22004D0024

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2004 vom 19. März 2004 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 127 vom 29/04/2004 S. 0130 - 0130


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 24/2004

vom 19. März 2004

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2004 vom 6. Februar 2004(1) geändert.

(2) Die Entscheidung 2003/213/EG der Kommission vom 25. März 2003 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS), die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen installiert sind(2), ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens wird nach Nummer 4zzk (Entscheidung 2001/148/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

"4zzl. 32003 D 0213: Entscheidung 2003/213/EG der Kommission vom 25. März 2003 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS), die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen installiert sind (ABl. L 81 vom 28.3.2003, S. 46)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2003/213/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2004.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

P. Westerlund

(1) ABl. L 116 vom 22.4.2004, S. 60.

(2) ABl. L 81 vom 28.3.2003, S. 46.

(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.