22003A1231(06)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen EG-Israel - Protokoll Nr.1 zur Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Israel in die Gemein- schaft - Protokoll Nr.2 zur Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Israel

Amtsblatt Nr. L 346 vom 31/12/2003 S. 0067 - 0087


Abkommen in Form eines Briefwechsels

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen EG-Israel

A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Sehr geehrter Herr,

ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die gemäß Artikel 11 des am 1. Juni 2000 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (im Folgenden "Assoziationsabkommen" genannt) stattgefunden haben; der genannte Artikel schreibt vor, dass die Gemeinschaft und der Staat Israel schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen vornehmen, die für beide Parteien von Interesse sind.

Diese Verhandlungen haben gemäß Artikel 11 des Europa-Mittelmeer-Abkommens stattgefunden, demzufolge die Gemeinschaft und Israel ab 1. Januar 2000 die Lage prüfen und die Maßnahmen festlegen, die von der Gemeinschaft und Israel im Einklang mit dem Ziel, den Agrarhandel schrittweise stärker zu liberalisieren, ab 1. Januar 2001 anzuwenden sind.

Nach Abschluss dieser Verhandlungen kamen beide Parteien folgendermaßen überein:

1. Die Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen und ihre Anhänge werden durch die in Anhang I und II dieses Briefwechsels festgelegten Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihre Anhänge ersetzt.

2. Der Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden "die Gemeinschaft") und Israel betreffend Protokoll Nr. 1 über die Einfuhr von frischen Schnittblumen und Knospen des KN-Code 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs wird hiermit aufgehoben.

3. Die Gemeinsame Erklärung über lebende Pflanzen sowie Erzeugnisse der Blumenzucht und des Gartenbaus gemäß Anhang III dieses Briefwechsels wird in das Assoziationsabkommen übernommen.

4. In Bezug auf Speiseöle der HS-Codes 1507, 1512 und 1514 wird Israel die erforderlichen Legislativverfahren einleiten, um die Gemeinschaftspräferenzen auf den Prozentsatz auszudehnen, den die Knesset im Zuge der laufenden Debatten festlegen wird.

5. Ab 1. Januar 2007 werden die Gemeinschaft und der Staat Israel die Lage prüfen, um die Liberalisierungsmaßnahmen festzulegen, die gemäß Artikel 11 des Assoziationsabkommens von der Gemeinschaft und Israel ab 1. Januar 2008 anzuwenden sind.

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab 1. Januar 2004.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

B. Schreiben des Staates Israel

Sehr geehrter Herr,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die gemäß Artikel 11 des am 1. Juni 2000 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (im Folgenden 'Assoziationsabkommen' genannt) stattgefunden haben; der genannte Artikel schreibt vor, dass die Gemeinschaft und der Staat Israel schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen vornehmen, die für beide Parteien von Interesse sind.

Diese Verhandlungen haben gemäß Artikel 11 des Europa-Mittelmeer-Abkommens stattgefunden, demzufolge die Gemeinschaft und Israel ab 1. Januar 2000 die Lage prüfen und die Maßnahmen festlegen, die von der Gemeinschaft und Israel im Einklang mit dem Ziel, den Agrarhandel schrittweise stärker zu liberalisieren, ab 1. Januar 2001 anzuwenden sind.

Nach Abschluss dieser Verhandlungen kamen beide Parteien folgendermaßen überein:

1. Die Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen und ihre Anhänge werden durch die in Anhang I und II dieses Briefwechsels festgelegten Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihre Anhänge ersetzt.

2. Der Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden 'die Gemeinschaft') und Israel betreffend Protokoll Nr. 1 über die Einfuhr von frischen Schnittblumen und Knospen des HS-Code 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs wird hiermit aufgehoben.

3. Die Gemeinsame Erklärung über lebende Pflanzen sowie Erzeugnisse der Blumenzucht und des Gartenbaus gemäß Anhang III dieses Briefwechsels wird in das Assoziationsabkommen übernommen.

4. In Bezug auf Speiseöle der HS-Codes 1507, 1512 und 1514 wird Israel die erforderlichen Legislativverfahren einleiten, um die Gemeinschaftspräferenzen auf den Prozentsatz auszudehnen, den die Knesset im Zuge der laufenden Debatten festlegen wird.

5. Ab 1. Januar 2007 werden die Gemeinschaft und der Staat Israel die Lage prüfen, um die Liberalisierungsmaßnahmen festzulegen, die gemäß Artikel 11 des Assoziationsabkommens von der Gemeinschaft und Israel ab 1. Januar 2008 anzuwenden sind.

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab 1. Januar 2004.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung des Staates Israel zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Regierung des Staates Israel

ANHANG I

PROTOKOLL Nr. 1

zur Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft

1. Die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Israel werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

2. a) Die Zölle werden beseitigt oder gesenkt, wie in Spalte "a" angegeben.

b) Für einige Erzeugnisse, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzoll und ein spezifischer Zoll vorgesehen sind, gelten die in den Spalten "a" und "c" angegebenen Senkungen nur für den Wertzoll. Für die Erzeugnisse des KN-Codes 0207, 0404 10, 0709 90 60, 2204 21 und 2209 gelten die Zollsenkungen jedoch auch für den spezifischen Zoll.

c) Für einige Erzeugnisse werden die Zölle im Rahmen des für jedes Erzeugnis in Spalte "b" angegebenen Zollkontingents beseitigt.

d) Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, wird der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für das betreffende Erzeugnis in Spalte "c" angegeben.

3. Für bestimmte Erzeugnisse wird die Zollbefreiung im Rahmen der in Spalte "d" angegebenen Referenzmengen gewährt.

Überschreiten die Einfuhren eines Erzeugnisses die Referenzmenge, so kann die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz eine dieser Referenzmenge entsprechende Menge des Erzeugnisses einem Gemeinschaftszollkontingent unterstellen. In diesem Fall wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für das betreffende Erzeugnis in Spalte "c" angegeben.

4. Für bestimmte Erzeugnisse, für die weder ein Zollkontingent noch eine Referenzmenge festgesetzt ist, kann die Gemeinschaft, wie in Spalte "e" angegeben, eine Referenzmenge im Sinne von Nummer 3 festsetzen, wenn sie aufgrund der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz feststellt, dass die eingeführten Mengen eines oder mehrerer Erzeugnisse Schwierigkeiten auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verursachen drohen. Wird das Erzeugnis anschließend unter den Bedingungen gemäß Nummer 3 einem Zollkontingent unterstellt, so wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für das betreffende Erzeugnis in Spalte "c" angegeben.

5. Für das erste Anwendungsjahr werden das Volumen der Zollkontingente und die Referenzmengen unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten dieses Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

6. Für alle im Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden die Zollkontingente und Referenzmengen zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 1. Januar 2007 in vier gleich großen Tranchen jedes Jahr um 3 % dieser Mengen erhöht.

ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

PROTOKOLL Nr. 2

zur Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Israel

1. Die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr nach Israel zugelassen.

2. Die Einfuhrzölle werden unbeschadet der Sonderbestimmungen in Spalte "e" im Rahmen der in Spalte "b" angegebenen Zollkontingente entweder beseitigt oder auf das in Spalte "a" angegebene Niveau gesenkt.

3. Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, wird der volle oder der gesenkte Zoll erhoben, wie für das betreffende Erzeugnis in Spalte "c" angegeben.

4. Für einige Erzeugnisse, für die kein Zollkontingent festgesetzt ist, werden die in Spalte "d" angegebenen Referenzmengen festgesetzt.

Überschreiten die Einfuhren eines Erzeugnisses die Referenzmenge, so kann Israel unter Berücksichtigung der von ihm jährlich aufgestellten Handelsbilanz eine dieser Referenzmenge entsprechende Menge des Erzeugnisses einem Zollkontingent unterstellen. In diesem Fall wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der unter Nummer 3 genannte Zoll erhoben.

5. Für Erzeugnisse, für die weder ein Zollkontingent noch eine Referenzmenge festgesetzt ist, kann Israel eine Referenzmenge im Sinne der Nummer 4 festsetzen, wenn es aufgrund der von ihm jährlich aufgestellten Handelsbilanz feststellt, dass die eingeführten Mengen Schwierigkeiten auf dem israelischen Markt zu verursachen drohen. Wird das Erzeugnis anschließend unter den Bedingungen gemäß Nummer 4 einem Zollkontingent unterstellt, so findet Nummer 3 Anwendung.

6. Für das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten dieses Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

7. Für alle im Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden die Zollkontingente und Referenzmengen zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 1. Januar 2007 in vier gleich großen Tranchen jedes Jahr um 3 % dieser Mengen erhöht.

ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Zur Förderung und Erleichterung des Handels, insbesondere mit lebenden Pflanzen sowie Erzeugnissen der Blumenzucht und des Gartenbaus, vereinbaren die Vertragsparteien, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Dokumentenkontrollen, Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen in einem zeitlichen Rahmen erfolgen, der an die Empfindlichkeit der betreffenden Erzeugnisse angepasst ist.

Sollten Schwierigkeiten auftreten, so werden unverzüglich Konsultationen zwischen der Kommission und den israelischen Behörden durchgeführt, damit geeignete Lösungen gefunden werden können.