10.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/49


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 126/2004

vom 24. September 2004

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 99/2004 vom 9. Juli 2004 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1647/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird vor dem letzten Absatz des einleitenden Teils Folgendes eingefügt:

„Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung von Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 auch für alle Dokumente der Agentur über die EFTA-Staaten.“

(2)   In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 15g (Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32003 R 1647: Verordnung (EG) Nr. 1647/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 19).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1647/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 25. September 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 24. September 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 376 vom 23.12.2004, S. 23.

(2)  ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 19.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.