22004D0021

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2004 vom 19. März 2004 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 127 vom 29/04/2004 S. 0126 - 0126


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 21/2004

vom 19. März 2004

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 171/2003 vom 5. Dezember 2003(1) geändert.

(2) Die Richtlinie 2003/95/EG der Kommission vom 27. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel(2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54zf (Richtlinie 96/77/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

"- 32003 L 0095: Richtlinie 2003/95/EG der Kommission vom 27. Oktober 2003 (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 71)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2003/95/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2004.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

P. Westerlund

(1) ABl. L 88 vom 25.3.2004, S. 43.

(2) ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 71.

(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.