2003/404/EG: Beschluss Nr. 1/2003 des AKP-EG-Ministerrates vom 16. Mai 2003 über den Beitritt der Demokratischen Republik Timor-Leste zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen
Amtsblatt Nr. L 141 vom 07/06/2003 S. 0025 - 0025
Beschluss Nr. 1/2003 des AKP-EG-Ministerrates vom 16. Mai 2003 über den Beitritt der Demokratischen Republik Timor-Leste zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (2003/404/EG) DER AKP-EG-MINISTERRAT - gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, insbesondere auf Artikel 94 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Demokratische Republik Timor-Leste hat gemäß Artikel 94 Absatz 1 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens einen Antrag auf Beitritt zu dem Abkommen gestellt. (2) Timor-Leste erfuellt die Beitrittsvoraussetzungen gemäß Artikel 94 Absatz 1 des Abkommens, und sein Beitrittsantrag sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Beitritt der Demokratischen Republik Timor-Leste zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen wird genehmigt. Artikel 2 Für die Teilnahme Timor-Lestes an dem Abkommen gilt vorübergehend die Regelung, dass Timor-Leste in den Genuss der Finanzhilfe der Gemeinschaft an die AKP-Staaten kommt, die nach Artikel 3 Buchstabe b) (Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration) des geltenden Finanzprotokolls in Anhang I des Abkommens für den Zeitraum 2000-2005 gewährt wird. Artikel 3 Die Artikel 1 und 5 des Anhangs VI müssen geändert werden, damit Timor-Leste in die Listen der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten und der AKP-Inselstaaten aufgenommen wird. Artikel 4 Der Beitritt von Timor-Leste zu dem Abkommen wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde rechtswirksam. Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2003. Im Namen des AKP-EG-Ministerrates Der Präsident Serge Rialuth Vohor