22003D0173

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 173/2003 vom 5. Dezember 2003 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 088 vom 25/03/2004 S. 0047 - 0048


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 173/2003

vom 5. Dezember 2003

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 148/2003 vom 7. November 2003(1) geändert.

(2) Die Richtlinie 2003/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur dreiundzwanzigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend - k/e/f - eingestufte Stoffe)(2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3) Die Richtlinie 2003/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur fünfundzwanzigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend - k/e/f - eingestufte Stoffe)(3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4) Die Richtlinie 2003/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur 26. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement)(4) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

"- 32003 L 0034: Richtlinie 2003/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 14).

- 32003 L 0036: Richtlinie 2003/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 26).

- 32003 L 0053: Richtlinie 2003/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 24)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2003/34/EG, 2003/36/EG und 2003/53/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 5. Dezember 2003

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S. D. Prinz Nikolaus von Liechtenstein

(1) ABl. L 41 vom 12.2.2004, S. 35.

(2) ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 14.

(3) ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 26.

(4) ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 24.

(5) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.