Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2003 vom 7. November 2003 zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 041 vom 12/02/2004 S. 0058 - 0059
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2003 vom 7. November 2003 zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 130/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. September 2003(1) geändert. (2) Die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm(2) ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 32f (Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: "VI. LÄRM 32g. 32002 L 0049: Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12)." Artikel 2 Der Wortlaut der Richtlinie 2002/49/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am 8. November 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3). Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Brüssel, den 7. November 2003 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende S. D. Prinz Nikolaus von Liechtenstein (1) ABl. L 331 vom 18.12.2003, S. 64. (2) ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12. (3) Das Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.