22004A1229(04)

Protokoll zum Stabilisierungs- und assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

Amtsblatt Nr. L 388 vom 29/12/2004 S. 0006 - 0128


Protokoll

zum Stabilisierungs- und assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

im Folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

im Folgenden "Gemeinschaft" genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

einerseits und

DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN

andererseits,

IN ANBETRACHT des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Mai 2004,

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

(1) Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (im Folgenden "SAA" genannt) wurde am 9. April 2001 in Luxemburg durch Briefwechsel unterzeichnet und ist am 1. April 2004 in Kraft getreten.

(2) Der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (im Folgenden "Beitrittsvertrag" genannt) wurde am 16. April 2003 in Athen unterzeichnet.

(3) Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte im Anhang des Beitrittsvertrags wird der Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zum SAA durch Abschluss eines Protokolls zum SAA geregelt.

(4) Konsultationen nach Artikel 35 Absatz 3 des SAA haben stattgefunden, um zu gewährleisten, dass den im SAA verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Rechnung getragen wird.

(5) Die Änderungen, die mit dem Beschluss Nr. 1/2002 des Kooperationsrates EG-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom 30. Januar 2002 über die Einfügung zweier gemeinsamer Erklärungen zum Fürstentum Andorra und der Republik San Marino und über Änderungen des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen am Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (im Folgenden "Interimsabkommen" genannt) vorgenommen wurden, müssen auch am SAA vorgenommen werden.

(6) Die Änderungen, die mit dem Beschluss Nr. 2/2003 des Kooperationsrates EG-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom 22. Dezember 2003 zur Umsetzung der weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen am Interimsabkommen vorgenommen wurden, müssen auch am SAA vorgenommen werden,

SIND ÜBER DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN ÜBEREINGEKOMMEN:

ABSCHNITT I

VERTRAGSPARTEIEN

Artikel 1

Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik (im Folgenden "neue Mitgliedstaaten" genannt) werden Vertragsparteien des am 9. April 2001 in Luxemburg durch Briefwechsel unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und nehmen das Abkommen und die der am gleichen Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügten gemeinsamen und einseitigen Erklärungen in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an bzw. zur Kenntnis.

Artikel 2

Um den jüngsten institutionellen Entwicklungen in der Europäischen Union Rechnung zu tragen, kommen die Vertragsparteien überein, dass nach dem Außerkrafttreten des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl die Bezugnahmen im Abkommen auf die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl als Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft gelten, die in alle Rechte und Pflichten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl eingetreten ist.

ANPASSUNG DES WORTLAUTS DES SAA EINSCHLIESSLICH SEINER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

ABSCHNITT II

LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

Artikel 3

Landwirtschaftliche Erzeugnisse im engeren Sinne

(1) Anhang IVa des SAA erhält die Fassung des in Anhang I dieses Protokolls enthaltenen Textes.

(2) Anhang IVb des SAA erhält die Fassung des in Anhang II dieses Protokolls enthaltenen Textes.

(3) Anhang IVc des SAA erhält die Fassung des in Anhang III dieses Protokolls enthaltenen Textes.

(4) Dem Artikel 27 Absatz 3 des SAA wird folgender Buchstabe angefügt:

"d) senkt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IVd aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft schrittweise nach folgendem Zeitplan:

- am 1. Januar 2004 wird jeder Zollsatz auf 95 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 90 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar 2006 wird jeder Zollsatz auf 85 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar 2007 wird jeder Zollsatz auf 80 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar 2008 wird jeder Zollsatz auf 70 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar 2009 wird jeder Zollsatz auf 60 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar 2010 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt;

- am 1. Januar 2011 werden die verbleibenden Zölle beseitigt."

(5) Der Wortlaut in Anhang IV dieses Protokolls wird dem SAA als Anhang IVd beigefügt.

(6) Dem Artikel 27 des SAA wird folgender Absatz angefügt:

"(5) Erreicht der Präferenzzollsatz für ein Erzeugnis während der Zollsenkung nach diesem Artikel im Falle eines Wertzollsatzes 1 % oder weniger oder im Falle eines spezifischen Zollsatzes 0,01 EUR/kg (oder betreffende spezifische Einheit) oder weniger, so wird er zu diesem Zeitpunkt beseitigt."

Artikel 4

Fischereierzeugnisse

(1) Artikel 28 Absatz 2 des SAA erhält folgende Fassung:

"(2) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien beseitigt alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und beseitigt die Einfuhrzölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft mit Ausnahme der in Anhang Vb des SAA aufgeführten Erzeugnisse; für diese gelten die dort vorgesehenen Zollsenkungen."

(2) In den Anhängen Va und Vb des SAA wird die Überschrift "Jahr 3" der letzten Spalte der Tabelle durch die Überschrift "Jahr 3 und folgende" ersetzt.

Artikel 5

Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

(1) Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 zum SAA erhält folgende Fassung:

"(1) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wenden auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse unabhängig davon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die in den Anhängen I, II bzw. III aufgeführten Zollsätze im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen an."

(2) Die Tabelle in Anhang II des Protokolls Nr. 3 zum SAA erhält die Fassung der Tabelle in Anhang V dieses Protokolls.

(3) Der Wortlaut in Anhang VI dieses Protokolls wird dem Protokoll Nr. 3 zum SAA als Anhang III beigefügt.

(4) Dem Protokoll Nr. 3 zum SAA wird nach Artikel 3 folgender Artikel angefügt:

"Artikel 4

Erreicht der Präferenzzollsatz für ein Erzeugnis während der Zollsenkung nach diesem Protokoll im Falle eines Wertzollsatzes 1 % oder weniger oder im Falle eines spezifischen Zollsatzes 0,01 EUR/kg (oder betreffende spezifische Einheit) oder weniger, so wird er zu diesem Zeitpunkt beseitigt."

Artikel 6

Weinabkommen

Die Tabelle unter Nummer 1 des Anhangs I (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine, nach Artikel 27 Absatz 4 des SAA) des Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des SAA aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke erhält die Fassung der in Anhang VII dieses Protokolls enthaltenen Tabelle.

ABSCHNITT III

URSPRUNGSREGELN

Artikel 7

Protokoll Nr. 4 zum SAA über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis erhält der zweite Gedankenstrich unter Titel II folgende Fassung:

"— Artikel 3 Bilaterale Kumulierung in der Gemeinschaft"

2. Im Inhaltsverzeichnis erhält der dritte Gedankenstrich unter Titel II folgende Fassung:

"— Artikel 4 Bilaterale Kumulierung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien"

3. In Artikel 3 erhält der Titel folgende Fassung:

"Bilaterale Kumulierung in der Gemeinschaft"

4. In Artikel 3 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

"Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht."

5. In Artikel 4 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

"Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht."

6. [betrifft nicht die deutsche Fassung]

7. Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein."

8. Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen."

9. Artikel 15 Absatz 6 letzter Unterabsatz wird durch folgenden Absatz ersetzt:

"(7) Dieser Artikel gilt ab 1. Januar 2003. Absatz 6 gilt bis zum 31. Dezember 2005 und kann im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden."

10. Artikel 18 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

"EXPEDIDO A POSTERIORI",

"VYSTAVENO DODATEČNĚ",

"UDSTEDT EFTERFØLGENDE",

"NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT",

"VÄLJA ANTUD TAGASIULATUVALT",

"ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ",

"ISSUED RETROSPECTIVELY",

"DÉLIVRÉ A POSTERIORI",

"RILASCIATO A POSTERIORI",

"IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI",

"RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS",

"KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL",

"MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT",

"AFGEGEVEN A POSTERIORI",

"WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE",

"EMITIDO A POSTERIORI",

"IZDANO NAKNADNO",

"VYDANÉ DODATOČNE",

"ANNETTU JÄLKIKÄTEEN",

"UTFÄRDAT I EFTERHAND",

"ДОПОЛНИТЕЛНО ИЗДАДЕНО"."

11. Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

"DUPLICADO",

"DUPLIKÁT",

"DUPLIKAT",

"DUPLIKAT",

"DUPLIKAAT",

"ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ",

"DUPLICATE",

"DUPLICATA",

"DUPLICATO",

"DUBLIKĀTS",

"DUBLIKATAS",

"MÁSODLAT",

"DUPLIKAT",

"DUPLICAAT",

"DUPLIKAT",

"SEGUNDA VIA",

"DVOJNIK",

"DUPLIKÁT",

"KAKSOISKAPPALE",

"DUPLIKAT",

"ДУПЛИКАТ"."

12. Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b) und des Artikels 26 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt."

13. In Artikel 30 Absatz 3 wird die Bezeichnung "Europäischen Kommission" bzw. "Europäische Kommission" durch die Bezeichnung "Kommission der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt. In Artikel 31 Absatz 1 wird "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch "Kommission der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt.

Artikel 8

(1) Anhang I des Protokolls Nr. 4 zum SAA erhält die Fassung des in Anhang VIII dieses Protokolls enthaltenen Textes.

(2) Anhang II des Protokolls Nr. 4 zum SAA erhält die Fassung des in Anhang IX dieses Protokolls enthaltenen Textes.

(3) Anhang IV des Protokolls Nr. 4 zum SAA erhält die Fassung des in Anhang X dieses Protokolls enthaltenen Textes.

Artikel 9

Nach Protokoll Nr. 4 zum SAA werden folgende gemeinsame Erklärungen eingefügt:

"GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA

(1) Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.

(2) Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO

(1) Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.

(2) Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse."

ÜBERGANGSMASSNAHMEN

ABSCHNITT IV

Artikel 10

WTO

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dieser Erweiterung der Gemeinschaft auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 zu verzichten.

Artikel 11

Nachweis der Ursprungseigenschaft und Zusammenarbeit der Verwaltungen

(1) Ursprungsnachweise, die von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern anerkannt, sofern:

a) der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen im SAA führt;

b) der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind;

c) der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt wird.

Sind Waren vor dem Tag des Beitritts in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den zu diesem Zeitpunkt für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und diesen neuen Mitgliedstaat geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Rechtsvorschriften nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt werden.

(2) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status eines ermächtigten Ausführers nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften aufrechterhalten, sofern:

a) auch das vor dem Tag des Beitritts geschlossene Abkommen zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält;

b) die ermächtigten Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden.

Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue, unter den Voraussetzungen des SAA erteilte Bewilligungen ersetzt.

(3) Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden.

Artikel 12

Transitwaren

(1) Die Bestimmungen des SAA können auf Waren angewandt werden, die aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 zum SAA erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Transit oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befinden.

(2) Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

Artikel 13

Kontingente für 2004

Für das Jahr 2004 werden das Volumen der neuen und die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor dem 1. Mai 2004 vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ABSCHNITT V

Artikel 14

Dieses Protokoll und seine Anhänge sind Bestandteil des SAA.

Artikel 15

(1) Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

(2) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 16

(1) Dieses Protokoll tritt am selben Tag in Kraft wie der Beitrittsvertrag, sofern alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor diesem Zeitpunkt hinterlegt sind.

(2) Sind nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor diesem Zeitpunkt hinterlegt, so tritt dieses Protokoll am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

(3) Sind nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor dem 1. Mai 2004 hinterlegt, so wird dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. Mai 2004 vorläufig angewandt.

Artikel 17

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 18

Das SAA, einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des SAA sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Diese Fassungen werden vom Stabilitäts- und Assoziationsrat genehmigt.

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