10.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 64/76 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 135/2004
vom 24. September 2004
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2004 vom 9. Juli 2004 (1) geändert. |
(2) |
Der Entscheidung 2004/249/EG der Kommission vom 11. März 2004 über einen Fragebogen für Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Entscheidung 2004/279/EG der Kommission vom 19. März 2004 über Leitlinien für die Umsetzung der Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Ozongehalt der Luft (3) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Nach Nummer 32fa (Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
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2. |
Nach Nummer 21ag (Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2004/249/EG und 2004/279/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 24. September 2004
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Kjartan JÓHANNSSON
(1) ABl. L 376 vom 23.12.2004, S. 51.
(2) ABl. L 78 vom 16.3.2004, S. 56.
(3) ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 50.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.