22003D0049

2003/49/EG: Beschluss Nr. 2/2002 des Assoziationsrates EU-Bulgarien vom 1. Juli 2002 über Verbesserungen der in dem Protokoll Nr. 3 des Europa-Abkommens enthaltenen Handelsbestimmungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 018 vom 23/01/2003 S. 0021 - 0050


Beschluss Nr. 2/2002 des Assoziationsrates EU-Bulgarien

vom 1. Juli 2002

über Verbesserungen der in dem Protokoll Nr. 3 des Europa-Abkommens enthaltenen Handelsbestimmungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

(2003/49/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT -

gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits(1), insbesondere auf das Protokoll Nr. 3 Artikel 1 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Protokoll Nr. 3 in der Form des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens(2) enthält die Bestimmungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien.

(2) Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls entscheidet der Assoziationsrat insbesondere über jede Änderung der in den Anhängen des Protokolls Nr. 3 aufgeführten Zollsätze und über die Erhöhung oder Aufhebung der Zollkontingente.

(3) Gemäß Artikel 2 zweiter Gedankenstrich des Protokolls können die geltenden Zollsätze durch Beschluss des Assoziationsrates als Reaktion auf Zollsenkungen, die auf gegenseitigen Zugeständnissen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse beruhen, gesenkt werden.

(4) Die in Anhang I und Anhang II dieses Beschlusses vorgesehenen Jahreskontingente sollten für das Jahr 2002 eröffnet werden. Da diese Jahreskontingente erst nach dem 1. Januar 2002 zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt eröffnet werden können, sollten sie dem bereits verstrichenen Zeitraum entsprechend anteilig gekürzt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I und Anhang II des Protokolls Nr. 3 über den Handel zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen erhalten die Fassung von Anhang I bzw. Anhang II des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Die in Anhang I und Anhang II dieses Beschlusses vorgesehenen Jahreskontingente für das Jahr 2002 werden dem bereits verstrichenen Zeitraum entsprechend, gerechnet in ganzen Monaten, anteilig gekürzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2002.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

S. Passy

(1) ABl. L 358 vom 31.12.1994, S. 3.

(2) ABl. L 112 vom 29.4.1999, S. 3.

ANHANG I

Tabelle 1

Einfuhrkontingente der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Bulgarien - zollfrei

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Tabelle 2

Einfuhrzölle der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Bulgarien

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Tabelle 3

Ausgangsbeträge für die Berechnung der ermäßigten Agrarteilbeträge (EAR) und der Zusatzzölle der Gemeinschaft für die Einfuhr der in Tabelle 2 aufgeführten Waren

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ANHANG II

Tabelle 1

Aufstellung der Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die Bulgarien innerhalb mengenmäßiger Beschränkungen eine Präferenzbehandlung gewährt

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Tabelle 2

Einfuhrzölle Bulgariens für Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft

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