Tierseuchenverordnung (TSV) vom 28. März 2001 (AS 2001.1337) nunmehr als auszurottende Seuche. Die Lage wird vom Gemischten Veterinärausschuss ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs überprüft. |
|
2. |
In der Schweiz werden zurzeit keine Plattaustern gezüchtet. Für den Fall des Auftretens der Bonamiose oder der Marteilliose verpflichtet sich das Bundesamt für Veterinärwesen, auf der Grundlage des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes und nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft die erforderlichen Dringlichkeitsmaßnahmen zu treffen. |
|
3. |
Die Informationen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 93/53/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. |
|
4. |
Das Statens Veterinaere Serumlaboratorium, Landbrugsministeriet, Hangövej 2, 8200 Aarhus, Dänemark, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für Fischseuchen ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Ernennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang C der Richtlinie 93/53/EWG festgelegt. |
|
5. |
Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen. Diese Dokumentation ist Gegenstand der technischen Ausführungsvorschrift Nr. 95/65 des Bundesamtes für Veterinärwesen. |
|
6. |
Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 93/53/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
VII. BOVINE SPONGIFORME ENZEPHALOPATHIE (BSE)
A. Rechtsvorschriften
|
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
||||||||||||||||
|
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 876/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Handels mit Zuchtschafen und -ziegen (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 52) |
|
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
|
1. |
Die Veterinary Laboratories Agency, Woodham Lane New Haw, Addlestone, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Ernennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegt. |
|
2. |
Gemäß Artikel 57 des Tierseuchengesetzes verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation zur Durchführung von BSE-Bekämpfungsmaßnahmen. |
|
3. |
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft alle TSE-verdächtigen Tiere bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer von der zuständigen Behörde durchgeführten klinischen und epidemiologischen Untersuchung unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt oder zum Zwecke der Laboruntersuchung unter amtlicher Überwachung getötet. Gemäß Artikel 177 der Tierseuchenverordnung untersagt die Schweiz die Schlachtung von Tieren, bei denen Verdacht auf bovine spongiforme Enzephalopathie besteht. Die verdächtigen Tiere müssen unblutig getötet und direkt verbrannt werden. Das Gehirn muss im schweizerischen BSE-Referenzlaboratorium untersucht werden. Gemäß Artikel 10 der Tierseuchenverordnung werden Rinder in der Schweiz dauerhaft gekennzeichnet, so dass die Zurückverfolgung zum Muttertier und zum Herkunftsbestand möglich ist und festgestellt werden kann, dass sie nicht von BSE-verdächtigen oder BSE-erkrankten Kühen abstammen. Gemäß Artikel 178 und 179 der Tierseuchenverordnung werden in der Schweiz von BSE befallene Tiere sowie ihre Nachkommen getötet. Seit dem 1. Juli 1999 werden die Tiere nach Geburtsjahrgängen getötet (vom 14. Dezember 1996 bis 30. Juni 1999 wurden die Bestände getötet). |
|
4. |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 untersagen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden. In den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gilt ein absolutes Verbot der Verfütterung von tierischen Proteinen an Wiederkäuer. Gemäß Artikel 183 der Tierseuchenverordnung gilt in der Schweiz ein absolutes Verbot der Verwendung tierischer Proteine in der Ernährung von Zuchttieren, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. |
|
5. |
Gemäß Artikel 6 und Anhang III Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 führen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft jährlich ein BSE-Überwachungsprogramm durch. Zu diesem Programm gehört ein BSE-Schnelltest bei allen mehr als 24 Monate alten Rindern, die notgeschlachtet wurden, im Betrieb verendet sind oder bei der Schlachttieruntersuchung für krank befunden wurden, und bei allen mehr als 30 Monate alten Rindern, die zum Verzehr geschlachtet werden. Die von der Schweiz verwendeten BSE-Tests sind in Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) 999/2001 aufgeführt. Gemäß Artikel 175a der Tierseuchenverordnung führt die Schweiz obligatorisch bei allen mehr als 30 Monate alten Rindern, die notgeschlachtet wurden, im Betrieb verendet sind oder bei der Schlachttieruntersuchung für krank befunden wurden, sowie an einer Stichprobe von mehr als 30 Monate alten Rindern, die zum Verzehr geschlachtet wurden, einen BSE-Schnelltest durch. Außerdem führen die Marktteilnehmer ein freiwilliges Programm zur Überwachung von mehr als 20 Monate alten Rindern durch, die zum Verzehr geschlachtet werden. |
|
6. |
Die Informationen gemäß Artikel 6 und Anhang III Kapitel B sowie Anhang IV (3.II) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. |
|
7. |
Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
C. Zusätzliche Informationen
|
1. |
Gemäß der Verordnung vom 20. November 2002 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Abfällen im Jahre 2003 (SR 916.406) zahlt die Schweiz seit dem 1. Januar 2003 den Betrieben und Schlachthöfen, in denen die Rinder geboren bzw. geschlachtet wurden, einen finanziellen Zuschuss, wenn sie die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren für die Meldung von Tierverbringungen einhalten. |
|
2. |
Gemäß Artikel 8 und Anhang XI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entfernen und beseitigen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft spezifizierte Risikomaterialien. Als spezifiziertes Risikomaterial gilt insbesondere die Wirbelsäule von über 12 Monate alten Rindern. Gemäß den Artikeln 181 und 182 der Tierseuchenverordnung und Artikel 122 der Lebensmittelverordnung dürfen spezifizierte Risikomaterialien in der Schweiz nicht in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen. Als spezifiziertes Risikomaterial gilt insbesondere die Wirbelsäule von über 30 Monate alten Rindern. |
|
3. |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wurden die in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt. Gemäß Artikel 13 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten werden in der Schweiz tierische Nebenprodukte der Kategorie 1, einschließlich spezifizierten Risikomaterials und im Betrieb verendeter Tiere, verbrannt. |
VIII. ANDERE TIERSEUCHEN
A. Rechtsvorschriften
|
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
||||||
|
Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge — Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte — 6. Landwirtschaft — B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht — I. Veterinärrecht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 381) |
|
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
|
1. |
Die Informationen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/119/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. |
|
2. |
Das AFR Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory, Ash Road, Pirbright, Woking, Surrey GU24 0NF, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für die Vesikuläre Schweinekrankheit ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Ernennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang III der Richtlinie 92/119/EWG festgelegt. |
|
3. |
Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen. Diese Dokumentation ist Gegenstand der technischen Ausführungsvorschrift Nr. 95/65 des Bundesamtes für Veterinärwesen. |
|
4. |
Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 22 der Richtlinie 92/119/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
IX. SEUCHENMELDUNG
A. Rechtsvorschriften
|
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
||||
|
Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/216/EG der Kommission vom 1. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 82/894/EWG des Rates über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft zur Aufnahme bestimmter Pferdekrankheiten und bestimmter Bienenkrankheiten in die Liste der anzeigepflichtigen Krankheiten (ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 27) |
|
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen beteiligt die Kommission die Schweiz nach Maßgabe der Richtlinie 82/894/EWG am Tierseuchenmeldesystem.
ANLAGE 2
TIERGESUNDHEIT: HANDEL UND VERMARKTUNG
I. RINDER UND SCHWEINE
A. Rechtsvorschriften
|
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
||||
|
Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) |
|
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
|
1. |
Gemäß Artikel 297 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung erkennt das Bundesamt für Veterinärwesen Sammelstellen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 64/432/EWG an. Für die Zwecke dieses Anhangs erstellt die Schweiz gemäß den Bestimmungen der Artikel 11, 12 und 13 der Richtlinie 64/432/EWG ein Verzeichnis ihrer zugelassenen Sammelstellen, Transporteure und Händler. |
|
2. |
Die Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. |
|
3. |
Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen des Anhangs A Teil II Nummer 7 der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Rinderbrucellose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:
Dem Gemischten Veterinärausschuss werden genaue Informationen über die positiven Bestände und ein Bericht über die epidemiologische Entwicklung übermittelt. Erfüllt die Schweiz eine der Anforderungen gemäß Anhang A Teil II Nummer 7 Unterabsatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG nicht mehr, so unterrichtet das Bundesamt für Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen der vorliegenden Nummer. |
|
4. |
Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen des Anhangs A Teil I Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Rindertuberkulose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:
Dem Gemischten Veterinärausschuss werden genaue Informationen über die infizierten Bestände und ein Bericht über die epidemiologische Entwicklung übermittelt. Erfüllt die Schweiz eine der Anforderungen gemäß Anhang A Teil I Nummer 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG nicht mehr, so unterrichtet das Bundesamt für Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen der vorliegenden Nummer. |
|
5. |
Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt F der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der enzootischen Rinderleukose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:
Wird bei 0,2 % des nationalen Bestands enzootische Rinderleukose festgestellt, so unterrichtet das Bundesamt für Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen der vorliegenden Nummer. |
|
6. |
Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei ist von Infektiöser Boviner Rhinotracheitis. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:
Aufgrund der Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2004/558/EG (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20) sinngemäß. Das Bundesamt für Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen der vorliegenden Nummer. |
|
7. |
Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei ist von der Aujeszkyschen Krankheit. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:
Aufgrund der Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2001/618/EG (ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 48), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/320/EG (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 75), sinngemäß. Das Bundesamt für Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen der vorliegenden Nummer. |
|
8. |
Die Frage etwaiger zusätzlicher Garantien hinsichtlich der Transmissiblen Gastroenteritis der Schweine (TGE) und des porcinen respiratorischen und reproduktiven Syndroms (PRRS) wird vom Gemischten Veterinärausschuss umgehend geprüft. Die Kommission unterrichtet das Bundesamt für Veterinärwesen über die Ergebnisse dieser Prüfung. |
|
9. |
Zuständig für die amtliche Tuberkulinkontrolle im Sinne von Anhang B Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG in der Schweiz ist das Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Bern. |
|
10. |
Zuständig für die amtliche Antigenkontrolle (Brucellose) im Sinne von Anhang C Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG in der Schweiz ist das Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Bern. |
|
11. |
Rinder- und Schweinesendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG mit. Dabei sind folgende Anpassungen vorzunehmen: in Muster 1:
|
|
12. |
Für die Zwecke des vorliegenden Anhangs müssen die Rinder im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz von einer zusätzlichen Veterinärbescheinigung begleitet sein, die folgende Erklärung enthält:
|
II. SCHAFE UND ZIEGEN
A. Rechtsvorschriften
|
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
||||
|
Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/554/EG der Kommission vom 9. Juli 2004 zur Änderung von Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates und Anhang I der Entscheidung 79/542/EWG hinsichtlich der Aktualisierung der Veterinärbescheinigungen für Schafe und Ziegen (ABl. L 248 vom 22.7.2004, S. 1) |
|
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
|
1. |
Die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 91/68/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. |
|
2. |
Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 11 der Richtlinie 91/68/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
|
3. |
Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei ist von Schaf- und Ziegenbrucellose. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, die in Anhang A Kapitel I Ziffer II Nummer 2 der Richtlinie 91/68/EWG vorgesehenen Maßnahmen zu treffen. Die Schweiz unterrichtet den Gemischten Veterinärausschuss über jeden Ausbruch oder Wiederausbruch der Schaf- und Ziegenbrucellose, damit je nach Seuchenlage geeignete Maßnahmen getroffen werden können. |
|
4. |
Schaf- und Ziegensendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG mit. |
III. EQUIDEN
A. Rechtsvorschriften
|
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
||||
|
Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320) |
|
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
|
1. |
Die Informationen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 90/426/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. |
|
2. |
Die Informationen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 90/426/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. |
|
3. |
Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 10 der Richtlinie 90/426/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
|
4. |
Die Bestimmungen der Anhänge B und C der Richtlinie 90/426/EWG gelten sinngemäß für die Schweiz. |
IV. GEFLÜGEL UND BRUTEIER
A. Rechtsvorschriften
|
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
||||
|
Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge — Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte — 6. Landwirtschaft — B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht — I. Veterinärrecht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 381) |
|
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
|
1. |
Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 90/539/EWG unterbreitet die Schweiz dem Gemischten Veterinärausschuss einen Plan, in dem die Maßnahmen für die Zulassung von Betrieben festgelegt sind. |
|
2. |
Für die Zwecke des Artikels 4 der Richtlinie 90/539/EWG ist das nationale Referenzlabor für die Schweiz das Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Bern. |
|
3. |
Die Haltungsbedingung gemäß Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/539/EWG gilt sinngemäß für die Schweiz. |
|
4. |
Für den Versand von Bruteiern in die Gemeinschaft verpflichten sich die schweizerischen Behörden, die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 einzuhalten. Für die Schweiz wird das Kürzel ‚CH‘ verwendet. |
|
5. |
Die Haltungsbedingung gemäß Artikel 9 Buchstabe a) der Richtlinie 90/539/EWG gilt sinngemäß für die Schweiz. |
|
6. |
Die Haltungsbedingung gemäß Artikel 10 Buchstabe a) der Richtlinie 90/539/EWG gilt sinngemäß für die Schweiz. |
|
7. |
Die Anforderungen an Bruteier vor dem Versandzeitpunkt gemäß Artikel 11 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/539/EWG gilt sinngemäß für die Schweiz. |
|
8. |
Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG hinsichtlich der Newcastle-Krankheit erfüllt und entsprechend den Status der ‚Nichtimpfung‘ besitzt. Das Bundesamt für Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen der vorliegenden Nummer. |
|
9. |
In Artikel 15 gilt jeder Bezug auf den Namen des Mitgliedstaats sinngemäß für die Schweiz. |
|
10. |
Sendungen von Geflügel und Bruteiern im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz führen Gesundheitsbescheinigungen nach den Mustern in Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG mit. |
|
11. |
Für Sendungen aus der Schweiz nach Finnland oder Schweden verpflichten sich die schweizerischen Behörden, die gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Garantien in Bezug auf Salmonellosen beizubringen. |
V. TIERE UND ERZEUGNISSE DER AQUAKULTUR
A. Rechtsvorschriften
|
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
||||
|
Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) |
|
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
|
1. |
Die Informationen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/67/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. |
|
2. |
Die etwaige Anwendung der Artikel 5, 6 und 10 der Richtlinie 91/67/EWG auf die Schweiz fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
|
3. |
Die etwaige Anwendung der Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG auf die Schweiz fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
|
4. |
Zur Anwendung des Artikels 15 der Richtlinie 91/67/EWG verpflichten sich die schweizerischen Behörden, die Probenahmepläne und die Diagnoseverfahren vorschriftsmäßig festzulegen. |
|
5. |
Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 17 der Richtlinie 91/67/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
|
6. |
|
VI. RINDEREMBRYONEN
A. Rechtsvorschriften
|
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
||||
|
Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). |
|
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
|
1. |
Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 15 der Richtlinie 89/556/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
|
2. |
|
VII. RINDERSPERMA
A. Rechtsvorschriften
|
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
||||
|
Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/101/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich der Gesundheitsbescheinigungen im innergemeinschaftlichen Handel mit Samen von Rindern (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 15). |
|
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
|
1. |
Hinsichtlich der Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG wird zur Kenntnis genommen, dass sich in allen schweizerischen Besamungsstationen ausschließlich Tiere befinden, die einem Serumneutralisationstest oder ELISA-Test mit Negativbefund unterzogen wurden. |
|
2. |
Die Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. |
|
3. |
Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 88/407/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
|
4. |
|
VIII. SCHWEINESPERMA
A. Rechtsvorschriften
|
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
||||
|
Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). |
|
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
|
1. |
Die Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 90/429/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. |
|
2. |
Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 90/429/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
|
3. |
Sendungen von Schweinesperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz führen Gesundheitsbescheinigungen nach dem Muster in Anhang D der Richtlinie 90/429/EWG mit. |
IX. ANDERE TIERARTEN
A. Rechtsvorschriften
|
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
||||
|
Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1991, S. 54), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320) |
|
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
|
1. |
Für die Zwecke dieses Anhangs regelt dieser Abschnitt den Handel mit lebenden Tieren, die nicht unter die Ziffern I bis V fallen, sowie den Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere, soweit diese Erzeugnisse nicht unter die Ziffern VI bis VIII fallen. |
|
2. |
Die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz verpflichten sich, dass der Handel mit den unter Nummer 1 genannten lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen nicht aus anderen tierseuchenrechtlichen Gründen als denen, die sich aus der Anwendung dieses Anhangs und insbesondere im Zuge der etwaigen Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 20 ergeben, verboten oder beschränkt wird. |
|
3. |
Sendungen von Huftieren anderer als der unter Ziffer I, II und III genannten Arten im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz führen Gesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG mit. |
|
4. |
Sendungen von Hasentieren im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz führen Gesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG, gegebenenfalls ergänzt durch den Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG, mit. Dieser Vermerk kann von den schweizerischen Behörden angepasst werden, um den Anforderungen des Artikels 9 der Richtlinie 92/65/EWG insgesamt nachzukommen. |
|
5. |
Die Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 92/65/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. |
|
6. |
|
|
7. |
Sendungen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 95/388/EG mit. |
|
8. |
Sendungen von Equidensperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 95/307/EG mit. |
|
9. |
Sendungen von Eizellen und Embryonen von Equiden im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 95/294/EG mit. |
|
10. |
Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz führen Bescheinigungen gemäß der Entscheidung 95/483/EG mit. |
|
11. |
Die Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. |
|
12. |
Für den Handel mit lebenden Tieren gemäß Nummer 1 zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz gelten sinngemäß die Bescheinigungen gemäß Anhang E Teile 2 und 3 der Richtlinie 92/65/EWG. |
|
13. |
Den Tieren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b) der Richtlinie 92/65/EG, die in einer zugelassenen Einrichtung unter Quarantäne gestellt wurden und Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz sind, müssen Gesundheitsbescheinigungen gemäß den in der Richtlinie 92/65/EG vorgesehenen Mustern beigefügt sein. |
ANLAGE 3
EINFUHR LEBENDER TIERE UND BESTIMMTER TIERISCHER ERZEUGNISSE AUS DRITTLÄNDERN
I. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT — RECHTSVORSCHRIFTEN
A. Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320).
B. Equiden
Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320).
C. Geflügel und Bruteier
Richtlinie 90/539/EG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 381).
D. Tiere der Aquakultur
Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
E. Muscheln
Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
F. Rinderembryonen
Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und bei ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
G. Rindersperma
Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/101/EG der Kommission (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 15).
H. Schweinesperma
Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
I. Andere lebende Tiere im Sinne der Sammelrichtlinie
Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320).
II. SCHWEIZ — RECHTSVORSCHRIFTEN
Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), zuletzt geändert am 23. Juni 2004 (SR 916.443.11).
Für die Zwecke dieses Anhangs wird der Zoo Zürich für die Schweiz als zugelassenes Zentrum gemäß den Bestimmungen des Anhangs C der Richtlinie 92/65/EWG anerkannt.
III. DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN
Im Allgemeinen wendet das Bundesamt für Veterinärwesen die unter Ziffer I dieser Anlage aufgelisteten Rechtsvorschriften an. Es kann jedoch strengere Maßnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. In diesem Falle und unbeschadet der Tatsache, dass diese Maßnahmen unverzüglich durchgeführt werden können, tritt der Gemischte Veterinärausschuss zusammen, um über geeignete Maßnahmen zur Klärung der Lage zu beraten. Sofern das Bundesamt für Veterinärwesen weniger strenge Maßnahmen durchzuführen beabsichtigt, unterrichtet es die zuständigen Kommissionsdienststellen entsprechend. In diesem Falle tritt der Gemischte Veterinärausschuss zusammen, um über geeignete Maßnahmen zur Klärung der Lage zu beraten. Die schweizerischen Behörden führen die geplanten Maßnahmen nicht durch, solange die Lage nicht geklärt ist.
ANLAGE 4
TIERZUCHT, EINSCHLIESSLICH EINFUHR VON ZUCHTMATERIAL AUS DRITTLÄNDERN
I. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT — RECHTSVORSCHRIFTEN
A. Rinder
Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).
B. Schweine
Richtlinie 88/661/EWG vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
C. Schafe und Ziegen
Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30).
D. Equiden
|
a) |
Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55). |
|
b) |
Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60). |
E. Reinrassige Zuchttiere
Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl. L 85 vom 5.4.1991, S. 37).
F. Einfuhr aus Drittländern
Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66).
II. SCHWEIZ — RECHTSVORSCHRIFTEN
Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Tierzucht, zuletzt geändert am 26. November 2003 (SR 916.310).
III. DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN
Unbeschadet der in den Anlagen 5 und 6 aufgeführten Vorschriften für Tierzuchtkontrollen verpflichten sich die schweizerischen Behörden, dafür Sorge zu tragen, dass die Schweiz bei ihren Einfuhren die Bestimmungen der Richtlinie 94/28/EG einhält.
Bei Handelskonflikten wird auf Antrag einer der beiden Parteien der Gemischte Veterinärausschuss befasst.
ANLAGE 5
KONTROLLEN UND KONTROLLGEBÜHREN
KAPITEL 1
HANDEL ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZ
I. TRACES-System
A. Rechtsvorschriften
|
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
|
Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63). |
Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), zuletzt geändert am 23. Juni 2004 (SR 916.401). |
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen beteiligt die Kommission die Schweiz am TRACES-System gemäß der Entscheidung 2004/292/EWG.
Für den Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz werden die im vorliegenden Anhang vorgesehenen und im TRACES-System verfügbaren Bescheinigungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44) verwendet.
Der Gemischte Veterinärausschuss legt erforderlichenfalls Übergangsbestimmungen fest.
II. Handelsvorschriften für Equiden
Die Kontrollen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz unterliegen den Vorschriften der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).
Die Durchführung der Bestimmungen der Artikel 9 und 22 fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
III. Handelsvorschriften für Tiere, die zum Grenzweidegang bestimmt sind
|
1. |
Definitionen:
|
|
2. |
Für den Grenzweidegang zwischen Mitgliedstaaten und der Schweiz gelten sinngemäß die Bestimmungen der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten (ABL. L 235 vom 4.9.2001, S. 23), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/318/EG (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 71). Im Rahmen dieses Anhangs gilt Artikel 1 der Entscheidung 2001/672/EG jedoch vorbehaltlich folgender Anpassungen:
In Anwendung der Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995, zuletzt geändert am 23. Juni 2004 (SR 916.401), insbesondere ihres Artikels 7 (Registrierung) sowie der Verordnung vom 18. August 1999 über die Tierverkehr-Datenbank, zuletzt geändert am 20. November 2002 (SR 916.404), insbesondere ihres Artikels 2 (Inhalt der Datenbank) teilt die Schweiz jedem Weideplatz eine spezifische Registriernummer zu, die in der nationalen Datenbank für Rinder erfasst wird. |
|
3. |
Beim Grenzweidegang zwischen Mitgliedstaaten und der Schweiz trifft der amtliche Tierarzt des Versandlandes folgende Maßnahmen:
|
|
4. |
Der amtliche Tierarzt des Bestimmungslandes prüft unmittelbar nach der Ankunft der Tiere im Bestimmungsland, ob sie die Anforderungen dieses Anhangs erfüllen. |
|
5. |
Die Tiere stehen während der gesamten Weidezeit unter zollamtlicher Kontrolle. |
|
6. |
Der Tierhalter muss
|
|
7. |
Bei der Rückkehr der Tiere am Ende oder vor Ablauf der Weidesaison trifft der für den Weideplatz zuständige amtliche Tierarzt folgende Maßnahmen:
|
|
8. |
Bei Auftreten von Tierseuchen sind in Einvernehmen zwischen den zuständigen Veterinärbehörden geeignete Maßnahmen zu treffen. Die Frage etwaiger Kosten wird von den genannten Behörden geprüft. Erforderlichenfalls wird der Gemischte Veterinärausschuss befasst. |
|
9. |
Abweichend von den Bestimmungen gemäß Nummern 1 bis 8 gilt im Falle des Tagesweidegangs zwischen Mitgliedstaaten und der Schweiz Folgendes:
|
|
10. |
Abweichend von der Gebührenregelung gemäß Anlage 5 Kapitel 3 Abschnitt VI Buchstabe D werden die für den Tagesweidegang zwischen den Mitgliedstaaten und der Schweiz vorgesehenen Gebühren nur einmal je Kalenderjahr erhoben. |
|
11. |
Muster der Gesundheitsbescheinigung für den Grenzweidegang oder den Tagesweidegang von Rindern und für ihre Rückkehr vom Grenzweidegang (normale oder verfrühte Rückkehr): |
IV. Sondervorschriften
|
A. |
Bei Tieren, die für den Baseler Schlachthof bestimmt sind, wird an einem der Orte des Eingangs in das Zollgebiet der Schweiz lediglich eine Dokumentenprüfung vorgenommen. Diese Regelung gilt nur für Tiere aus dem Departement Haut-Rhin oder aus den Landkreisen Lörrach, Waldshut, Breisgau-Hochschwarzwald und aus der Stadt Freiburg i. Br. Sie kann auf andere Schlachthöfe im Grenzgebiet zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz ausgedehnt werden. |
|
B. |
Bei Tieren, die für das Zollausschlussgebiet von Livigno bestimmt sind, wird lediglich in Ponte Gallo eine Dokumentenprüfung vorgenommen. Diese Regelung gilt nur für Tiere aus dem Kanton Graubünden. Sie kann auf andere Zollgrenzgebiete zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz ausgedehnt werden. |
|
C. |
Bei Tieren, die für den Kanton Graubünden bestimmt sind, wird lediglich in La Drossa eine Dokumentenprüfung vorgenommen. Diese Regelung gilt nur für Tiere aus dem Zollausschlussgebiet von Livigno. Sie kann auf andere Grenzgebiete zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz ausgedehnt werden. |
|
D. |
Bei lebenden Tieren, die an einem Ort im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft direkt oder indirekt auf einen Zug verladen werden, um nach Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet der Schweiz an einem anderen Ort im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft entladen zu werden, sind die schweizerischen Behörden lediglich im Voraus zu informieren. Diese Regelung gilt nur für Züge, deren Zusammenstellung während des Transports nicht geändert wird. |
V. Vorschriften für Tiere bei Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft oder der Schweiz
|
A. |
Bei lebenden Tieren aus der Gemeinschaft, die durch das Hoheitsgebiet der Schweiz durchzuführen sind, nehmen die schweizerischen Behörden lediglich eine Dokumentenprüfung vor. Sie können in Verdachtsfällen andere erforderliche Kontrollen durchführen. |
|
B. |
Bei lebenden Tieren aus der Schweiz, die durch das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft durchzuführen sind, nehmen die Gemeinschaftsbehörden lediglich eine Dokumentenprüfung vor. Sie können in Verdachtsfällen andere erforderliche Kontrollen durchführen. Die schweizerischen Behörden gewährleisten, dass diese Tiere von einer von den Behörden des ersten Bestimmungsdrittlands ausgestellten Rückübernahmebescheinigung begleitet sind. |
VI. Allgemeine Vorschriften
Die folgenden Bestimmungen gelten für die Fälle, die nicht unter die Abschnitte II bis IV fallen.
|
A. |
Bei lebenden Tieren aus der Gemeinschaft oder aus der Schweiz, die zur Einfuhr bestimmt sind, werden folgende Kontrollen durchgeführt:
|
|
B. |
Bei lebenden Tieren aus Ländern, die nicht unter diesen Anhang, sondern unter die Kontrollregelung der Richtlinie 91/496/EWG, zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 381) fallen, werden folgende Kontrollen durchgeführt:
|
VII. Grenzübergangsstellen — Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz
|
A. |
Für die Gemeinschaft
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
B. |
Für die Schweiz
|
KAPITEL 2
EINFUHR AUS DRITTLÄNDERN
I. Rechtsvorschriften
Die Kontrollen bei der Einfuhr aus Drittländern unterliegen den Vorschriften der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.4.1991, S. 56), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 381).
II. Durchführungsvorschriften
|
A. |
Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 91/496/EWG sind folgende Grenzkontrollstellen zuständig: Flughafen Basel-Mülhausen, Ferney-Voltaire/Genf Flughafen und Flughafen Zürich. Spätere Änderungen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
|
B. |
Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 19 der Richtlinie 91/496/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
KAPITEL 3
BESONDERE VORSCHRIFTEN
|
— |
Für Frankreich werden die Fälle Ferney-Voltaire/Flughafen Genf und St. Louis/Flughafen Basel im Gemischten Veterinärausschuss beraten. |
|
— |
Für die Schweiz werden die Fälle Flughafen Genf/Cointrin und Flughafen Basel/Mülhausen im Gemischten Veterinärausschuss beraten. |
I. GEGENSEITIGE UNTERSTÜTZUNG
A. Rechtsvorschriften
|
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
|
Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34) |
Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG), zuletzt geändert am 20. Juni 2003 (SR 916.40), insbesondere Artikel 57 |
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 16 der Richtlinie 89/608/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
II. KENNZEICHNUNG VON TIEREN
A. Rechtsvorschriften
|
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
||||
|
|
||||
|
|
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
|
1. |
Die Anwendung des Artikels 3 Absatz 2, des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 5 und des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
|
2. |
Das für die Verbringung von Schweinen, Schafen und Ziegen innerhalb der Schweiz ausschlaggebende Datum gemäß Artikel 5 Absatz 3 ist der 1. Juli 1999. |
|
3. |
Die Koordinierung der etwaigen Einführung einer elektronischen Kennzeichnungsvorrichtung im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 92/102/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
III. TIERSCHUTZ
A. Rechtsvorschriften
|
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
||||
|
|
||||
|
|
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
|
1. |
Die schweizerischen Behörden verpflichten sich, die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG auf den Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und auf die Einfuhr aus Drittländern anzuwenden. |
|
2. |
Die Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/628/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. |
|
3. |
Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 10 der Richtlinie 91/628/EWG und des Artikels 65 der Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), zuletzt geändert am 23. Juni 2004, (SR 916.443.11) fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
|
4. |
Die Informationen gemäß Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 91/628/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. |
IV. SPERMA, EIZELLEN UND EMBRYONEN
Die Bestimmungen des Kapitels 1 Abschnitt VI und des Kapitels 2 dieser Anlage gelten sinngemäß.
V. GEBÜHREN
|
A. |
Für die Kontrolle von lebenden Tieren aus Ländern, die nicht unter diesen Anhang fallen, verpflichten sich die schweizerischen Behörden, zumindest die in Anhang C Kapitel 2 der Richtlinie 96/43/EG vorgesehenen Gebühren zu erheben. |
|
B. |
Für lebende Tiere aus der Gemeinschaft oder aus der Schweiz, die zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder die Schweiz bestimmt sind, werden folgende Gebühren erhoben: 2,5 EUR/t, jedoch mindestens 15 EUR und höchstens 175 EUR je Partie. |
|
C. |
Keine Gebühren werden erhoben für
|
|
D. |
Für Tiere, die zum Grenzweidegang bestimmt sind, werden folgende Gebühren erhoben: 1 EUR/Tier für das Versandland und 1 EUR/Tier für das Bestimmungsland, jedoch jeweils mindestens 10 EUR und höchstens 100 EUR je Partie. |
|
E. |
Zum Zwecke dieses Kapitels wird eine ‚Partie‘ als eine Menge von Tieren gleichen Typs definiert, für die ein und dieselbe Veterinärbescheinigung gilt, die mit ein und demselben Transportmittel befördert wurde, von ein und demselben Versender verschickt wurde, aus ein und demselben Ausfuhrland bzw. Ausfuhrgebiet stammt und ein und dieselbe Bestimmung hat. |
ANLAGE 6
TIERISCHE ERZEUGNISSE
KAPITEL 1
SEKTOREN, IN DENEN DIE GLEICHWERTIGKEIT DER RECHTSVORSCHRIFTEN BEIDERSEITIG ANERKANNT WIRD
Erzeugnisse: Zum Verzehr bestimmte Kuhmilch und Kuhmilcherzeugnisse
|
|
Ausfuhren aus der Europäischen Gemeinschaft in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft |
|||||
|
Handelsbedingungen |
Gleichwertigkeit |
Sonderbedingungen |
||||
|
EG-Normen |
Schweizer Normen |
|||||
|
Tiergesundheit
|
64/432/EWG 92/46/EWG |
Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), zuletzt geändert am 23. Juni 2004 (SR 916.401), insbesondere die Artikel 47, 61, 65, 101, 155, 163, 169, 173, 177, 224 und 295. |
ja |
Zum Verzehr bestimmter Kuhmilch und Kuhmilcherzeugnissen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz müssen die Begleitdokumente gemäß Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG beigefügt sein. Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/46/EWG erstellt die Schweiz die Liste ihrer zugelassenen Be- und Verarbeitungsbetriebe und die Liste der zugelassenen Sammel- und Standardisierungsstellen. |
||
|
Öffentliche Gesundheit |
92/46/EWG |
Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle in der Milchwirtschaft (Milchqualitätsverordnung, MQV), zuletzt geändert am 8. März 2002 (SR 916.351.0) Verordnung vom 13. April 1999 über die Qualitätssicherung bei der Milchproduktion, zuletzt geändert am 20. Dezember 2002 (SR 916.351.021.1) Verordnung über die Qualitätssicherung bei der industriellen Milchverarbeitung, zuletzt geändert am 20. Dezember 2002 (SR 916.351.021.2) Verordnung über die Qualitätssicherung bei der gewerblichen Milchverarbeitung, zuletzt geändert am 20. Dezember 2002 (SR 916.351.021.3) Verordnung vom 13. April 1999 über die Qualitätssicherung bei der Käsereifung und Käsevorverpackung, zuletzt geändert am 20. Dezember 2002 (SR 916.351.021.4) |
ja |
|||
Erzeugnisse: Nicht zum Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, einschließlich nicht zum Verzehr bestimmter Kuhmilch und Kuhmilcherzeugnisse
|
Ausfuhren aus der Europäischen Gemeinschaft in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft |
|||
|
Handelsbedingungen |
Gleichwertigkeit |
Sonderbedingungen |
|
|
EG-Normen |
Schweizer Normen |
||
|
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 780/2004 der Kommission vom 26. April 2004 betreffend Übergangsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Produkte aus Drittländern (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 64) |
Fleischhygieneverordnung vom 1. März 1995 (FHyV), zuletzt geändert am 23. Juni 2004 (SR 817.190) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), zuletzt geändert am 23. Juni 2004 (SR 916.401). Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), zuletzt geändert am 23. Juni 2004 (SR 916.443.11), insbesondere die Artikel 51, 64a, 76 und 77 (Anerkennung als Ausfuhrbetriebe, Bedingungen für die Ein- und Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten) Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) (SR 916.441.22) |
ja |
Die Schweiz wendet bei ihren Einfuhren gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 die gleichen Bestimmungen an wie in den Anhängen VII, VIII, X (Bescheinigungen) und XI (Länder) an. Der Handel mit Material der Kategorien 1 und 2 ist untersagt, außer für bestimmte technische Verwendungszwecke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (mit der Verordnung (EG) Nr. 878/2004 der Kommission festgelegte Übergangsbestimmungen). Material der Kategorie 3 im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz müssen gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 die in Anhang II Kapitel III vorgesehenen Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen beigefügt sein. Die Schweiz erstellt gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 die Liste ihrer entsprechenden Betriebe. |
KAPITEL II
NICHT UNTER KAPITEL 1 FALLENDE SEKTOREN
I. Ausfuhren der Gemeinschaft in die Schweiz
Diese Ausfuhren unterliegen den Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel. Die zuständigen Behörden bescheinigen jedoch in jedem Fall, dass die Ausfuhrbedingungen erfüllt sind. Diese Bescheinigung liegt der Ausfuhrsendung bei.
Erforderlichenfalls werden die Bescheinigungsmuster im Gemischten Veterinärausschuss geprüft.
II. Schweizer Ausfuhren in die Gemeinschaft
Diese Ausfuhren erfolgen nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Die entsprechenden Bescheinigungsmuster werden im Gemischten Veterinärausschuss geprüft.
Bis zur Festlegung dieser Muster gelten die derzeit erforderlichen Bescheinigungen.
KAPITEL III
ÜBERGANG EINES SEKTORS VON KAPITEL II ZU KAPITEL I
Sobald die Schweiz Vorschriften erlassen hat, die nach Auffassung der Schweiz den Gemeinschaftsvorschriften gleichwertig sind, wird die Frage vom Gemischten Veterinärausschuss geprüft. Kapitel I dieser Anlage wird umgehend geändert, um den Ergebnissen dieser Prüfung Rechnung zu tragen.
ANLAGE 11
VERBINDUNGSSTELLEN
|
— |
Für die Europäische Gemeinschaft Der Direktor Lebensmittelsicherheit, Pflanzenschutz, Tiergesundheit und Tierschutz, internationale Fragen Generaldirektion ‚Gesundheit und Verbraucherschutz‘ (GD SANCO) Europäische Kommission Rue Froissart 101 B-1049 Brüssel Andere wichtige Kontaktstellen: Der Direktor Lebensmittel- und Veterinäramt Grange Irland Der Referatsleiter Internationale Lebensmittel-, Veterinär- und Pflanzenschutzfragen Generaldirektion ‚Gesundheit und Verbraucherschutz‘ (GD SANCO) Europäische Kommission Rue Froissart 101 B-1049 Brüssel |
|
— |
Für die Schweiz Bundesamt für Veterinärwesen CH-3003 Bern Telefon: (41-31) 323 85 01/02 Telefax: (41-31) 324 82 56 Andere wichtige Kontaktstellen: Bundesamt für Gesundheit Facheinheit ‚Lebensmittelsicherheit‘ CH-3003 Bern Telefon: (41-31) 322 95 55 Telefax: (41-31) 322 95 74 Zentrale des Überwachungs- und Beratungsdienstes für die Milchwirtschaft Schwarzenburgstraße 161 CH-3097 Liebefeld-Bern Telefon: (41-31) 323 81 03 Telefax: (41-31) 323 82 27. |