23.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/9 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 4/2005
vom 8. Februar 2005
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 162/2004 vom 3. Dezember 2004 (1) geändert. |
(2) |
Die Richtlinie 2004/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinie 92/24/EWG des Rates über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen - |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird nach Nummer 45e (Richtlinie 92/24/EG des Rates) Folgendes eingefügt:
, „geändert durch:
— |
32004 L 0011: Richtlinie 2004/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (ABl. L 44 vom 14.2.2004, S. 19)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2004/11/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Februar 2005
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Richard WRIGHT
(1) ABl. L 133 vom 26.5.2005, S. 3.
(2) ABl. L 44 vom 14.2.2004, S. 19.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.