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23.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 376/14 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 95/2004
vom 9. Juli 2004
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/2004 vom 8. Juni 2004 (1) geändert. |
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(2) |
Die Entscheidung 2003/380/EG der Kommission vom 22. Mai 2003 über eine Ausnahmeregelung von der Richtlinie 64/433/EWG des Rates für Schweden und zur Festlegung der gleichwertigen gesundheitlichen Bedingungen, die bei der Zerlegung von Frischfleisch zu erfüllen sind (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Die Entscheidung 2003/470/EG der Kommission vom 24. Juni 2003 zur Zulassung bestimmter alternativer Methoden für die mikrobiologische Untersuchung von für Finnland und Schweden bestimmtem Fleisch (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
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(4) |
Die Entscheidung 2003/721/EG der Kommission vom 29. September 2003 zur Änderung der Richtlinie 92/118/EWG des Rates hinsichtlich der Vorschriften für Kollagen für den menschlichen Verzehr und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/42/EG (4) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
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(5) |
Die Richtlinie 2003/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von Beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung (5) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
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(6) |
Dieser Beschluss gilt nicht für Island und Liechtenstein — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang I Kapitel I des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/74/EG und der Entscheidungen 2003/380/EG, 2003/470/EG und 2003/721/EG in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind (6).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 9. Juli 2004
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Kjartan JÓHANNSSON
(1) ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 23.
(2) ABl. L 131 vom 28.5.2003, S. 18.
(3) ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 66.
(4) ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 21.
(5) ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 17.
(6) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
ANHANG
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2004
Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
In Teil 6.2 werden nach Nummer 44 (Entscheidung 2002/616/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt: „
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2. |
In Teil 7.1 wird unter Nummer 1 (Richtlinie 96/22/EG des Rates) Folgendes angefügt: „, geändert durch:
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3. |
In Teil 5.1 wird unter Nummer 7 (Richtlinie 92/118/EWG des Rates), in Teil 6.1 unter Nummer 15 (Richtlinie 92/118/EWG des Rates) und in Teil 8.1 unter Nummer 16 (Richtlinie 92/118/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: „
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4. |
In Teil 6.1 wird unter Nummer 15 (Richtlinie 92/118/EWG des Rates) der 10. Gedankenstrich (Entscheidung 2003/42/EG der Kommission) und in Teil 8.1 unter Nummer 16 (Richtlinie 92/118/EWG des Rates) der 13. Gedankenstrich (Entscheidung 2003/42/EG der Kommission) gestrichen. |