23.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 376/14


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 95/2004

vom 9. Juli 2004

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/2004 vom 8. Juni 2004 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2003/380/EG der Kommission vom 22. Mai 2003 über eine Ausnahmeregelung von der Richtlinie 64/433/EWG des Rates für Schweden und zur Festlegung der gleichwertigen gesundheitlichen Bedingungen, die bei der Zerlegung von Frischfleisch zu erfüllen sind (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Entscheidung 2003/470/EG der Kommission vom 24. Juni 2003 zur Zulassung bestimmter alternativer Methoden für die mikrobiologische Untersuchung von für Finnland und Schweden bestimmtem Fleisch (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Entscheidung 2003/721/EG der Kommission vom 29. September 2003 zur Änderung der Richtlinie 92/118/EWG des Rates hinsichtlich der Vorschriften für Kollagen für den menschlichen Verzehr und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/42/EG (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Richtlinie 2003/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von Beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Dieser Beschluss gilt nicht für Island und Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2003/74/EG und der Entscheidungen 2003/380/EG, 2003/470/EG und 2003/721/EG in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind (6).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 9. Juli 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 23.

(2)  ABl. L 131 vom 28.5.2003, S. 18.

(3)  ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 66.

(4)  ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 21.

(5)  ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 17.

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ANHANG

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2004

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 6.2 werden nach Nummer 44 (Entscheidung 2002/616/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

45.

32003 D 0380: Entscheidung 2003/380/EG der Kommission vom 22. Mai 2003 über eine Ausnahmeregelung von der Richtlinie 64/433/EWG des Rates für Schweden und zur Festlegung der gleichwertigen gesundheitlichen Bedingungen, die bei der Zerlegung von Frischfleisch zu erfüllen sind (ABl. L 131 vom 28.5.2003, S. 18).

46.

32003 D 0470: Entscheidung 2003/470/EG der Kommission vom 24. Juni 2003 zur Zulassung bestimmter alternativer Methoden für die mikrobiologische Untersuchung von für Finnland und Schweden bestimmtem Fleisch (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 66).

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Die Bestimmungen dieser Entscheidung gelten für Sendungen nach Norwegen.“

2.

In Teil 7.1 wird unter Nummer 1 (Richtlinie 96/22/EG des Rates) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32003 L 0074: Richtlinie 2003/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 17).“

3.

In Teil 5.1 wird unter Nummer 7 (Richtlinie 92/118/EWG des Rates), in Teil 6.1 unter Nummer 15 (Richtlinie 92/118/EWG des Rates) und in Teil 8.1 unter Nummer 16 (Richtlinie 92/118/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

32003 D 0721: Entscheidung 2003/721/EG der Kommission vom 29. September 2003 (ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 21).“

4.

In Teil 6.1 wird unter Nummer 15 (Richtlinie 92/118/EWG des Rates) der 10. Gedankenstrich (Entscheidung 2003/42/EG der Kommission) und in Teil 8.1 unter Nummer 16 (Richtlinie 92/118/EWG des Rates) der 13. Gedankenstrich (Entscheidung 2003/42/EG der Kommission) gestrichen.