23.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/39 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 17/2005
vom 8. Februar 2005
zur Änderung des Anhangs XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2004 vom 24. September 2004 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 463/2004 der Kommission vom 12. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen - |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XIV des Abkommens wird Nummer 11c (Verordnung (EWG) Nr. 823/2000 der Kommission) wie folgt geändert:
1. |
Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
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2. |
Die Anpassungen b) bis g) werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 463/2004 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2004 vom 24. September 2004, falls dieser Termin später liegt.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Februar 2005
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Richard WRIGHT
(1) ABl. L 64 vom 10.3.2004, S. 57.
(2) ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 23.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.