10.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/76


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 135/2004

vom 24. September 2004

zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2004 vom 9. Juli 2004 (1) geändert.

(2)

Der Entscheidung 2004/249/EG der Kommission vom 11. März 2004 über einen Fragebogen für Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Entscheidung 2004/279/EG der Kommission vom 19. März 2004 über Leitlinien für die Umsetzung der Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Ozongehalt der Luft (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 32fa (Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„32fb.

32004 D 0249: Entscheidung 2004/249/EG der Kommission vom 11. März 2004 über einen Fragebogen für Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 78 vom 16.3.2004, S. 56).“

2.

Nach Nummer 21ag (Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„21ah.

32004 D 0279: Entscheidung 2004/279/EG der Kommission vom 19. März 2004 über Leitlinien für die Umsetzung der Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Ozongehalt der Luft (ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 50).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 2004/249/EG und 2004/279/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 25. September 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 24. September 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 376 vom 23.12.2004, S. 51.

(2)  ABl. L 78 vom 16.3.2004, S. 56.

(3)  ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 50.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.