22003D0163

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2003 vom 7. November 2003 zur Änderung von Protokoll 30 des EWR-Abkommens über besondere Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Amtsblatt Nr. L 041 vom 12/02/2004 S. 0064 - 0066


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 163/2003

vom 7. November 2003

zur Änderung von Protokoll 30 des EWR-Abkommens über besondere Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Protokoll 30 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 99/2000 vom 27. Oktober 2000(1) geändert.

(2) Das Statistische Programm des EWR sollte sich auf die Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007(2) stützen und die Programmbestandteile enthalten, die für die Beschreibung und Überwachung sämtlicher relevanten wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Aspekte des Europäischen Wirtschaftsraums notwendig sind.

(3) Das Statistische Programm des EWR hat den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(3) Rechnung zu tragen.

(4) Protokoll 30 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2003 zu ermöglichen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Protokoll 30 des Abkommens wird wie folgt geändert:

1. Folgender Wortlaut wird vor Absatz 1 eingefügt:

"I. Statistisches Programm 1998 bis 2002"

2. Folgender Wortlaut wird nach Absatz 7 eingefügt:

"II. Statistisches Programm 2003 bis 2007

1. Eine Konferenz von Vertretern der nationalen statistischen Einrichtungen der Vertragsparteien, des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) und des Office of the Statistical Adviser of the EFTA States (OSA-EFTA) leitet die statistische Zusammenarbeit, entwickelt Programme und Verfahren für die statistische Zusammenarbeit, die eng mit denen der Gemeinschaft abgestimmt sind, und überwacht ihre Durchführung. Diese Konferenz und der Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) erfuellen ihre Aufgaben für die Zwecke dieses Protokolls auf gemeinsamen Sitzungen als ASP/EWR-Konferenz gemäß der Geschäftsordnung, die sich die ASP/EWR-Konferenz gibt.

2. Das mit der in Absatz 7 genannten Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellte Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 ist der Rahmen für die statistischen Maßnahmen des EWR im Zeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007. Sämtliche Hauptbereiche und Arbeitsthemen des Statistischen Programms der Gemeinschaft 2003-2007 gelten als relevant für die EWR-Zusammenarbeit im Bereich Statistik und stehen den EFTA-Staaten uneingeschränkt zur Beteiligung offen.

Ab 1. Januar 2003 wird vom Office of the Statistical Adviser in Konsultation mit der Arbeitsgruppe der Leiter der nationalen statistischen Ämter der EFTA-Länder jedes Jahr ein eigenes Statistisches Arbeitsprogramm für den EWR erarbeitet. Dies Programm stützt sich auf einen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms, das die Kommission gemäß der in Absatz 7 genannten Entscheidung erstellt und wird gleichzeitig ausgearbeitet.

3. Mit Beginn der Zusammenarbeit bei den in Absatz 2 genannten Programmen und Maßnahmen nehmen die EFTA-Staaten uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht an allen EG-Ausschüssen und anderen Gremien teil, die die EG-Kommission bei der Verwaltung und Entwicklung dieser Programme und Maßnahmen unterstützen.

4. Die statistischen Angaben aus den EFTA-Staaten werden von diesen zur Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung an Eurostat weitergeleitet. Zu diesem Zweck arbeitet OSA-EFTA eng mit den EFTA-Staaten und Eurostat zusammen, um sicherzustellen, dass die Daten aus den EFTA-Staaten ordnungsgemäß übermittelt und über die üblichen Vertriebskanäle unter den verschiedenen Benutzergruppen verbreitet werden.

Für die Handhabung von Statistiken aus den EFTA-Staaten gilt die in Absatz 7 genannte Verordnung.

5. Ab 1. Januar 2003 leisten die EFTA-Staaten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens und den dazugehörigen Finanzierungsvorschriften einen Finanzbeitrag in Höhe von 75 Prozent des unter den Haushaltslinien B5-600A und B5-600B oder ihrer Nachfolger (Politik auf dem Gebiet der statistischen Information) des Gemeinschaftshaushalts ausgewiesenen Betrags.

Die EFTA-Staaten übernehmen die Eurostat entstehenden zusätzlichen Kosten der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung der Daten aus ihren Ländern gemäß der einschlägigen Vereinbarung zwischen dem EFTA-Sekretariat und Eurostat über den in diesem Absatz genannten Finanzbeitrag der EFTA-Staaten.

Die EFTA-Staaten leisten entsprechend Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den Gemeinkosten, die der Gemeinschaft neben den Kosten der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung der Daten entstehen.

6. Der in Absatz 1 genannten ASP/EWR-Konferenz und dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss wird ein Bericht vorgelegt, in dem geprüft wird, ob die für den Zeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 vorgesehenen Ziele, Prioritäten und Maßnahmen verwirklicht wurden.

7. Folgende Rechtsakte der Gemeinschaft sind Gegenstand dieses Protokolls:

- 397 R 0322: Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1).

- 32002 D 2367: Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 1)."

Artikel 2

Die von den Vertragsparteien des Abkommens vereinbarte und in der Vereinbarten Niederschrift zum Protokoll 30 der Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführte Liste der Ausschüsse gilt gemäß Absatz 3 des Protokolls 30 in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung unbeschadet der Teilnahme der EFTA-Staaten an anderen Ausschüssen oder Gremien der EG.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft(4).

Er gilt ab 1. Januar 2003.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 7. November 2003

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S. D. Prinz Nikolaus von Liechtenstein

(1) ABl. L 7 vom 11.1.2001, S. 29.

(2) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 1.

(3) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.