26.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/15 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 48/2004
vom 23. April 2004
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2003 vom 7. November 2003 (1) geändert. |
(2) |
Die Richtlinie 2003/73/EG der Kommission vom 24. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XX des Abkommens wird in Nummer 21ac (Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
„, geändert durch:
— |
32003 L 0073: Richtlinie 2003/73/EG der Kommission vom 24. Juli 2003 (ABl. L 186 vom 25.7.2003, S. 34).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/73/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. April 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 23. April 2004
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
P. WESTERLUND
(1) ABl. L 41 vom 12.2.2004, S. 58.
(2) ABl. L 186 vom 25.7.2003, S. 34.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.