10.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/80


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 137/2004

vom 24. September 2004

zur Änderung von Protokoll 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2004 vom 8. Juni 2004 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006) (2) wurde mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 164/2003 vom 7. November 2003 (3) in das Abkommen aufgenommen.

(3)

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens sollte auf den spezifischen Programmbereich „COOPENER“ und die diesbezüglichen Maßnahmen ausgeweitet werden.

(4)

Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2005 zu ermöglichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Artikel 14 Absatz 2e des Protokolls 31 des Abkommens wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

Ab dem 1. Januar 2005 nehmen die EFTA-Staaten an dem spezifischen Bereich ‚COOPENER‘ des in Absatz 5 Buchstabe g) genannten Gemeinschaftsprogramms und den diesbezüglichen Maßnahmen teil.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 25. September 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Er gilt ab 1. Januar 2005.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 24. September 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)   ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 52.

(2)   ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29.

(3)   ABl. L 41 vom 12.2.2004, S. 67.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.