25.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/40


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 83/2004

vom 8. Juni 2004

zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2257/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die Anpassung der Liste der Erhebungsmerkmale (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXI des Abkommens wird Nummer 18a (Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates) wie folgt geändert:

1.

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

32003 R 2257: Verordnung (EG) Nr. 2257/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2003 (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 6).“

2.

Der Einleitungssatz zur Anpassung und die Anpassung werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein.

b)

Der letzte Satz von Artikel 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

‚Norwegen, Spanien, Finnland und das Vereinigte Königreich können während einer Übergangszeit bis Ende 2007 die Strukturvariablen mit Bezug auf ein einziges Quartal erheben.‘“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2257/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 8. Juni 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S. GILLESPIE


(1)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

(2)  ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 6.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.