Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 150/2003 vom 7. November 2003 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 041 vom 12/02/2004 S. 0039 - 0040
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 150/2003 vom 7. November 2003 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 34/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 19. April 2003(1) geändert. (2) Die Entscheidung 2002/359/EG der Kommission vom 13. Mai 2002 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Produkte, die in Kontakt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch kommen,(2) ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 In Anhang II Kapitel XXI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32002 D 0359: Entscheidung 2002/359/EG der Kommission vom 13. Mai 2002 (ABl. L 127 vom 14.5.2002, S. 16)." Artikel 2 Der Wortlaut der Entscheidung 2002/359/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am 8. November 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3). Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Brüssel, den 7. November 2003 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende S. D. Prinz Nikolaus von Liechtenstein (1) ABl. L 154 vom 13.6.2003, S. 16. (2) ABl. L 127 vom 14.5.2002, S. 16. (3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.