22003D0013

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2003 vom 31. Januar 2003 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 094 vom 10/04/2003 S. 0067 - 0068


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 13/2003

vom 31. Januar 2003

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 169/2002 vom 6. Dezember 2002(1) geändert.

(2) Die Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates(2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1. Nummer 55a wird zu Nummer 55aa.

2. Nach Nummer 54a (der Wortlaut der Nummer 54a (Richtlinie 94/58/EG des Rates) wurde gestrichen) wird folgende Nummer eingefügt:

"55a. 32002 L 0059: Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10)."

3. Nummer 55aa (Richtlinie 93/75/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 5. Februar 2004 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2002/59/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 31. Januar 2003

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

P. Westerlund

(1) ABl. L 38 vom 13.2.2003, S. 32.

(2) ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10.

(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.