Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2004 vom 19. März 2004 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 127 vom 29/04/2004 S. 0126 - 0126
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2004 vom 19. März 2004 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 171/2003 vom 5. Dezember 2003(1) geändert. (2) Die Richtlinie 2003/95/EG der Kommission vom 27. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel(2) ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54zf (Richtlinie 96/77/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32003 L 0095: Richtlinie 2003/95/EG der Kommission vom 27. Oktober 2003 (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 71)." Artikel 2 Der Wortlaut der Entscheidung 2003/95/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3). Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 19. März 2004. Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Präsident P. Westerlund (1) ABl. L 88 vom 25.3.2004, S. 43. (2) ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 71. (3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.