22003D0133

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 133/2003 vom 26. September 2003 zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 331 vom 18/12/2003 S. 0070 - 0071


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 133/2003

vom 26. September 2003

zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2003 vom 11. Juli 2003(1) geändert.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 247/2003 der Kommission vom 10. Februar 2003 zur Annahme der Spezifikation des Ad-hoc-Moduls über Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates für 2004(2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3) Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 18ad (Verordnung (EG) Nr. 246/2003 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

"18ae. 32003 R 0247: Verordnung (EG) Nr. 247/2003 der Kommission vom 10. Februar 2003 zur Annahme der Spezifikation des Ad-hoc-Moduls über Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates für 2004 (ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 5).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein."

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 247/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 27. September 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 26. September 2003

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S. D. Prinz Nikolaus von Liechtenstein

(1) ABl. L 272 vom 23.10.2003, S. 32.

(2) ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 5.

(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.