26.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/15


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 48/2004

vom 23. April 2004

zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2003 vom 7. November 2003 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2003/73/EG der Kommission vom 24. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XX des Abkommens wird in Nummer 21ac (Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:

„, geändert durch:

32003 L 0073: Richtlinie 2003/73/EG der Kommission vom 24. Juli 2003 (ABl. L 186 vom 25.7.2003, S. 34).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2003/73/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 24. April 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 23. April 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

P. WESTERLUND


(1)  ABl. L 41 vom 12.2.2004, S. 58.

(2)  ABl. L 186 vom 25.7.2003, S. 34.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.