22004A0316(02)

Protokoll von 1992 zur Änderung des internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden

Amtsblatt Nr. L 078 vom 16/03/2004 S. 0032 - 0039


Protokoll von 1992 zur Änderung des internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS -

NACH PRÜFUNG des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und des Protokolls dazu von 1984,

IM HINBLICK darauf, dass das Protokoll von 1984 zu dem genannten Übereinkommen, das einen größeren Anwendungsbereich und einen weiter gehenden Schadenersatz vorsieht, nicht in Kraft getreten ist,

IN BESTÄTIGUNG dessen, dass es wichtig ist, die Brauchbarkeit der internationalen Regelungen über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden zu erhalten,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass sichergestellt werden muss, dass der Inhalt des Protokolls von 1984 so bald wie möglich in Kraft tritt,

IN DER ERKENNTNIS, dass zur Einführung entsprechender Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden besondere Bestimmungen erforderlich sind -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Das Übereinkommen, das durch dieses Protokoll geändert wird, ist das Internationale Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden, im Folgenden als "Haftungsübereinkommen von 1969" bezeichnet. Für Vertragsstaaten des Protokolls von 1976 zum Haftungsübereinkommen von 1969 bezeichnet dieser Ausdruck das Haftungsübereinkommen von 1969 in der durch das genannte Protokoll geänderten Fassung.

Artikel 2

Artikel I des Haftungsübereinkommens von 1969 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"(1) 'Schiff' bedeutet ein Seeschiff oder ein sonstiges Seefahrzeug jeder Art, das zur Beförderung von Öl als Bulkladung gebaut oder hergerichtet ist; jedoch wird ein Schiff, das Öl und andere Ladungen befördern kann, als Schiff nur angesehen, wenn es tatsächlich Öl als Bulkladung befördert, und während jeder Fahrt, die auf eine solche Beförderung folgt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es keine Rückstände solcher Beförderung von Öl als Bulkladung an Bord hat."

2. Absatz 5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"(5) 'Öl' bedeutet beständiges Kohlenwasserstoffmineralöl wie Rohöl, Heizöl, schweres Dieselöl und Schmieröl, gleichviel ob es als Ladung oder in den Bunkern des Schiffes befördert wird."

3. Absatz 6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"(6) 'Verschmutzungsschäden' bedeuten

a) Verluste oder Schäden, die außerhalb des Schiffes durch eine auf das Ausfließen oder Ablassen von Öl aus dem Schiff zurückzuführende Verunreinigung hervorgerufen werden, gleichviel wo das Ausfließen oder Ablassen erfolgt; jedoch wird der Schadenersatz für eine Beeinträchtigung der Umwelt, ausgenommen der aufgrund dieser Beeinträchtigung entgangene Gewinn, auf die Kosten tatsächlich ergriffener oder zu ergreifender angemessener Wiederherstellungsmaßnahmen beschränkt;

b) die Kosten von Schutzmaßnahmen und weitere durch Schutzmaßnahmen verursachte Verluste oder Schäden."

4. Absatz 8 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"(8) 'Ereignis' bedeutet einen Vorfall oder eine Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs, die Verschmutzungsschäden verursachen oder eine schwere, unmittelbar drohende Gefahr der Verursachung solcher Schäden darstellen."

5. Absatz 9 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"(9) 'Organisation' bedeutet die Internationale Seeschifffahrtsorganisation."

6. Nach Absatz 9 wird ein neuer Absatz eingefügt, der wie folgt lautet:

"(10) 'Haftungsübereinkommen von 1969' bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden. Für Vertragsstaaten des Protokolls von 1976 zu jenem Übereinkommen bezeichnet dieser Ausdruck das Haftungsübereinkommen von 1969 in der durch das Protokoll geänderten Fassung."

Artikel 3

Artikel II des Haftungsübereinkommens von 1969 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Artikel II

Dieses Übereinkommen gilt ausschließlich

a) für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind

i) im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers eines Vertragsstaats und

ii) in der nach Völkerrecht festgelegten ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers dieses Staates gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet, das von diesem Staat nach Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus die Breite seines Küstenmeers gemessen wird;

b) für Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind."

Artikel 4

Artikel III des Haftungsübereinkommens von 1969 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"(1) Außer in den Fällen der Absätze 2 und 3 haftet der Eigentümer eines Schiffes im Zeitpunkt des Ereignisses oder, wenn das Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen besteht, im Zeitpunkt des ersten Vorfalls für alle Verschmutzungsschäden, die infolge des Ereignisses durch das Schiff verursacht wurden."

2. Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"(4) Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden können gegen den Eigentümer nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht werden. Vorbehaltlich des Absatzes 5 können Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden weder aufgrund dieses Übereinkommens noch auf anderer Grundlage geltend gemacht werden gegen

a) die Bediensteten oder Beauftragten des Eigentümers oder die Mitglieder der Besatzung;

b) den Lotsen oder eine andere Person, die, ohne Mitglied der Besatzung zu sein, Dienste für das Schiff leistet;

c) einen Charterer (wie auch immer er bezeichnet ist, einschließlich Bareboat-Charterer), Ausrüster oder Betreiber des Schiffes sowie einen mit der Betriebsführung Beauftragten;

d) eine Person, die mit Einwilligung des Eigentümers oder auf Weisung einer zuständigen Behörde Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten ausführt;

e) eine Person, die Schutzmaßnahmen trifft;

f) alle Bediensteten oder Beauftragten der unter den Buchstaben c), d) und e) bezeichneten Personen, sofern nicht die Schäden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die von ihnen selbst entweder in der Absicht, solche Schäden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass solche Schäden wahrscheinlich eintreten würden."

Artikel 5

Artikel IV des Haftungsübereinkommens von 1969 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Artikel IV

Tritt ein Ereignis ein, an dem mehr als ein Schiff beteiligt ist, und entstehen daraus Verschmutzungsschäden, so haften die Eigentümer aller beteiligten Schiffe, sofern sie nicht nach Artikel III befreit sind, gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich nicht hinreichend sicher trennen lassen."

Artikel 6

Artikel V des Haftungsübereinkommens von 1969 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"(1) Der Eigentümer eines Schiffes ist berechtigt, seine Haftung aufgrund dieses Übereinkommens für jedes Ereignis auf einen Gesamtbetrag zu beschränken, der sich wie folgt errechnet:

a) 3 Mio. Rechnungseinheiten für ein Schiff mit bis zu 5000 Raumgehaltseinheiten,

b) für ein Schiff mit einem darüber hinausgehenden Raumgehalt erhöht sich der unter Buchstabe a) genannte Betrag für jede zusätzliche Raumgehaltseinheit um 420 Rechnungseinheiten; dieser Gesamtbetrag darf jedoch 59,7 Mio. Rechnungseinheiten nicht überschreiten."

2. Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"(2) Der Eigentümer ist nicht berechtigt, seine Haftung aufgrund dieses Übereinkommens zu beschränken, wenn nachgewiesen wird, dass die Verschmutzungsschäden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die von ihm selbst entweder in der Absicht, solche Schäden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass solche Schäden wahrscheinlich eintreten würden."

3. Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"(3) Um sich auf die in Absatz 1 vorgesehene Beschränkung berufen zu können, hat der Eigentümer für den Gesamtbetrag seiner Haftung einen Fonds bei dem Gericht oder einer sonstigen zuständigen Stelle eines der Vertragsstaaten zu errichten, in dem nach Artikel IX Klage erhoben wird, oder, wenn keine Klage erhoben wird, bei jedem Gericht oder jeder sonstigen zuständigen Stelle in einem der Vertragsstaaten, in denen nach Artikel IX Klage erhoben werden kann. Der Fonds kann entweder durch Hinterlegung des Betrags oder durch Vorlage einer Bankgarantie oder einer anderen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dem der Fonds errichtet wird, zulässigen und von dem Gericht oder der sonstigen zuständigen Stelle für ausreichend erachteten Garantie errichtet werden."

4. Absatz 9 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"(9) a) Die in Absatz 1 genannte 'Rechnungseinheit' ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die in Absatz 1 genannten Beträge werden in die Landeswährung entsprechend dem Wert dieser Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Errichtung des in Absatz 3 genannten Fonds umgerechnet. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Staat bestimmte Weise errechnet.

b) Dessen ungeachtet kann ein Vertragsstaat, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung des Buchstabens a) nicht zulässt, bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu dem Übereinkommen oder jederzeit danach erklären, dass die unter Buchstabe a) genannte Rechnungseinheit 15 Goldfranken entspricht. Der unter diesem Buchstaben genannte Goldfranken entspricht 65,5 Milligramm Gold von 900/1000 Feingehalt. Die Umrechnung des Goldfranken in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.

c) Die unter Buchstabe a) letzter Satz genannte Berechnung und die unter Buchstabe b) genannte Umrechnung erfolgen in der Weise, dass die Beträge nach Absatz 1, in der Landeswährung des Vertragsstaats ausgedrückt, soweit wie möglich dem tatsächlichen Wert entsprechen, der sich aus der Anwendung des Buchstabens a) Sätze 1 bis 3 ergeben würde.

Die Vertragsstaaten teilen dem Verwahrer die Art der Berechnung nach Buchstabe a) oder das Ergebnis der Umrechnung nach Buchstabe b) bei der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen sowie immer dann mit, wenn sich die Berechnungsart oder das Umrechnungsergebnis ändert."

5. Absatz 10 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"(10) Raumgehalt des Schiffes im Sinne dieses Artikels ist die Bruttoraumzahl, errechnet nach den in Anlage I des Internationalen Schiffsvermessungsübereinkommens von 1969 enthaltenen Bestimmungen über die Vermessung des Raumgehalts."

6. Absatz 11 Satz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:"Dieser Fonds kann selbst dann errichtet werden, wenn nach Absatz 2 der Eigentümer nicht berechtigt ist, seine Haftung zu beschränken, beeinträchtigt jedoch dann nicht die Rechte der Geschädigten gegen den Eigentümer."

Artikel 7

Artikel VII des Haftungsübereinkommens von 1969 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Sätze 1 und 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:"Nachdem die zuständige Behörde eines Vertragsstaats sich vergewissert hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfuellt sind, wird für jedes Schiff eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nach diesem Übereinkommen in Kraft ist.

Für ein in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff wird diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Staates des Schiffsregisters ausgestellt oder bestätigt; für ein nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff kann sie von der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaats ausgestellt oder bestätigt werden."

2. Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"(4) Die Bescheinigung wird an Bord des Schiffes mitgeführt; eine Durchschrift wird bei der Behörde hinterlegt, die das betreffende Schiffsregister führt, oder, wenn das Schiff nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist, bei der Behörde des Staates, der die Bescheinigung ausstellt oder bestätigt."

3. Absatz 7 Satz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:"Die nach Absatz 2 im Namen eines Vertragsstaats ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen werden von anderen Vertragsstaaten für die Zwecke dieses Übereinkommens anerkannt; sie messen ihnen die gleiche Wirkung bei wie den von ihnen selbst ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen, und zwar auch dann, wenn sie für ein Schiff ausgestellt oder bestätigt worden sind, das nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist."

4. In Absatz 7 Satz 2 werden die Worte "den Staat des Schiffsregisters" durch die Worte "den ausstellenden oder bestätigenden Staat" ersetzt.

5. Absatz 8 Satz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:"Hierbei kann sich der Beklagte, auch wenn der Eigentümer nach Artikel V Absatz 2 nicht berechtigt ist, seine Haftung zu beschränken, auf die in Artikel V Absatz 1 vorgesehene Haftungsbeschränkung berufen."

Artikel 8

Artikel IX des Haftungsübereinkommens von 1969 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"(1) Sind durch ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers oder eines in Artikel II genannten Gebiets eines oder mehrerer Vertragsstaaten entstanden oder sind in diesem Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers oder Gebiets Schutzmaßnahmen getroffen worden, um Verschmutzungsschäden zu verhüten oder einzuschränken, so können Schadenersatzklagen nur vor den Gerichten des oder der betreffenden Vertragsstaaten anhängig gemacht werden. Der Beklagte ist über derartige Klagen binnen angemessener Frist zu unterrichten."

Artikel 9

Nach Artikel XII des Haftungsübereinkommens von 1969 werden zwei neue Artikel wie folgt eingefügt:

"Artikel XIIbis

Übergangsbestimmungen

Folgende Übergangsbestimmungen gelten hinsichtlich eines Staates, der im Zeitpunkt eines Ereignisses Vertragspartei sowohl dieses Übereinkommens als auch des Haftungsübereinkommens von 1969 ist:

a) Hat ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens verursacht, so gilt die Haftung nach diesem Übereinkommen als abgegolten, falls und soweit sie nach dem Haftungsübereinkommen von 1969 besteht;

b) hat ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens verursacht und ist der Staat Vertragspartei sowohl dieses Übereinkommens als auch des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, so besteht eine nach Anwendung des Buchstabens a) verbleibende Haftung aufgrund dieses Übereinkommens nur insoweit, als Verschmutzungsschäden nach Anwendung des genannten Übereinkommens von 1971 unentschädigt bleiben;

c) bei der Anwendung des Artikels III Absatz 4 ist der Ausdruck 'dieses Übereinkommen' so auszulegen, als beziehe er sich je nach Fall auf dieses Übereinkommen oder auf das Haftungsübereinkommen von 1969;

d) bei der Anwendung des Artikels V Absatz 3 ist der Gesamtbetrag des zu errichtenden Fonds um den Betrag zu verringern, in dessen Höhe die Haftung nach Buchstabe a) als abgegolten gilt.

Artikel XIIter

Schlussbestimmungen

Die Schlussbestimmungen dieses Übereinkommens sind die Artikel 12 bis 18 des Protokolls von 1992 zum Haftungsübereinkommen von 1969. Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf Vertragsstaaten gelten als Bezugnahmen auf die Vertragsstaaten des Protokolls."

Artikel 10

Das dem Haftungsübereinkommen von 1969 beigefügte Muster einer Bescheinigung wird durch das diesem Protokoll beigefügte Muster ersetzt.

Artikel 11

(1) Das Haftungsübereinkommen von 1969 und dieses Protokoll sind im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls als ein Vertragswerk zu betrachten und auszulegen.

(2) Die Artikel I bis XIIter des Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung, einschließlich der Musterbescheinigung, tragen die Bezeichnung "Internationales Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden" ("Haftungsübereinkommen von 1992").

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Protokoll liegt vom 15. Januar 1993 bis zum 14. Januar 1994 in London für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 4 kann jeder Staat Vertragspartei dieses Protokolls werden,

a) indem er es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und danach ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder

b) indem er ihm beitritt.

(3) Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.

(4) Jeder Vertragsstaat des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, im Folgenden als "Fondsübereinkommen von 1971" bezeichnet, kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, wenn er gleichzeitig das Protokoll von 1992 zu dem genannten Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, es sei denn, er kündigt das Fondsübereinkommen von 1971 mit Wirkung von dem Tag, an dem das vorliegende Protokoll für diesen Staat in Kraft tritt.

(5) Ein Staat, der Vertragspartei dieses Protokolls, aber nicht Vertragspartei des Haftungsübereinkommens von 1969 ist, ist durch die Bestimmungen des Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung im Verhältnis zu den anderen Vertragsparteien dieses Protokolls gebunden; er ist aber nicht durch die Bestimmungen des Haftungsübereinkommens von 1969 im Verhältnis zu dessen Vertragsparteien gebunden.

(6) Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die nach Inkrafttreten einer Änderung des Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung hinterlegt wird, gilt für das so geänderte Übereinkommen in der Fassung der Änderung.

Artikel 13

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zehn Staaten, darunter vier Staaten mit einer Tanker-Bruttoraumzahl von je mindestens einer Million Einheiten, Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt haben.

(2) Jeder Vertragsstaat des Fondsübereinkommens von 1971 kann jedoch bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll erklären, dass diese Urkunde für die Zwecke dieses Artikels bis zum Ablauf der in Artikel 31 des Protokolls von 1992 zum Fondsübereinkommen von 1971 vorgesehenen Sechsmonatsfrist als nicht wirksam gilt. Auch ein Staat, der nicht Vertragsstaat des Fondsübereinkommens von 1971 ist, aber eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dem Protokoll von 1992 zum Fondsübereinkommen von 1971 hinterlegt, kann gleichzeitig eine Erklärung nach diesem Absatz abgeben.

(3) Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, kann sie jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Organisation gerichtete Notifikation zurücknehmen. Die Rücknahme wird an dem Tag wirksam, an dem die Notifikation eingeht, mit der Maßgabe, dass dieser Staat so angesehen wird, als habe er seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll an diesem Tag hinterlegt.

(4) Für jeden Staat, der dieses Protokoll ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die Voraussetzungen in Absatz 1 für das Inkrafttreten erfuellt sind, tritt dieses Protokoll zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat die entsprechende Urkunde hinterlegt hat.

Artikel 14

Revision und Änderung

(1) Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung des Haftungsübereinkommens von 1992 einberufen.

(2) Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Revision oder Änderung des Haftungsübereinkommens von 1992 einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten dies verlangt.

Artikel 15

Änderungen der Haftungshöchstbeträge

(1) Auf Ersuchen von mindestens einem Viertel der Vertragsstaaten wird jeder Vorschlag zur Änderung der Haftungshöchstbeträge, die in Artikel V Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung vorgesehen sind, vom Generalsekretär allen Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsstaaten übermittelt.

(2) Jede vorgeschlagene und auf die obige Weise übermittelte Änderung wird dem Rechtsausschuss der Organisation frühestens sechs Monate nach dem Tag der Übermittlung zur Beratung vorgelegt.

(3) Alle Vertragsstaaten des Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, sind berechtigt, an dem Verfahren des Rechtsausschusses zur Beratung von Änderungen und zur Beschlussfassung darüber teilzunehmen.

(4) Änderungen sind mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten zu beschließen, die in dem nach Absatz 3 erweiterten Rechtsausschuss anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten bei der Abstimmung anwesend ist.

(5) Bei der Beratung eines Vorschlags zur Änderung der Haftungshöchstbeträge hat der Rechtsausschuss die aus Ereignissen gewonnenen Erfahrungen und insbesondere den Umfang der daraus entstandenen Schäden, die Geldwertveränderungen sowie die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung auf die Versicherungskosten zu berücksichtigen. Er hat ferner das Verhältnis zwischen den Hoechstbeträgen in Artikel V Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung und denen in Artikel 4 Absatz 4 des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung von Ölverschmutzungsschäden zu berücksichtigen.

(6) a) Eine Änderung der Haftungshöchstbeträge aufgrund dieses Artikels darf frühestens am 15. Januar 1998 und frühestens fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens einer früheren Änderung aufgrund dieses Artikels beraten werden. Vor Inkrafttreten dieses Protokolls darf eine Änderung aufgrund dieses Artikels nicht beraten werden.

b) Ein Hoechstbetrag darf nicht so weit erhöht werden, dass er einen Betrag übersteigt, der dem im Haftungsübereinkommen von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung festgesetzten Hoechstbetrag, zuzüglich 6 v. H. pro Jahr, errechnet nach dem Zinseszinsprinzip vom 15. Januar 1993 an, entspricht.

c) Ein Hoechstbetrag darf nicht so weit erhöht werden, dass er einen Betrag übersteigt, der dem Dreifachen des im Haftungsübereinkommen von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung festgesetzten Hoechstbetrags entspricht.

(7) Die Organisation notifiziert allen Vertragsstaaten jede nach Absatz 4 beschlossene Änderung. Die Änderung gilt nach Ablauf einer Frist von achtzehn Monaten nach dem Tag der Notifikation als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Frist mindestens ein Viertel der Staaten, die zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung durch den Rechtsausschuss Vertragsstaaten waren, der Organisation mitgeteilt haben, dass sie die Änderung nicht annehmen; in diesem Fall ist die Änderung abgelehnt und wird nicht wirksam.

(8) Eine nach Absatz 7 als angenommen geltende Änderung tritt achtzehn Monate nach ihrer Annahme in Kraft.

(9) Alle Vertragsstaaten sind durch die Änderung gebunden, sofern sie nicht dieses Protokoll nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 spätestens sechs Monate vor Inkrafttreten der Änderung kündigen. Die Kündigung wird mit Inkrafttreten der Änderung wirksam.

(10) Ist eine Änderung vom Rechtsausschuss beschlossen worden, die Frist von achtzehn Monaten für ihre Annahme jedoch noch nicht abgelaufen, so ist ein Staat, der während dieser Frist Vertragsstaat wird, durch die Änderung gebunden, falls sie in Kraft tritt. Ein Staat, der nach Ablauf dieser Frist Vertragsstaat wird, ist durch eine Änderung, die nach Absatz 7 angenommen worden ist, gebunden. In den in diesem Absatz genannten Fällen ist ein Staat durch eine Änderung gebunden, sobald diese Änderung in Kraft tritt oder sobald dieses Protokoll für diesen Staat in Kraft tritt, falls dieser Zeitpunkt später liegt.

Artikel 16

Kündigung

(1) Dieses Protokoll kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden, nachdem es für die betreffende Vertragspartei in Kraft getreten ist.

(2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.

(3) Die Kündigung wird nach Ablauf von zwölf Monaten oder eines längeren in der Kündigungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär der Organisation wirksam.

(4) Im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls wird eine Kündigung des Haftungsübereinkommens von 1969 durch eine von ihnen nach dessen Artikel XVI nicht als Kündigung des Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung ausgelegt.

(5) Die Kündigung des Protokolls von 1992 zum Fondsübereinkommen von 1971 durch einen Staat, der Vertragspartei des Fondsübereinkommens von 1971 bleibt, gilt als Kündigung des vorliegenden Protokolls. Die Kündigung wird an dem Tag wirksam, an dem die Kündigung des Protokolls von 1992 zum Fondsübereinkommen von 1971 nach Artikel 34 jenes Protokolls wirksam wird.

Artikel 17

Verwahrer

(1) Dieses Protokoll und alle nach Artikel 15 angenommenen Änderungen werden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär der Organisation

a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,

i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde unter Angabe des Zeitpunkts;

ii) von jeder Erklärung und Notifikation nach Artikel 13 und jeder Erklärung und Mitteilung nach Artikel V Absatz 9 des Haftungsübereinkommens von 1992;

iii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls;

iv) von jedem Vorschlag zur Änderung der Haftungshöchstbeträge, der nach Artikel 15 Absatz 1 gemacht worden ist;

v) von jeder Änderung, die nach Artikel 15 Absatz 4 beschlossen worden ist;

vi) von jeder Änderung, die nach Artikel 15 Absatz 7 als angenommen gilt, unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Änderung nach Artikel 15 Absätze 8 und 9 in Kraft treten wird;

vii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses Protokolls unter Angabe des Zeitpunkts der Hinterlegung und des Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird;

viii) von jeder Kündigung, die nach Artikel 16 Absatz 5 als erfolgt gilt;

ix) von jeder nach einem Artikel dieses Protokolls erforderlichen Mitteilung;

b) übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.

(3) Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär der Organisation dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut des Protokolls zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel 18

Sprachen

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

GESCHEHEN ZU LONDON am 27. November 1992.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Anlage

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