Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung Lettlands über die Beteiligung der Republik Lettland an den EU-geführten Einsatzkräften (EUF) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
Amtsblatt Nr. L 313 vom 28/11/2003 S. 0079 - 0081
ÜBERSETZUNG Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung Lettlands über die Beteiligung der Republik Lettland an den EU-geführten Einsatzkräften (EUF) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien DIE EUROPÄISCHE UNION einerseits und DIE REPUBLIK LETTLAND andererseits, nachstehend "Vertragsparteien" genannt - IN DER ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE: - Der Rat der Europäischen Union hat die Gemeinsame Aktion 2003/92/GASP vom 27. Januar 2003 über die militärische Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angenommen. - Die Republik Lettland ist eingeladen worden, an der EU-geführten Operation teilzunehmen. - Der Truppengestellungsprozess wurde erfolgreich abgeschlossen, und der Operation Commander sowie der EU-Militärausschuss haben die Empfehlung ausgesprochen, einer Beteiligung von Einsatzkräften der Republik Lettland an der EU-geführten Operation zuzustimmen. - Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 11. März 2003 beschlossen, dem Beitrag der Republik Lettland zu der EU-geführten Operation zuzustimmen. - Zwischen der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und dem Generalsekretär/Hohen Vertreter hat ein Briefwechsel über die Durchführung der Operation stattgefunden. - Am 21. März 2003 ist ein Abkommen zwischen der EU und der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Status der EU-geführten Einsatzkräfte und ihrer Mitglieder geschlossen worden - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Rahmenbedingungen und Begriffsbestimmungen (1) Die Regierung Lettlands schließt sich der vom Rat der Europäischen Union am 27. Januar 2003 angenommenen Gemeinsamen Aktion 2003/92/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach Maßgabe der nachstehenden Artikel an. (2) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck a) "Operation Concordia" die Militäroperation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gemäß der Gemeinsamen Aktion 2003/92/GASP des Rates vom 27. Januar 2003, b) "EU-geführte Einsatzkräfte" (EUF) die militärischen Hauptquartiere der EU, die zu der Operation Concordia beitragenden nationalen Einheiten/Truppenteile sowie ihre Mittel und ihre Transportmittel, c) "EUF-Personal" das zivile und militärische Personal im Dienste der EUF, d) "Mechanismus" den mit Beschluss des Rates vom 27. Januar 2003 eingerichteten operativen Finanzierungsmechanismus zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten der militärischen Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, e) "teilnehmende Staaten" Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 genannte Gemeinsame Aktion durchführen, und Drittstaaten, die an der Operation Concordia teilnehmen, indem sie Einsatzkräfte, Personal oder Mittel bereitstellen. f) "Gemeinsame Beschwerdekommission" die gemäß Artikel 13 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Status der EU-geführten Einsatzkräfte in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eingesetzte Gemeinsame Beschwerdekommission. Artikel 2 Beteiligung an der Operation (1) Die Republik Lettland beteiligt sich an der Operation Concordia mit dem auf der Streitkräfteplanungskonferenz festgelegten Kontingent. Falls erforderlich, ist auf eine angemessene Rotation des abgeordneten Personals zu achten. (2) Die Regierung Lettlands sorgt dafür, dass die Einsatzkräfte und das Personal Lettlands ihrem Auftrag im Einklang mit den Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion 2003/92/GASP, dem Einsatzplan sowie den entsprechenden Durchführungsbestimmungen nachkommen. (3) Die Regierung Lettlands unterrichtet den Operation Commander der EU, den Force Commander der EU und den Militärstab der EU über jede Änderung der Beteiligung Lettlands an der Operation Concordia. Artikel 3 Status (1) Für die Einsatzkräfte und das Personal, die an der Operation Concordia teilnehmen, gelten die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Status der EU-geführten Einsatzkräfte in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen. (2) Der Status des Personals, das zu Stabs- oder Führungstruppenteilen außerhalb der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien beigetragen wird, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Stabs- und Führungstruppenteilen und der Regierung Lettlands geregelt. Artikel 4 Befehlskette (1) Die Beteiligung der Republik Lettland an der Operation Concordia erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union. (2) Einsatzkräfte und Personal unterstehen in ihrer Gesamtheit weiterhin voll und ganz den jeweiligen nationalen Behörden. (3) Die nationalen Behörden übertragen dem Operation Commander der EU die Operational Control (OPCON). Der Operation Commander ist befugt, seine Handlungsvollmacht zu delegieren. (4) Die Republik Lettland hat gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Gemeinsamen Aktion 2003/92/GASP und des Beschlusses FYROM/01/03 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation Concordia dieselben Rechte und Pflichten wie die teilnehmenden Mitgliedstaaten. (5) Die Republik Lettland übt die Gerichtsbarkeit über das Personal Lettlands aus. Der Operation Commander und der Force Commander können jederzeit um Abzug des Personals der Republik Lettland ersuchen. (6) Die Regierung Lettlands ernennt einen hochrangigen Militärischen Vertreter (SMR), der das nationale Kontingent seines Landes bei den EUF vertritt. Der hochrangige Militärische Vertreter konsultiert den Force Commander der EU in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Operation Concordia und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig. Artikel 5 Verschlusssachen Die Regierung Lettlands trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Personal Lettlands beim Umgang mit EU-Verschlusssachen die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001(1) festgelegten Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union sowie gegebenenfalls weitere Richtlinien vonseiten des Operation Commanders einhält. Artikel 6 Finanzaspekte (1) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 trägt die Regierung Lettlands alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation Concordia entstehenden Kosten, sofern gemäß der Regelung im Verwaltungshaushaltsplan für die Operation keine gemeinsame Finanzierung der Kosten vorgesehen ist. (2) Bewilligt die Gemeinsame Beschwerdekommission natürlichen oder juristischen Personen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Schadenersatz, so übernimmt die Regierung Lettlands die Entschädigungszahlung, wenn durch Personal oder Mittel Lettlands Todesfälle, Körperverletzungen, Schäden oder Verluste verursacht werden, sofern nicht der Mechanismus gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Ratsbeschlusses betreffend die Einrichtung des Mechanismus die Schadenersatzleistung beschließt. Artikel 7 Beiträge zu den gemeinsamen Ausgaben (1) Die Regierung Lettlands beteiligt sich an den gemeinsamen Kosten der Operation mit einem Betrag von 19220 EUR für einen Zeitraum von sechs Monaten. (2) Zwischen dem gemäß dem Beschluss des Rates vom 27. Januar 2003 eingesetzten Verwalter des Mechanismus und den zuständigen Verwaltungsbehörden der Regierung Lettlands wird eine Vereinbarung über die Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operation geschlossen. In dieser Vereinbarung wird Folgendes festgehalten: a) die Modalitäten der Zahlung und der Verwaltung des finanziellen Beitrags; b) gegebenenfalls die vereinbarten Kontroll- und Prüfverfahren für den finanziellen Beitrag. (3) Die Beiträge der Regierung Lettlands zu den gemeinsamen Kosten der Operation Concordia werden von der Regierung Lettlands auf ein Bankkonto eingezahlt, das der Verwalter des Mechanismus diesem Staat mitteilt. Artikel 8 Nichterfuellung der Verpflichtungen Erfuellt eine der teilnehmenden Parteien eine der ihr aufgrund der vorhergehenden Artikel obliegenden Verpflichtungen nicht, so kann die andere Partei das Abkommen kündigen; die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Artikel 9 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt in Kraft, solange die Republik Lettland einen Beitrag zu der Operation leistet. Schriftliche Änderungen zu diesem Abkommen können jederzeit vereinbart werden. Geschehen zu Brüssel am 17. Oktober 2003 in englischer Sprache in vier Ausfertigungen. Für die Europäische Union Für die Regierung Lettlands (1) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.