22003A1231(04)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Agrarprotokolle zum Assoziationsabkommen EG/Königreich Marokko - Protokoll Nr. 1 zur Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft - Protokoll Nr. 3 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Marokko

Amtsblatt Nr. L 345 vom 31/12/2003 S. 0119 - 0149


Abkommen in Form eines Briefwechsels

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Agrarprotokolle zum Assoziationsabkommen EG/Königreich Marokko

A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Brüssel, den ...

Herr ...,

ich beehre mich, auf die Verhandlungen, die gemäß Artikel 16 des am 1. März 2000 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits stattgefunden haben, Bezug zu nehmen; vorgenannter Artikel sieht vor, dass die Gemeinschaft und Marokko schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vornehmen.

Diese Verhandlungen haben gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Assoziationsabkommens stattgefunden, demzufolge die Gemeinschaft und Marokko ab 1. Januar 2000 die Lage prüfen, um Liberalisierungsmaßnahmen festzulegen, die von beiden Parteien ab 1. Januar 2001 anzuwenden sind.

Nach Abschluss dieser Verhandlungen sind beide Parteien folgendermaßen übereingekommen:

1. Die Protokolle Nr. 1 und Nr. 3 zum Assoziationsabkommen werden durch die beigefügten Protokolle ersetzt.

2. In Artikel 18 Absatz 1 des Assoziationsabkommens werden die Daten "1. Januar 2000" und "1. Januar 2001" durch folgende Daten ersetzt: "1. Januar 2007" bzw. "1. Januar 2008".

3. Das dem Assoziationsabkommen beigefügte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und dem Königreich Marokko zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 über die Einfuhr frischer geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft wird aufgehoben.

4. Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab 1. Januar 2004, mit Ausnahme der Artikel 2, 4 und 5 des Protokolls Nr. 1, die für Tomaten ab 1. Oktober 2003 gelten.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

B. Schreiben des Königreichs Marokko

Rabat, den ...

Herr ...,

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"ich beehre mich, auf die Verhandlungen, die gemäß Artikel 16 des am 1. März 2000 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits stattgefunden haben, Bezug zu nehmen; vorgenannter Artikel sieht vor, dass die Gemeinschaft und Marokko schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vornehmen.

Diese Verhandlungen haben gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Assoziationsabkommens stattgefunden, demzufolge die Gemeinschaft und Marokko ab 1. Januar 2000 die Lage prüfen, um Liberalisierungsmaßnahmen festzulegen, die von beiden Parteien ab 1. Januar 2001 anzuwenden sind.

Nach Abschluss dieser Verhandlungen sind beide Parteien folgendermaßen übereingekommen:

1. Die Protokolle Nr. 1 und Nr. 3 zum Assoziationsabkommen werden durch die beigefügten Protokolle ersetzt.

2. In Artikel 18 Absatz 1 des Assoziationsabkommens werden die Daten '1. Januar 2000' und '1. Januar 2001' durch folgende Daten ersetzt: '1. Januar 2007' bzw. '1. Januar 2008'.

3. Das dem Assoziationsabkommen beigefügte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und dem Königreich Marokko zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 über die Einfuhr frischer geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft wird aufgehoben.

4. Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab 1. Januar 2004, mit Ausnahme der Artikel 2, 4 und 5 des Protokolls Nr. 1, die für Tomaten ab 1. Oktober 2003 gelten.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung des Königreichs Marokko zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Königreichs Marokko

Protokoll Nr. 1

zur Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft

Artikel 1

(1) Die in Anhang 1 A aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Marokko werden unter den nachstehend und im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

(2) Die Einfuhrzölle werden, je nach Erzeugnis, beseitigt oder gesenkt, wie jeweils in Spalte a von Anhang 1 A angegeben.

Für einige Erzeugnisse, für die der Gemeinsame Zolltarif die Erhebung eines Wertzolls und eines spezifischen Zolls vorsieht, und neben denen in den Spalten a und c ein Sternchen erscheint, gelten die in Spalte a angegebene Senkung und die in Absatz 3 genannte, in Spalte c angegebene Senkung nur für den Wertzoll.

(3) Für einige Erzeugnisse werden die Zölle im Rahmen der für jedes Erzeugnis in Spalte b von Anhang 1 A angegebenen Zollkontingente beseitigt.

Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, wird der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie in Spalte c des genannten Anhangs angegeben.

Bei der Berechnung der Zollkontingente für das erste Jahr der Anwendung wird, außer für Tomaten des KN-Code 0702 00 00, das Volumen der Zollkontingente, deren Kontingentszeitraum vor dem Inkrafttreten des neuen Abkommens begonnen hat, unter Berücksichtigung des Kontingentszeitraums, der vor diesem Datum verstrichen ist, anteilig berechnet.

(4) Für einige im Anhang 1 A aufgeführte und in Spalte d angegebene Erzeugnisse werden die Zollkontingente zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 1. Januar 2007 in vier gleich großen Tranchen jedes Jahr um 3 % erhöht.

(5) Im Falle einer Senkung der geltenden Meistbegünstigungszölle durch die Gemeinschaft bezieht sich die in Spalte a und in Spalte c angegebene Zollsenkung auf die geltenden gesenkten Zollsätze.

Artikel 2

(1) Bei frischen oder gekühlten Tomaten des KN-Codes 0702 00 00 werden jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Mai, im Folgenden "Wirtschaftsjahre" genannt, im Rahmen der folgenden Zollkontingente und vorbehaltlich der Anwendung von Absatz 2:

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a) die Wertzölle beseitigt

b) und der Einfuhrpreis, von dem aus die spezifischen Zölle auf Null gesenkt werden, im Folgenden "vertragsmäßiger Einfuhrpreis" genannt, auf 461 EUR/Tonne festgesetzt.

(2) Wenn im Laufe eines Wirtschaftsjahrs die Gesamtmengen der in der Gemeinschaft in den freien Verkehr gebrachten Tomaten mit Ursprung in Marokko die Summe der monatlichen Grundkontingente und des geltenden zusätzlichen Kontingents für dieses Wirtschaftsjahr nicht überschreiten, ist das zusätzliche Kontingent für das folgende Wirtschaftsjahr das in Absatz 1 Linie A angegebene. Wird diese Bedingung in einem bestimmten Wirtschaftsjahr nicht eingehalten, ist das zusätzliche Kontingent für das folgende Wirtschaftsjahr das in Absatz 1 Linie B angegebene. Bei der Beurteilung der Einhaltung dieser Bedingung wird jedoch eine Abweichung von bis zu 1 % der vorgenannten Summe toleriert.

(3) Marokko sagt zu, dass die Ausschöpfung des zusätzlichen Kontingents innerhalb eines Monats 30 % dieses zusätzlichen Kontingents nicht überschreitet.

(4) Am 15. Januar und am zweiten Arbeitstag nach dem 1. April jedes Wirtschaftsjahrs werden die Ziehungen auf die in den Monaten von Oktober bis Dezember bzw. in den Monaten von Januar bis März geltenden monatlichen Grundkontingente festgelegt. Am folgenden Arbeitstag werden die nicht ausgeschöpften Mengen dieser monatlichen Grundkontingente von den Dienststellen der Kommission ermittelt und auf das zusätzliche Kontingent für dasselbe Wirtschaftsjahr übertragen. Ab diesen Zeitpunkten müssen alle rückwirkenden Anträge auf Ausschöpfung eines der festgelegten monatlichen Grundkontingente und alle etwaigen Übertragungen nicht ausgeschöpfter Mengen dieser festgelegten monatlichen Grundkontingente auf das zusätzliche Zollkontingent desselben Wirtschaftsjahrs erfolgen.

Artikel 3

Bei den folgenden Erzeugnisse entsprechen die vertragsmäßigen Einfuhrpreise, von denen aus die spezifischen Zölle während den genannten Zeiträumen auf Null gesenkt werden, den im Folgenden angegebenen Preisen und die Wertzölle werden im Rahmen der in diesem Artikel festgelegten Mengen und Zeiträume beseitigt.

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Artikel 4

Für die in den Artikeln 2 und 3 aufgeführten Erzeugnissen gilt Folgendes:

- liegt der Preis einer Sendung um 2 %, 4 %, 6 % oder 8 % unter dem vertragsmäßigen Einfuhrpreis, so beträgt der spezifische Kontingentszoll 2 %, 4 %, 6 % bzw. 8 % dieses vertragsmäßigen Einfuhrpreises.

- Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung bei weniger als 92 % des vertragsmäßigen Einfuhrpreises, so ist der im Rahmen der WTO konsolidierte spezifische Zollsatz anzuwenden.

- Diese vertragsmäßigen Einfuhrpreise werden im gleichen Verhältnis und nach dem gleichen Zeitplan gesenkt wie die im Rahmen der WTO konsolidierten Einfuhrpreise.

Artikel 5

(1) Die in den Artikeln 2 und 3 dieses Protokolls vereinbarte spezifische Regelung hat zum Ziel, das Niveau der traditionellen Ausfuhren Marokkos in die Gemeinschaft aufrechtzuerhalten und Störungen der Gemeinschaftsmärkte zu verhindern.

(2) Um die volle Verwirklichung des in Absatz 1 und in den Artikeln 2 und 3 niedergelegten Ziels sicherzustellen und um die Marktstabilität und die kontinuierliche Versorgung zu verbessern, konsultieren die beiden Parteien einander im zweiten Quartal jedes Jahres oder auf Antrag einer der Parteien jederzeit innerhalb einer Frist von höchstens drei Arbeitstagen.

Bei diesen Konsultationen werden der Handel im vorhergehenden Wirtschaftsjahr und die Aussichten für das folgende Wirtschaftsjahr, insbesondere in Bezug auf Marktlage, die Erzeugungsvorausschau, erwartete Erzeuger- und Ausfuhrpreise sowie die mögliche Marktentwicklung, erörtert.

Die Parteien treffen gegebenenfalls geeignete Maßnahmen, um die volle Verwirklichung des in Absatz 1 und in den Artikeln 2 und 3 dieses Protokolls niedergelegten Ziels sicherzustellen.

(3) Wenn infolge der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen Marokkos, für die gemäß diesem Protokoll Zugeständnisse eingeräumt werden, eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftsmarktes im Sinne von Artikel 25 des Abkommens mit sich bringen, leiten die beiden Parteien unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens sofort Konsultationen in die Wege, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis eine solche Lösung gefunden ist, ist die Gemeinschaft ermächtigt, die von ihr als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen.

Artikel 6

Wein mit Ursprung in Marokko, der die Bezeichnung eines Weins mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung trägt, muss von einer Bescheinigung, aus der der Ursprung hervorgeht und die dem Muster in Anhang 1 B dieses Protokolls entspricht, oder vom Dokument V I 1 oder V I 2 begleitet sein, das mit Anmerkungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 über die Bescheinigung und das Analysebulletin, die bei der Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost vorzulegen sind, versehen ist.

ANHANG A

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ANHANG 1 B

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Protokoll Nr. 3

über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Marokko

Artikel 1

(1) Marokko erhebt auf die im Anhang aufgeführten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft die in Spalte a des Anhangs angegebenen Einfuhrzölle. Die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Senkungen müssen zu den in den Spalten c, e, g, i und k angegebenen Prozentsätzen im Rahmen der in den Spalten b, d, f, h und j angegebenen Zollkontingente vorgenommen werden.

(2) Wird unbeschadet von Absatz 3 nach der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so tritt der gesenkte Zollsatz ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Senkung an die Stelle des in Spalte a des Anhangs zur Anwendung von Absatz 1 genannten Zollsatzes.

(3) Bei den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen der Position ex 1001 90 99 ist der in Spalte a desselben Anhangs genannte Zollsatz der am 1. Oktober 2003 geltende, dieser wird bei der Berechnung der Zollsenkung weiterhin nur bis zu dieser Höhe angewandt.

Wird dieser Zollsatz nach diesem Zeitpunkt erga omnes gesenkt, wird der in den Spalten c, e, g, i und k genannte Prozentsatz nach folgenden Regeln geändert:

- Bei einer Zollsenkung erga omnes wird dieser Prozentsatz um 0,275 % je Prozentpunkt der Senkung erhöht.

- Bei einer nachfolgenden Zollanhebung erga omnes wird der Prozentsatz um 0,275 % je Prozentpunkt der Anhebung verringert.

- Werden weitere Änderungen des Zollsatzes nach oben oder nach unten vorgenommen, wird der Prozentsatz, der sich aus der Anwendung des nach den vorhergehenden Gedankenstrichen Gesagten ergibt, nach der jeweiligen Formel geändert.

Artikel 2

(1) Bei Getreide des KN-Codes ex 1001 90 99 erfolgt die Festlegung des Zollkontingents, wie in Fußnote 2 des Anhangs angegeben, anhand der marokkanischen Erzeugung des laufenden Jahres, wie sie von den marokkanischen Behörden im Laufe des Monats Mai geschätzt und veröffentlicht wird. Dieses Kontingent wird gegebenenfalls Ende Juli infolge einer Mitteilung der marokkanischen Behörden, in der das endgültige Erzeugungsvolumen Marokkos angegeben ist, angepasst. Das Ergebnis dieser Anpassung kann jedoch je nach den Ergebnissen der in Absatz 2 genannten Konsultationen im beiderseitigen Einvernehmen zwischen den Parteien um 5 % nach oben oder nach unten revidiert werden.

Das oben genannte Zollkontingent gilt nicht für die Monate Juni und Juli. Die Parteien kommen daher bei den im folgenden Absatz erwähnten Konsultationen überein, die Möglichkeit einer Verlängerung des Zeitraums je nach den Aussichten für den marokkanischen Markt zu prüfen. Diese Verlängerung darf jedoch nicht über den 31. August hinausgehen.

(2) Um die Durchführung der Vorschriften von Absatz 1 zu ermöglichen und um die Versorgung des marokkanischen Marktes sowie dessen Stabilität und Kontinuität zu gewährleisten, die marokkanischen Marktpreise zu stabilisieren und die traditionellen Handelsströme aufrechtzuerhalten, wird in Bezug auf die Zusammenarbeit in diesem Sektor die folgende Regelung angewandt:

Vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres, spätestens in der zweiten Hälfte des Monats Mai, findet ein Meinungsaustausch zwischen den Parteien statt.

Bei dieser Konsultation werden die Lage des Getreidemarkts, insbesondere die Aussichten für die Erzeugung von marokkanischem Weichweizen, die Bestandssituation, der Verbrauch, die Erzeugerpreise und die mögliche Marktentwicklung, sowie die Möglichkeiten für die Anpassung des Angebots an die Nachfrage erörtert.

(3) Räumt Marokko nach Inkrafttreten dieses Abkommens für Getreide des KN-Codes ex 1001 90 99 im Rahmen eines internationalen Abkommens einem Drittland eine wesentliche Zollsenkung ein, verpflichtet es sich, der Gemeinschaft autonom dieselbe Zollsenkung einzuräumen.

Artikel 3

Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens gilt, dass, wenn infolge der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft, für die gemäß diesem Protokoll Zugeständnisse eingeräumt werden, eine schwerwiegende Störung des marokkanischen Marktes im Sinne von Artikel 25 des Abkommens mit sich bringen, die beiden Parteien sofort Konsultationen in die Wege leiten, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis eine solche Lösung gefunden ist, ist Marokko ermächtigt, die von ihm als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen.

ANHANG

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(e) Dieser Satz gilt für den Zollwert. Liegt der angemeldete Wert unter 3 500 DH/Tonne gilt ein zusätzlicher Einfuhrzoll von 123 % für die Differenz zwischen dem Schwellenwert (3500 DH/Tonne) und dem angemeldeten Wert.

Gemeinsame Erklärung

Die Parteien kommen überein, die Lage der im Protokoll Nr. 3 festgelegten Zollpräferenzen, insbesondere in Bezug auf pflanzliche und tierische Fette und Öle der KN-Codes 1515 19 10, 1515 90 60, 1515 90 99, 1516 10 90, 1516 20 95, 1516 20 96, 1516 20 98 sowie Rübenzucker des Codes 1701 12 90 gemäß dem in Artikel 16 des Assoziationsabkommens niedergelegten Ziel zu überprüfen.

Gemeinsame Erklärung

Die Parteien stellen fest, dass dieses Abkommen vom Königreich Marokko im Rahmen einer Ausschreibungsregelung für Einfuhrlizenzen zur Verwaltung von präferenziellen Zollkontingenten angewendet wird.

Wird diese Ausschreibungsregelung geändert oder wird ein Direktzahlungssystem eingeführt, kommen die Parteien überein, gemäß Artikel 20 des Assoziationsabkommens in Konsultationen einzutreten.