22003A1007(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Zypern über die Beteiligung der Republik Zypern an den EU-Einsatzkräften (EUF) in der Demokratischen Republik Kongo

Amtsblatt Nr. L 253 vom 07/10/2003 S. 0023 - 0025


ÜBERSETZUNG

Abkommen

zwischen der Europäischen Union und der Republik Zypern über die Beteiligung der Republik Zypern an den EU-Einsatzkräften (EUF) in der Demokratischen Republik Kongo

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits und

die Republik Zypern

andererseits,

nachstehend "Vertragsparteien" genannt -

IN DER ERWAEGUNG:

- dass der Rat der Europäischen Union die Gemeinsame Aktion 2003/423/GASP(1) vom 5. Juni 2003 über die militärische Operation der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo angenommen hat,

- dass die Republik Zypern eingeladen worden ist, an der EU-geführten Operation teilzunehmen,

- dass der Truppengestellungsprozess erfolgreich abgeschlossen wurde und der EU-Operation Commander sowie der EU-Militärausschuss die Empfehlung ausgesprochen haben, einer Beteiligung von Einsatzkräften der Republik Zypern an der EU-geführten Operation zuzustimmen,

- des Beschlusses DRK/2/03 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 11. Juli 2003 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo(2),

- des Beschlusses DRK/3/03 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 31. Juli 2003 über die Annahme des Beitrags der Republik Zypern zur militärischen Operation der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo(3) -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Rahmenbedingungen und Begriffsbestimmungen

(1) Die Republik Zypern verpflichtet sich, die Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion 2003/423/GASP nach Maßgabe dieses Abkommens umzusetzen.

(2) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a) "Operation Artemis" die Militäroperation der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo gemäß der Gemeinsamen Aktion 2003/423/GASP,

b) "EU-Einsatzkräfte" (EUF) die militärischen Hauptquartiere der EU, die zu der Operation Artemis beitragenden nationalen Einheiten/Truppenteile sowie ihr Material und ihre Transportmittel,

c) "EUF-Personal" das zivile und militärische Personal im Dienste der EUF,

d) "EU Force Commander" den vom Rat der Europäischen Union am 5. Juni 2003 ernannten Kommandeur der EU-Einsatzkräfte im Einsatzgebiet;

e) "EU Operation Commander" den vom Rat der Europäischen Union am 5. Juni 2003 ernannten Operation Commander der Operation Artemis.

Artikel 2

Beteiligung an der Operation

(1) Die Republik Zypern stellt sicher, dass die Einsatzkräfte und das Personal ihres Landes, die an den EUF beteiligt sind, ihrem Auftrag im Einklang mit den Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion 2003/423/GASP, dem Einsatzplan sowie den entsprechenden Durchführungsbestimmungen nachkommen.

(2) Die Republik Zypern unterrichtet den EU Operation Commander über jede Änderung ihrer Beteiligung an der Operation Artemis.

Artikel 3

Status

(1) Für den Status der EUF und des EUF-Personals, die an der Operation Artemis teilnehmen, gelten die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik Kongo sowie des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Uganda über den Status der EU-geführten Einsatzkräfte sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen.

(2) Der Status des EUF-Personals, das zu Stabs- oder Führungstruppenteilen außerhalb der Demokratischen Republik Kongo und der Republik Uganda beigetragen wird, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Stabs- und Führungstruppenteilen und der Republik Zypern geregelt.

Artikel 4

Befehlskette

(1) Alle Einsatzkräfte und das Personal, die an den EUF beteiligt sind, unterstehen weiterhin voll und ganz den jeweiligen nationalen Behörden.

(2) Die nationalen Behörden übertragen dem EU Operation Commander die Operational Control (OPCON). Der EU Operation Commander ist befugt, seine Handlungsvollmacht zu delegieren.

(3) Die Republik Zypern hat in Bezug auf die laufende Durchführung der Operation Artemis die gleichen Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten.

(4) Die Republik Zypern übt die Gerichtsbarkeit über ihr an den EUF beteiligtes Personal aus. Der EU Operation Commander kann jederzeit darum ersuchen, dass die Republik Zypern ihre Beteiligung beendet.

(5) Die Republik Zypern ernennt einen hochrangigen Militärischen Vertreter (SMR), der das nationale Kontingent seines Landes bei den EUF vertritt. Der SMR erörtert mit dem EU Force Commander alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Operation Artemis und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

Artikel 5

Verschlusssachen

Die Republik Zypern trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das an den EUF beteiligte Personal ihres Landes beim Umgang mit EU-Verschlusssachen die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001(4) festgelegten Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union sowie gegebenenfalls weitere Richtlinien des EU Operation Commanders einhält.

Artikel 6

Finanzaspekte

Die Republik Zypern trägt alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation Artemis entstehenden Kosten, sofern gemäß der Regelung im Ausgabenplan für die Operation keine gemeinsame Finanzierung der Kosten vorgesehen ist.

Artikel 7

Streitbeilegung

Kann keine Einigung im Vorfeld herbeigeführt werden, so werden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 8

Nichterfuellung der Verpflichtungen

Erfuellt eine der teilnehmenden Vertragsparteien eine der ihr aufgrund der vorhergehenden Artikel obliegenden Verpflichtungen nicht, so kann die andere Vertragspartei das Abkommen kündigen; die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

Es bleibt in Kraft, solange die Republik Zypern einen Beitrag zu der Operation Artemis leistet.

Geschehen zu Brüssel am 1. Oktober 2003in englischer Sprache in vier Ausfertigungen.

(1) ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 50.

(2) ABl. L 184 vom 23.7.2003, S. 13.

(3) ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 32.

(4) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.