22003D0080

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2003 vom 20. Juni 2003 zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 257 vom 09/10/2003 S. 0031 - 0032


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 80/2003

vom 20. Juni 2003

zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 168/2002 vom 6. Dezember 2002 geändert(1).

(2) Die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)(2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3) Mit der Richtlinie 2002/58/EG wird mit Wirkung vom 31. Oktober 2003 die Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997(3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und folglich nach dem Abkommen aufzuheben ist -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 5h (Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

"5ha. 32002 L 0058: Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a) In Artikel 1 Absatz 3 werden die Worte 'des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft 'durch die Worte' des EWR-Abkommens' ersetzt.

b) In Artikel 15 Absatz 1 werden die Worte 'den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts einschließlich den in Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsätzen' durch 'den allgemeinen Grundsätzen des EWR-Rechts' ersetzt.

Verfahren für die Beteiligung Liechtensteins, Islands und Norwegens nach Artikel 101 des Abkommens:

Die von jedem EFTA-Staat benannte Person, die als Beobachter an den Sitzungen der Arbeitsgruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten teilnimmt, kann auch unter den unter Nummer 5e (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) genannten Bedingungen und Voraussetzungen an den Sitzungen dieser Arbeitsgruppe teilnehmen, wenn diese die in Artikel 30 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Aufgaben in Bezug auf Fragen ausführt, die im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie stehen, wie insbesondere der Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie der berechtigten Interessen im Bereich der elektronischen Kommunikation."

2. Die Nummer 5f (Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung vom 31. Oktober 2003 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2002/58/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind(4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 20. Juni 2003

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

P. Westerlund

(1) ABl. L 38 vom 13.2.2003, S. 30.

(2) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(3) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 1.

(4) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.