22005A0413(02)

Protokoll zur Festlegung der Thunfischfangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006

Amtsblatt Nr. L 094 vom 13/04/2005 S. 0005 - 0018


Protokoll

zur Festlegung der Thunfischfangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006

Artikel 1

(1) Gemäß Artikel 2 des Abkommens werden 40 Thunfisch-Frostern/Wadenfängern und 40 Oberflächen-Langleinenfischern für einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend am 1. Januar 2004, Lizenzen zur Ausübung des Fischfangs in der Fischereizone Madagaskars gewährt.

Auf Antrag der Gemeinschaft können ferner bestimmte Genehmigungen für andere Fischereifahrzeugkategorien unter Bedingungen erteilt werden, die von dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss festzulegen sind.

(2) Die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft dürfen Fangtätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 2

(1) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens wird auf 825000 EUR jährlich festgesetzt (davon 320000 EUR als finanziellen Ausgleich, der für das erste Jahr spätestens am 30. September und für das zweite und dritte Jahr jeweils spätestens am 30. April zu überweisen ist, und 505000 EUR für die Maßnahmen gemäß Artikel 3 dieses Protokolls).

Der finanzielle Ausgleich für das erste Anwendungsjahr des Protokolls (vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004) beträgt nach Abzug des Betrags für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 20. Mai 2004, der bereits im Rahmen des vorigen Protokolls gezahlt wurde, 196385 EUR.

(2) Der Betrag der finanziellen Gegenleistung deckt den Fang von jährlich 11000 Tonnen Thunfisch in den Gewässern Madagaskars ab. Übersteigen die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in der Fischereizone Madagaskars getätigten Thunfischfänge diese Menge, so wird der vorgenannte Betrag entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der von der Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch höchstens doppelt so hoch ausfallen wie der in Absatz 1 genannte Betrag.

(3) Der finanzielle Ausgleich wird auf ein von den madagassischen Behörden bezeichnetes Konto beim Schatzamt überwiesen.

Artikel 3

(1) Zur Sicherstellung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei unterstützen die Parteien im beiderseitigen Interesse die partnerschaftliche Förderung von Erkenntnissen über Bestände und biologische Ressourcen, die Fischereiüberwachung, die Entwicklung der handwerklichen Fischerei, die Fischergemeinden sowie die Aus- und Weiterbildung.

(2) Von dem Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 werden 505000 EUR jährlich für die Finanzierung folgender Maßnahmen in der genannten Höhe verwendet:

a) Finanzierung von wissenschaftlichen Programmen Madagaskars zur besseren Erforschung der Fischereiressourcen im Interesse einer nachhaltigen Bewirtschaftung: 90000 EUR. Diese Beteiligung kann auf Antrag der Regierung Madagaskars in Form eines Beitrags zu den Kosten für internationale Tagungen geleistet werden, die der eingehenderen Erforschung der Bestände sowie der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen dienen.

b) Unterstützung eines Systems zur Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung der Fischerei: 267000 EUR.

c) Finanzierung von Stipendien und Ausbildungspraktika sowie Unterstützung der Ausbildung von Seeleuten: 60000 EUR.

d) Förderung der traditionellen Fischerei: 68000 EUR.

e) Unterstützung für die Beobachterregelung: 20000 EUR.

(3) Nachdem der Kommission eine detaillierte Jahresplanung einschließlich Zeitplan und Zielvorgaben für die einzelnen Maßnahmen spätestens am 30. September 2004 für das erste Jahr und jeweils am 30. April für das zweite und dritte Jahr vorgelegt wurde, werden die unter a, b, d und e genannten Beträge dem Fischereiministerium zur Verfügung gestellt und auf die Bankkonten der zuständigen madagassischen Behörden überwiesen. Die Jahresplanung muss bei den Dienststellen der Kommission spätestens am 31. Juli 2004 für das erste Jahr und jeweils am 28. Februar für die folgenden Jahre eingehen. Für das erste Jahr erstreckt sich die Planung jedoch nur auf den Zeitraum vom 21. Mai bis 31. Dezember 2004.

Die Kommission behält sich das Recht vor, beim Fischereiministerium ergänzende Auskünfte anzufordern.

(4) Der unter Buchstabe c genannte Betrag wird dem Fischereiministerium zur Verfügung gestellt und entsprechend seiner Inanspruchnahme auf die von diesem bezeichneten Konten überwiesen.

(5) Die zuständigen madagassischen Behörden übermitteln der Kommission spätestens am 31. März des folgenden Jahres einen Jahresbericht über die Verwendung der für die Maßnahmen nach Absatz 2 bereitgestellten Mittel, die Durchführung dieser Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse. Die Kommission behält sich das Recht vor, beim Fischereiministerium ergänzende Auskünfte anzufordern. Die Kommission kann die betreffenden Zahlungen nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung dieser Maßnahmen und nach Rücksprache mit den zuständigen madagassischen Behörden im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens noch einmal überprüfen.

Artikel 4

Versäumt es die Europäische Gemeinschaft, die in den Artikeln 2 und 3 genannten Zahlungen zu leisten, so kann Madagaskar die Anwendung dieses Protokolls aussetzen.

Artikel 5

Verhindern schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars, so kann die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft nach vorherigen Konsultationen zwischen beiden Vertragsparteien die Zahlung der finanziellen Gegenleistung aussetzen.

Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, nachdem in Konsultationen zwischen beiden Parteien festgestellt worden ist, dass sich die Lage normalisiert hat und die Wiederaufnahme des Fischfangs möglich ist.

Die Geltungsdauer der gemäß Artikel 4 des Abkommens gewährten Lizenzen der Gemeinschaftsschiffe wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.

Artikel 6

Der Anhang zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars wird aufgehoben und durch den Anhang zu diesem Protokoll ersetzt.

Artikel 7

Dieses Protokoll tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.

Es gilt ab 1. Januar 2004.

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