26.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/25


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 173/2004

vom 3. Dezember 2004

zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2004 vom 24. September 2004 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2004/461/EG der Kommission vom 29. April 2004, zur Festlegung eines Fragebogens, der für die jährliche Berichterstattung über die Beurteilung der Luftqualität gemäß den Richtlinien 96/62/EG und 1999/30/EG des Rates sowie den Richtlinien 2000/69/EG und 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist (2), berichtigt in ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 63, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Entscheidung 2004/461/EG wird die Entscheidung 839/2001/EG der Kommission (3) aufgehoben, die daher aus dem Abkommen zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 21ai (Entscheidung 2004/224/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

"21aj.

32004 D 0461: Entscheidung 2004/461/EG der Kommission vom 29. April 2004, zur Festlegung eines Fragebogens, der für die jährliche Berichterstattung über die Beurteilung der Luftqualität gemäß den Richtlinien 96/62/EG und 1999/30/EG des Rates sowie den Richtlinien 2000/69/EG und 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist (ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 84), berichtigt in ABl.  202 vom 7.6.2004, S. 63.

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Dem Formblatt 25b im Anhang zu der Entscheidung wird Folgendes angefügt:

„I

C

L

I

N

O”

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Der Wortlaut von Nummer 21af (Entscheidung 2001/839/EG der Kommission) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2004/461/EG, berichtigt in ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 63, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 4. Dezember 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 3. Dezember 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 76.

(2)  ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 84.

(3)  ABl. L 319 vom 4.12.2001, S. 45.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.