22005A1201(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Kanadas an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

Amtsblatt Nr. L 315 vom 01/12/2005 S. 0021 - 0026


Abkommen

zwischen der Europäischen Union und Kanada über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Kanadas an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits,

und

KANADA

andererseits,

nachstehend "Vertragsparteien" genannt —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Union (EU) kann beschließen, Maßnahmen im Bereich der Krisenbewältigung zu treffen.

(2) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 21. und 22. Juni 2002 in Sevilla Vereinbarungen über die Konsultation und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Kanada im Bereich der Krisenbewältigung beschlossen.

(3) Die Europäische Union entscheidet darüber, ob Drittstaaten zur Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation eingeladen werden. Kanada kann der Einladung der Europäischen Union nachkommen und seinen Beitrag anbieten. In diesem Fall entscheidet die Europäische Union über die Annahme des von Kanada vorgeschlagenen Beitrags.

(4) Beschließt die Europäische Union, eine militärische Krisenbewältigungsoperation unter Rückgriff auf Mittel und Fähigkeiten der NATO durchzuführen, kann Kanada grundsätzlich seine Absicht erklären, an der Operation teilzunehmen.

(5) Die allgemeinen Bedingungen für die Beteiligung Kanadas an EU-Krisenbewältigungsoperationen sollten in einem Abkommen festgelegt werden, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, damit sie nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen.

(6) Ein solches Abkommen sollte nicht die Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union berühren und sollte Kanada nicht darin beschränken, über seine Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation von Fall zu Fall zu entscheiden —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Beschlüsse im Hinblick auf die Beteiligung

(1) Im Anschluss an den Beschluss der Europäischen Union, Kanada zur Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation einzuladen, übermittelt Kanada, sobald es sich grundsätzlich für eine Beteiligung entschieden hat, der Europäischen Union Informationen über den von ihm vorgeschlagenen Beitrag.

(2) Hat die Europäische Union beschlossen, eine militärische Krisenbewältigungsoperation unter Rückgriff auf Mittel und Fähigkeiten der NATO durchzuführen, teilt Kanada der Europäischen Union mit, ob es die Absicht hat, sich an der Operation zu beteiligen und übermittelt anschließend Informationen über den etwa beabsichtigten Beitrag.

(3) Die Bewertung des Beitrags Kanadas durch die Europäische Union erfolgt im Benehmen mit Kanada.

(4) Die Europäische Union teilt Kanada rechtzeitig das Ergebnis der Bewertung in einem Schreiben mit, damit die Beteiligung Kanadas nach Maßgabe dieses Abkommens sichergestellt werden kann.

Artikel 2

Rahmen

(1) Kanada schließt sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen der Gemeinsamen Aktion an, mit der der Rat der Europäischen Union die Durchführung einer Krisenbewältigungsoperation der EU beschließt, sowie jeder Gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss, mit dem der Rat der Europäischen Union die Änderung oder Verlängerung des Mandats der EU-Krisenbewältigungsoperation beschließt.

(2) Die Beteiligung Kanadas an einer EU-Krisenbewältigungsoperation erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.

Artikel 3

Status des Personals und der Einsatzkräfte

(1) Der Status des für zivile Krisenbewältigungsoperationen der EU abgeordneten Personals und/oder der für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU bereitgestellten Einsatzkräfte Kanadas wird in dem Abkommen über den Status der Mission/der Einsatzkräfte zwischen der Europäischen Union und dem Staat oder den Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, geregelt, sofern ein solches Abkommen besteht.

(2) Der Status des Personals, das zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb des Staats oder der Staaten abgestellt wird, in dem oder in denen die EU-Krisenbewältigungsoperation stattfindet, wird durch Vereinbarungen zwischen den für die betreffenden Hauptquartiere und Führungselemente zuständigen Behörden und den zuständigen Behörden Kanadas geregelt.

(3) Unbeschadet des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Abkommens über den Status der Mission/der Einsatzkräfte übt Kanada die Gerichtsbarkeit über sein an der Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligtes Personal aus.

(4) Unbeschadet des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Abkommens über den Status der Mission/der Einsatzkräfte ist Kanada für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation zuständig, die von Mitgliedern seines Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen.

(5) Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/in denen die Operation durchgeführt wird, leistet Kanada, wenn seine Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz unter den Bedingungen des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Abkommens über den Status der Mission/der Einsatzkräfte, sofern ein solches Abkommen besteht.

(6) Kanada verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an einer EU-Krisenbewältigungsoperation, an der Kanada teilnimmt, beteiligten Staaten abzugeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist diesem Abkommen im Anhang beigefügt.

(7) Die Europäische Union verpflichtet sich zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber Kanada im Falle einer Beteiligung Kanadas an einer EU-Krisenbewältigungsoperation abgeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist diesem Abkommen im Anhang beigefügt.

Artikel 4

Verschlusssachen

(1) Kanada sorgt dafür, dass das kanadische Personal beim Umgang mit EU-Verschlusssachen im Rahmen einer von der EU geführten Krisenbewältigungsoperation die Grundprinzipien und Mindeststandards gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union, die in dem Beschluss 2001/264/EG [1] enthalten sind, einhält. Unbeschadet von Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 gewährleistet Kanada ferner, dass das kanadische Personal die sonstigen Leitlinien in Bezug auf EU-Verschlusssachen einhält, die ihm von den zuständigen Stellen, einschließlich des Operation Commander der EU im Rahmen einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU oder des EU-Missionsleiters im Rahmen einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU erteilt werden.

(2) Erhält die EU Verschlusssachen von Kanada, so werden sie in einer ihrem Geheimhaltungsgrad angemessenen Weise nach Maßgabe der für EU-Verschlusssachen geltenden Standards der Sicherheitsvorschriften des Rates geschützt.

(3) Besteht zwischen der EU und Kanada ein Abkommen über Geheimschutzverfahren für den Austausch von Verschlusssachen, so finden dessen Bestimmungen im Rahmen einer Krisenbewältigungsoperation der EU Anwendung.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN ZIVILEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN

Artikel 5

Für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal

(1) Kanada sorgt dafür, dass sein für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal seinen Auftrag im Einklang mit

a) der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gemeinsamen Aktion und nachfolgenden Änderungen,

b) dem Einsatzplan,

c) den Durchführungsbestimmungen

ausführt.

(2) Kanada unterrichtet den Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union rechtzeitig über jede Änderung seines Beitrags zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(3) Das für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die von der zuständigen kanadischen Behörde für notwendig erachteten Impfungen; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde Kanadas zu bescheinigen. Das für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal legt eine Abschrift der Tauglichkeitsbescheinigung vor.

Artikel 6

Befehlskette

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 lässt sich das von Kanada abgeordnete Personal bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

(2) Alle Mitglieder des Personals unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(3) Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU, der diese Befugnis über eine hierarchische Führungsstruktur ausübt.

(4) Der Missionsleiter leitet die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU und führt die laufenden Geschäfte.

(5) Kanada hat nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(6) Der Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.

(7) Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der Operation ernennt Kanada einen nationalen Kontingentsleiter (NPC). Der NPC erstattet dem Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU Bericht über nationale Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

(8) Der Beschluss über die Beendigung der Operation wird von der Europäischen Union nach Konsultation mit Kanada gefasst, sofern Kanada zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses über die Beendigung der Operation noch an der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU teilnimmt.

Artikel 7

Finanzaspekte

Kanada trägt alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, mit Ausnahme der Kosten, für die im Verwaltungshaushaltsplan der Operation eine gemeinsame Finanzierung vorgesehen ist. Artikel 8 bleibt davon unberührt.

Artikel 8

Beitrag zum Verwaltungshaushalt

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 beteiligt sich Kanada an der Finanzierung des Verwaltungshaushalts der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2) Der finanzielle Beitrag Kanadas zum Verwaltungshaushalt entspricht dem niedrigeren Betrag der beiden folgenden Alternativen:

a) dem Anteil des Referenzbetrags, der proportional dem Anteil seines BNE am Gesamt-BNE aller zum Verwaltungshaushalt der Operation beitragenden Staaten entspricht, oder

b) dem Anteil des Referenzbetrags des Verwaltungshaushalts, der proportional ist zu dem Verhältnis zwischen der Stärke seines an der Operation beteiligten Personals und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten.

(3) Die Europäische Union nimmt Kanada grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu einer bestimmten zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn sie die Feststellung trifft, dass Kanada durch seine Beteiligung an der Operation einen umfangreichen Beitrag leistet, der für die Operation von grundlegender Bedeutung ist.

(4) Gegebenenfalls schließen der Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU und die zuständigen Verwaltungsdienststellen Kanadas eine Vereinbarung über die praktischen Zahlungsmodalitäten für die Beiträge Kanadas zum Verwaltungshaushalt der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über

a) die Höhe des betreffenden Betrags,

b) die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags,

c) das Rechnungsprüfungsverfahren.

(5) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 leistet Kanada keinen Beitrag zur Finanzierung der Tagegelder, die dem Personal der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gezahlt werden.

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN MILITÄRISCHEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN

Artikel 9

Beteiligung an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU

(1) Kanada sorgt dafür, dass seine an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und sein daran beteiligtes Personal ihren Auftrag im Einklang mit

a) der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gemeinsamen Aktion und nachfolgenden Änderungen,

b) dem Operationsplan,

c) den Durchführungsbestimmungen

ausführen.

(2) Kanada unterrichtet den Befehlshaber der EU-Operation rechtzeitig über jede Änderung seiner Beteiligung an der Operation.

Artikel 10

Befehlskette

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 lässt sich das von Kanada abgeordnete Personal bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

(2) Alle an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(3) Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der EU-Operation die Operative und die Taktische Führung (Operational/Tactical Command, OPCOM/TACOM) und/oder die Operative und die Taktische Kontrolle (Operational/Tactical Control, OPCON/TACON) über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal. Der Befehlshaber der EU-Operation kann seine Befugnisse delegieren.

(4) Kanada hat nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsakte hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(5) Der Befehlshaber der EU-Operation kann nach Rücksprache mit Kanada jederzeit darum ersuchen, dass Kanada seinen Beitrag zurücknimmt.

(6) Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt Kanada einen Hochrangigen Militärischen Vertreter (SMR). Der SMR erörtert mit dem Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte alle Fragen im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

Artikel 11

Finanzaspekte

Unbeschadet des Artikels 12 trägt Kanada alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente sowie des Beschlusses 2004/197/GASP des Rates vom 23. Februar 2004 über einen Verwaltungsmechanismus zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen [2] gemeinsam finanziert.

Artikel 12

Beitrag zu den gemeinsamen Kosten

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 beteiligt sich Kanada an der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2) Der finanzielle Beitrag Kanadas zu den gemeinsamen Kosten entspricht dem niedrigeren Betrag der beiden folgenden Alternativen:

a) dem Anteil des Referenzbetrags der gemeinsamen Kosten, der proportional dem Anteil seines BNE am Gesamt-BNE aller zu den gemeinsamen Kosten der Operation beitragenden Staaten entspricht, oder

b) dem Anteil des Referenzbetrags der gemeinsamen Kosten, der proportional ist zu dem Verhältnis zwischen der Stärke seines an der Operation beteiligten Personals und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten.

Stellt Kanada lediglich Personal für das Hauptquartier für Operationsführung oder das operativ-taktische Hauptquartier, so wird bei der Berechnung des Betrags nach Absatz 2 Buchstabe b die Stärke seines Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des Personals des jeweiligen Hauptquartiers gesetzt. Ansonsten wird die Stärke des von Kanada insgesamt gestellten Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des an der Operation beteiligten Personals gesetzt.

(3) Die Europäische Union nimmt Kanada grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu den gemeinsamen Kosten einer bestimmten militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn sie die Feststellung trifft, dass Kanada durch seine Beteiligung einen umfangreichen Beitrag zu Mitteln und/oder Fähigkeiten leistet, die für die Operation von grundlegender Bedeutung sind.

(4) Gegebenenfalls wird zwischen dem im Beschluss 2004/197/GASP über einen Mechanismus zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen vorgesehenen Verwalter und den zuständigen Verwaltungsbehörden Kanadas eine Vereinbarung geschlossen. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über

a) die Höhe des betreffenden Betrags,

b) die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags,

c) das Rechnungsprüfungsverfahren.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens

Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 4 und des Artikels 12 Absatz 4 schließt der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik mit den zuständigen Behörden Kanadas die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

Artikel 14

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Erfüllt eine der Vertragsparteien eine der ihr aufgrund dieses Abkommens obliegenden Verpflichtungen nicht, kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

Artikel 15

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 16

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

(2) Dieses Abkommen wird spätestens am 1. Juni 2008 und in der Folge mindestens alle drei Jahre überprüft.

(3) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden.

(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen in zweifacher Ausführung zu Brüssel am vierundzwanzigsten November zweitausendfünf in englischer und französischer Sprache, wobei beide Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich sind.

[1] ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2004/194/EG (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 48).

[2] ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 68. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/68/GASP (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 59).

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ANHANG

WORTLAUT FÜR ERKLÄRUNGEN

Erklärung der EU-Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Durchführung einer Gemeinsamen Aktion der EU über eine EU-Krisenbewältigungsoperation, an der Kanada teilnimmt, bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen Kanada wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

- von Personal aus Kanada in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

- durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die Kanada gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation aus Kanada bei der Nutzung dieser Mittel.

Erklärung Kanadas

Kanada ist bei der Assoziierung mit einer Gemeinsamen Aktion der EU über eine EU-Krisenbewältigungsoperation bestrebt, sofern sein innerstaatliches Rechtssystem dies zulässt, auf Ansprüche gegen andere an der EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligte Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern seines Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die Kanada gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

- von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

- durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die den an der EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligten Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation bei der Nutzung dieser Mittel.

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