23.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/39


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 17/2005

vom 8. Februar 2005

zur Änderung des Anhangs XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2004 vom 24. September 2004 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 463/2004 der Kommission vom 12. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIV des Abkommens wird Nummer 11c (Verordnung (EWG) Nr. 823/2000 der Kommission) wie folgt geändert:

1.

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

32004 R 0463: Verordnung (EG) Nr. 463/2004 der Kommission vom 12. März 2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 23)“

2.

Die Anpassungen b) bis g) werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„(b)

In Artikel 12 Absatz 1 wird nach den Worten ‚Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates‘ folgender Wortlaut eingefügt: ‚oder der entsprechenden Bestimmung des Artikels 29 Absatz 1 in Teil I Kapitel II des Protokolls 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes‘.

(c)

In Artikel 13 Absatz 2 werden die Worte ‚mit dem 1. Mai 2004‘ gestrichen.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 463/2004 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2004 vom 24. September 2004, falls dieser Termin später liegt.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 8. Februar 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 64 vom 10.3.2004, S. 57.

(2)  ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 23.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.