22003A0717(01)

Protokoll zur Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und Bodennahem Ozon zum Übereinkommen über Weiträumige Grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979

Amtsblatt Nr. L 179 vom 17/07/2003 S. 0003 - 0054


ANHANG

(ÜBERSETZUNG)

PROTOKOLL ZU DEM ÜBEREINKOMMEN VON 1979 ÜBER WEITRÄUMIGE GRENZÜBERSCHREITENDE LUFTVERUNREINIGUNG BETREFFEND DIE VERRINGERUNG VON VERSAUERUNG, EUTROPHIERUNG UND BODENNAHEM OZON

DIE VERTRAGSPARTEIEN -

ENTSCHLOSSEN, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durchzuführen;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Stickstoffoxide, Schwefel, fluechtige organische Verbindungen und reduzierte Stickstoffverbindungen mit nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in Verbindung gebracht werden;

BESORGT DARÜBER, dass die für die menschliche Gesundheit und die Vegetation entscheidenden kritischen Eintragsraten für Versauerung und Stickstoff mit düngender Wirkung sowie die kritischen Konzentrationen für Ozon in vielen Gebieten des Zuständigkeitsbereichs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa immer noch überschritten werden;

FERNER BESORGT DARÜBER, dass die Emissionen von Stickstoffoxiden, Schwefel und fluechtigen organischen Verbindungen sowie Sekundärschadstoffe wie Ozon und die Reaktionsprodukte von Ammoniak weiträumig in der Atmosphäre transportiert werden und nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen haben können;

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass Emissionen der Vertragsparteien innerhalb der Region der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zur Luftverunreinigung auf der Nordhalbkugel und in globalem Maßstab beitragen, und in Anerkennung des Potenzials für den Transport zwischen den Kontinenten sowie der Notwendigkeit weiterer Untersuchung dieses Potenzials;

FERNER IN ANERKENNUNG DESSEN, dass Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika bilaterale Verhandlungen über die Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden und fluechtigen organischen Verbindungen führen, um das Problem der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Ozon anzugehen;

DES WEITEREN IN ANERKENNUNG DESSEN, dass Kanada eine weitere Verringerung der Schwefelemissionen bis 2010 durch die Durchführung der landesweiten "Acid Rain Strategy for Post-2000" (Strategie gegen den sauren Regen nach der Jahrtausendwende) vornehmen wird und dass die Vereinigten Staaten sich zur Durchführung eines Programms zur Verringerung von Stickstoffoxiden im Osten der Vereinigten Staaten sowie zur Verringerung von Emissionen verpflichtet haben, die notwendig sind, um die nationalen Luftqualitätsnormen für partikelförmige Stoffe zu erfuellen;

ENTSCHLOSSEN, hinsichtlich der luftverunreinigenden Stoffe und ihrer Wirkung einen Multi-Komponenten-Ansatz zu verfolgen, um die Überschreitung der kritischen Eintragsraten und Konzentrationen zu verhindern oder auf ein Minimum zu beschränken;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Emissionen durch bestimmte bestehende Tätigkeiten und Anlagen, die für den derzeitigen Grad der Luftverunreinigung verantwortlich sind, sowie der Entwicklung künftiger Tätigkeiten und Anlagen;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass es Techniken und Verfahren zur Verringerung der Emissionen dieser Stoffe gibt;

ENTSCHLOSSEN, Maßnahmen zur Vorbeugung, Verhinderung oder Minimierung der Emissionen dieser Stoffe unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes nach Grundsatz 15 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung zu treffen;

IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäß ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird;

IM BEWUSSTSEIN DER NOTWENDIGKEIT EINES kosteneffizienten regionalen Konzepts zur Bekämpfung der Luftverunreinigung, bei dem die Unterschiede bezüglich der Auswirkungen und der Minderungskosten zwischen den einzelnen Staaten berücksichtigt werden;

IN ANBETRACHT des wichtigen Beitrags des privaten und des nichtstaatlichen Sektors zu den Kenntnissen über die mit diesen Stoffen in Verbindung gebrachten Auswirkungen und über die verfügbaren Minderungsverfahren sowie ihrer Rolle bei der Verringerung der Emissionen in die Atmosphäre;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und fluechtigen organischen Verbindungen kein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder versteckten Beschränkung des internationalen Wettbewerbs und Handels darstellen sollten;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse und Daten über Emissionen, atmosphärische Prozesse und Auswirkungen dieser Stoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Kosten für ihre Minderung und in der Erkenntnis der Notwendigkeit der Vertiefung dieses Wissens und der Fortsetzung der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zur Förderung des Verständnisses dieser Fragen;

IN ANBETRACHT DESSEN, dass es nach dem am 31. Oktober 1988 in Sofia angenommenen Protokoll betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses und dem am 18. November 1991 in Genf angenommenen Protokoll betreffend die Bekämpfung von Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses bereits Bestimmungen zur Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden und fluechtigen organischen Verbindungen gibt und dass die Technischen Anhänge dieser beiden Protokolle bereits technische Anleitungen zur Verringerung dieser Emissionen enthalten;

FERNER IN ANBETRACHT DESSEN, dass es nach dem am 14. Juni 1994 in Oslo angenommenen Protokoll betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen bereits Bestimmungen zur Verringerung von Schwefelemissionen gibt, um zur Verminderung der sauren Depositionen durch Senkung der Überschreitungen der kritischen Schwefeldepositionen, die aus den kritischen Eintragsraten versauernder Stoffe entsprechend dem Beitrag oxidierter Schwefelverbindungen zur Gesamtdeposition versauernder Stoffe im Jahr 1990 abgeleitet worden sind, beizutragen;

DES WEITEREN IN ANBETRACHT DESSEN, dass dieses Protokoll die erste Übereinkunft im Rahmen des Übereinkommens ist, die sich speziell mit reduzierten Stickstoffverbindungen befasst;

EINGEDENK DESSEN, dass die Verringerung der Emissionen dieser Stoffe weiteren Nutzen hinsichtlich der Verminderung anderer Schadstoffe bringen kann, darunter vor allem grenzüberschreitende sekundäre partikelförmige Aerosole, die zu den mit der Belastung durch atmosphärische Partikel in Verbindung gebrachten Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit beitragen;

FERNER EINGEDENK DER NOTWENDIGKEIT, soweit wie möglich zu vermeiden, dass Maßnahmen zur Durchsetzung der Ziele dieses Protokolls ergriffen werden, die andere gesundheitliche und umweltbezogene Probleme verschärfen;

IN ANBETRACHT DESSEN, dass Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden und Ammoniak den gesamten bio-geochemischen Stickstoffkreislauf berücksichtigen und soweit möglich die Emissionen von reaktivem Stickstoff nicht erhöhen sollten, einschließlich Distickstoffmonoxid, das andere Probleme im Zusammenhang mit Stickstoff verschärfen könnte;

IM BEWUSSTSEIN DESSEN, dass Methan und Kohlenmonoxid, die durch menschliche Tätigkeiten emittiert werden, in Gegenwart von Stickstoffoxiden und fluechtigen organischen Verbindungen zur Bildung troposphärischen Ozons beitragen, und

FERNER IM BEWUSSTSEIN der Verpflichtungen, welche die Vertragsparteien nach dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen eingegangen sind -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

1. bedeutet "Übereinkommen" das am 13. November 1979 in Genf angenommene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung;

2. bedeutet "EMEP" das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa;

3. bedeutet "Exekutivorgan" das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebildete Exekutivorgan für das Übereinkommen;

4. bedeutet "Kommission" die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;

5. bedeutet "Vertragsparteien" die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert;

6. bedeutet "geografischer Anwendungsbereich des EMEP" das Gebiet, das in Artikel 1 Absatz 4 des am 28. September 1984 in Genf angenommenen Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) festgelegt ist;

7. bedeutet "Emission" die Freisetzung eines Stoffes aus einer Punktquelle oder einer diffusen Quelle in die Atmosphäre;

8. bedeutet "Stickstoffoxide" Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO2);

9. bedeutet "reduzierte Stickstoffverbindungen" Ammoniak und seine Reaktionsprodukte;

10. bedeutet "Schwefel" alle Schwefelverbindungen, ausgedrückt als Schwefeldioxid (SO2);

11. bedeutet "fluechtige organische Verbindungen", sofern nicht anders angegeben, alle organischen Verbindungen anthropogenen Ursprungs, ausgenommen Methan, die bei Sonneneinstrahlung durch Reaktion mit Stickstoffoxiden Fotooxidantien bilden können;

12. bedeutet "kritische Eintragsrate" eine quantitative Schätzung der Exposition gegenüber einem oder mehreren Schadstoffen, unterhalb deren nach dem heutigen Wissensstand keine signifikanten schädlichen Auswirkungen auf bestimmte empfindliche Teile der Umwelt auftreten;

13. bedeutet "kritische Konzentrationen" Schadstoffkonzentrationen in der Atmosphäre, oberhalb deren nach dem heutigen Wissensstand unmittelbare nachteilige Auswirkungen auf Rezeptoren wie Menschen, Pflanzen, Ökosysteme oder Materialien auftreten können;

14. bedeutet "Gebiet, in dem Maßnahmen zur Verminderung von Schadstoffemissionen durchgeführt werden" (Pollutant emissions management area) oder "PEMA" ein in Anhang III unter den in Artikel 3 Absatz 9 festgelegten Bedingungen bestimmtes Gebiet;

15. bedeutet "ortsfeste Quelle" jedes feste Gebäude oder Bauwerk, jede feste Einrichtung, Anlage oder Ausrüstung, das oder die Schwefel, Stickstoffoxide, fluechtige organische Verbindungen oder Ammoniak direkt oder indirekt in die Atmosphäre freisetzt oder freisetzen kann;

16. bedeutet "neue ortsfeste Quelle" jede ortsfeste Quelle, deren Bau oder wesentliche Veränderung nach Ablauf von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls begonnen wurde. Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie des Umweltnutzens einer Veränderung zu entscheiden, ob diese wesentlich ist.

Artikel 2

Ziel

Ziel dieses Protokolls ist es, die Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und fluechtigen organischen Verbindungen, die anthropogenen Ursprungs sind und von denen angenommen werden kann, dass sie aufgrund von Versauerung, Eutrophierung oder bodennahem Ozon infolge weiträumigen grenzüberschreitenden atmosphärischen Transports nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die natürlichen Ökosysteme, Materialien und landwirtschaftliche Kulturen haben, zu begrenzen und zu verringern, und soweit wie möglich zu gewährleisten, dass die atmosphärischen Depositionen oder Konzentrationen langfristig und schrittweise sowie unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts folgende Werte nicht überschreiten:

a) für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP und Kanada die in Anhang I beschriebenen kritischen Eintragsraten für Versauerung;

b) für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Eintragsraten für Stickstoff mit düngender Wirkung und

c) für Ozon:

i) für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Konzentrationen für Ozon;

ii) für Kanada die landesweite Norm für Ozon und

iii) für die Vereinigten Staaten von Amerika die nationale Luftqualitätsnorm für Ozon.

Artikel 3

Grundlegende Verpflichtungen

(1) Jede Vertragspartei, für die in einer Tabelle des Anhangs II eine Emissionshöchstmenge angegeben ist, verringert entsprechend dieser Hoechstmenge und den in jenem Anhang angegebenen Fristen ihre jährlichen Emissionen und hält sie auf diesem Stand. Jede Vertragspartei begrenzt ihre jährlichen Emissionen umweltschädigender Verbindungen mindestens entsprechend den Verpflichtungen in Anhang II.

(2) Jede Vertragspartei wendet die in den Anhängen IV, V und VI festgelegten Grenzwerte auf jede neue ortsfeste Quelle innerhalb einer in jenen Anhängen genannten Kategorie ortsfester Quellen an, und zwar vor Ablauf der in Anhang VII angegebenen Fristen. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die für alle Kategorien von Quellen zusammen zu äquivalenten Gesamtemissionen führen.

(3) Jede Vertragspartei wendet, sofern dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, unter Berücksichtigung von Kosten und Nutzen die in den Anhängen IV, V und VI festgelegten Grenzwerte auf alle bestehenden ortsfesten Quellen innerhalb einer in jenen Anhängen genannten Kategorie ortsfester Quellen an, und zwar vor Ablauf der in Anhang VII angegebenen Fristen. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die für alle Kategorien von Quellen zusammen zu äquivalenten Gesamtemissionen führen, oder, für Vertragsparteien außerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP, die notwendig sind, um nationale oder regionale Ziele für die Minderung der Versauerung zu erreichen und nationale Luftqualitätsnormen einzuhalten.

(4) Die Grenzwerte für neue und bestehende Kessel- und Prozessfeuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 50 MWth sowie neue schwere Nutzfahrzeuge werden von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans im Hinblick auf eine Änderung der Anhänge IV, V und VIII spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls beurteilt.

(5) Jede Vertragspartei wendet die in Anhang VIII genannten Grenzwerte für Kraftstoffe und neue mobile Quellen an, und zwar vor Ablauf der in Anhang VII angegebenen Fristen.

(6) Jede Vertragspartei soll die besten verfügbaren Techniken auf mobile Quellen und alle neuen und bestehenden ortsfesten Quellen anwenden und dabei die Leitfäden I bis V, die vom Exekutivorgan auf seiner siebzehnten Tagung (Beschluss 1999/1) angenommen wurden, sowie eventuelle Änderungen derselben berücksichtigen.

(7) Jede Vertragspartei ergreift geeignete Maßnahmen, die unter anderem auf wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Kriterien gründen, um die Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen im Zusammenhang mit der Nutzung von nicht durch Anhang VI oder VIII erfassten Produkten zu verringern. Spätestens auf der zweiten Tagung des Exekutivorgans nach Inkrafttreten dieses Protokolls prüfen die Vertragsparteien im Hinblick auf die Annahme eines Anhangs über Produkte, einschließlich der Kriterien für die Auswahl solcher Produkte, Grenzwerte für den Gehalt an fluechtigen organischen Verbindungen in nicht durch Anhang VI oder VIII erfassten Produkten sowie Fristen für die Anwendung der Grenzwerte.

(8) Jede Vertragspartei wird vorbehaltlich des Absatzes 10

a) mindestens die in Anhang IX festgelegten Maßnahmen zur Ammoniakverringerung anwenden und

b) dort, wo sie es für geeignet hält, die besten verfügbaren Techniken zur Vermeidung und Verringerung von Ammoniakemissionen anwenden, wie sie in dem vom Exekutivorgan auf seiner siebzehnten Tagung (Beschluss 1999/1) angenommenen Leitfaden V und eventuellen Änderungen desselben aufgeführt sind.

(9) Absatz 10 findet Anwendung auf jede Vertragspartei,

a) deren gesamte Landfläche mehr als 2 Millionen Quadratkilometer beträgt;

b) deren jährliche Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und/oder fluechtigen organischen Verbindungen, die zur Versauerung, Eutrophierung oder Ozonbildung in Gebieten unter der Hoheitsgewalt einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien beitragen, vor allem aus einem Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt stammen, das in Anhang III als PEMA aufgeführt ist, und die hierüber nach Buchstabe c) entsprechende Unterlagen vorgelegt hat;

c) die bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zum Protokoll eine Beschreibung des geografischen Anwendungsbereichs eines oder mehrerer PEMAs für einen oder mehrere Schadstoffe samt Belegunterlagen zur Einbeziehung in Anhang III vorgelegt hat und

d) die bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zum Protokoll ihre Absicht bekundet hat, in Übereinstimmung mit diesem Absatz zu handeln.

(10) Eine Vertragspartei, auf die dieser Absatz Anwendung findet, muss,

a) sofern im geografischen Anwendungsbereich des EMEP, diesen Artikel und Anhang II nur in dem entsprechenden PEMA für jeden Schadstoff befolgen, für den in Anhang III ein PEMA in ihrem Hoheitsbereich aufgeführt ist, oder,

b) sofern nicht im geografischen Anwendungsbereich des EMEP, die Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 7 sowie Anhang II nur in dem entsprechenden PEMA für jeden Schadstoff (Stickstoffoxide, Schwefel und/oder fluechtige organische Verbindungen) befolgen, für den in Anhang III ein PEMA in ihrem Hoheitsbereich aufgeführt ist; sie muss Absatz 8 in ihrem Hoheitsbereich nicht befolgen.

(11) Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika legen bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zum Protokoll dem Exekutivorgan ihre jeweiligen Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich Schwefel, Stickstoffoxiden und fluechtigen organischen Verbindungen zur automatischen Einbeziehung in Anhang II vor.

(12) Die Vertragsparteien nehmen vorbehaltlich des Ergebnisses der ersten nach Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Überprüfung und spätestens ein Jahr nach Abschluss derselben Verhandlungen über weitere Verpflichtungen zur Emissionsverringerung auf.

Artikel 4

Informations- und Technologieaustausch

(1) Jede Vertragspartei schafft in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten sowie ihren Verpflichtungen nach diesem Protokoll günstige Bedingungen für die Erleichterung des Austauschs von Informationen, Technologien und Techniken, mit dem Ziel, die Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und fluechtigen organischen Verbindungen zu verringern, indem sie unter anderem folgende Maßnahmen fördert:

1. die Entwicklung und Aktualisierung von Datenbanken über die besten verfügbaren Techniken, einschließlich solcher, die die Energieeffizienz, emissionsarme Brenner und umweltfreundliche Praktiken in der Landwirtschaft verbessern;

2. den Informations- und Erfahrungsaustausch über die Entwicklung umweltfreundlicherer Verkehrssysteme;

3. direkte Kontakte und Zusammenarbeit der Industrien, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen und

4. die Gewährung technischer Hilfe.

(2) Bei der Förderung der in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten schafft jede Vertragspartei günstige Bedingungen für die Erleichterung von Kontakten und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Einzelpersonen des privaten und öffentlichen Sektors, die in der Lage sind, Technologien, Planungs- und Ingenieursleistungen, Ausrüstungen oder Finanzmittel bereit zu stellen.

Artikel 5

Öffentliches Bewusstsein

(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten die Bereitstellung von Informationen für die breite Öffentlichkeit, einschließlich Informationen über

a) die nationalen jährlichen Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und fluechtigen organischen Verbindungen sowie Fortschritte hinsichtlich der Einhaltung nationaler Emissionshöchstmengen oder anderer in Artikel 3 genannter Verpflichtungen;

b) die Depositionen und Konzentrationen der entsprechenden Schadstoffe und, sofern anwendbar, ihr Bezug zu den in Artikel 2 erwähnten kritischen Eintragsraten und kritischen Konzentrationen;

c) die Konzentrationen des bodennahen Ozons und

d) die angewandten oder anzuwendenden Strategien und Maßnahmen, um die in diesem Protokoll behandelten und in Artikel 6 dargelegten Probleme der Luftverunreinigung zu vermindern.

(2) Des Weiteren kann jede Vertragspartei der Öffentlichkeit breit gestreute Informationen im Hinblick auf Emissionsverringerungen zur Verfügung stellen, einschließlich Informationen über

a) weniger umweltschädliche Kraftstoffe, erneuerbare Energien und Energieeffizienz, einschließlich ihrer Nutzung im Verkehr;

b) fluechtige organische Verbindungen in Produkten, einschließlich ihrer Kennzeichnung;

c) Möglichkeiten der Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen, die fluechtige organische Verbindungen enthalten;

d) gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft zur Verringerung der Ammoniakemissionen;

e) Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt, die mit den durch dieses Protokoll erfassten Schadstoffen in Zusammenhang gebracht werden, und

f) Schritte, die Einzelpersonen und die Industrie unternehmen können, um zur Verringerung der durch dieses Protokoll erfassten Schadstoffe beizutragen.

Artikel 6

Strategien, Politiken, Programme, Maßnahmen und Informationen

(1) Jede Vertragspartei wird, soweit erforderlich und auf der Grundlage solider wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Kriterien, zur Erleichterung der Erfuellung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3

a) unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für sie unterstützende Strategien, Politiken und Programme verabschieden;

b) Maßnahmen zur Begrenzung und Verringerung ihrer Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und fluechtigen organischen Verbindungen ergreifen;

c) Maßnahmen zur Förderung der Verbesserung der Energieeffizienz sowie der Nutzung erneuerbarer Energien ergreifen;

d) Maßnahmen zur Senkung des Verbrauchs umweltschädigender Kraftstoffe ergreifen;

e) Transportsysteme mit geringerer Umweltbelastung entwickeln und einführen sowie Verkehrsmanagementsysteme zur Verringerung der Gesamtemissionen aus dem Straßenverkehr fördern;

f) Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und Einführung schadstoffarmer Verfahren und Produkte ergreifen, wobei die vom Exekutivorgan auf seiner siebzehnten Tagung (Beschluss 1999/1) angenommenen Leitfäden I bis V sowie eventuelle Änderungen derselben zu berücksichtigen sind;

g) die Durchführung von Betriebsführungsprogrammen, einschließlich freiwilliger Programme, zur Emissionsverringerung und die Nutzung ökonomischer Instrumente fördern, wobei der vom Exekutivorgan auf seiner siebzehnten Tagung (Beschluss 1999/1) angenommene Leitfaden VI sowie eventuelle Änderungen desselben zu berücksichtigen sind;

h) Politiken und Maßnahmen entsprechend den nationalen Bedingungen durchführen und weiterentwickeln, beispielsweise den schrittweisen Abbau oder die Abschaffung von Unzulänglichkeiten des Marktes, steuerlichen Anreizen, Steuer- und Zollbefreiungen und Subventionen in allen Sektoren, die Schwefel, Stickstoffoxide, Ammoniak und fluechtige organische Verbindungen emittieren, die dem Ziel des Protokolls zuwiderlaufen, und Marktinstrumente anwenden und

i) sofern kosteneffizient, Maßnahmen zur Verringerung von Emissionen aus Produkten im Abfall, die fluechtige organische Verbindungen enthalten, anwenden.

(2) Jede Vertragspartei sammelt und hält Informationen verfügbar über

a) die tatsächlichen Niveaus der Emissionen für Schwefel, Stickstoffverbindungen und fluechtige organische Verbindungen, die Immissionskonzentrationen und Depositionen dieser Verbindungen und des Ozons, wobei für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP der Arbeitsplan des EMEP zu berücksichtigen ist, und

b) die Auswirkungen der Immissionskonzentrationen und der Depositionen von Schwefel, Stickstoffverbindungen, fluechtigen organischen Verbindungen und Ozon auf die menschliche Gesundheit, terrestrische und aquatische Ökosysteme und Materialien.

(3) Jede Vertragspartei kann strengere als die in diesem Protokoll geforderten Maßnahmen ergreifen.

Artikel 7

Berichterstattung

(1) Vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften und in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen nach diesem Protokoll

a) übermittelt jede Vertragspartei dem Exekutivorgan über den Exekutivsekretär der Kommission in regelmäßigen Abständen, die von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans festgelegt werden, Informationen über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieses Protokolls getroffen hat. Außerdem gilt:

i) Wendet eine Vertragspartei nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 andere Strategien zur Emissionsminderung an, so dokumentiert sie die angewandten Strategien und die Erfuellung der Anforderungen nach jenen Absätzen;

ii) erachtet eine Vertragspartei bestimmte Grenzwerte nach Artikel 3 Absatz 3 unter Berücksichtigung von Kosten und Nutzen als technisch und wirtschaftlich nicht machbar, so erstattet sie Bericht und rechtfertigt es;

b) übermittelt jede Vertragspartei im geografischen Anwendungsbereich des EMEP diesem über den Exekutivsekretär der Kommission in regelmäßigen, vom Lenkungsorgan des EMEP festzulegenden und von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans zu billigenden Abständen die folgenden Informationen:

i) die Niveaus der Emissionen für Schwefel, Stickstoffoxide, Ammoniak und fluechtige organische Verbindungen; sie hält sich dabei zumindest an die Methoden sowie die zeitliche und räumliche Auflösung, die vom Lenkungsorgan des EMEP festgelegt worden sind;

ii) die Niveaus der Emissionen für jeden Stoff im Basisjahr (1990); sie hält sich dabei an dieselben Methoden sowie dieselbe zeitliche und räumliche Auflösung;

iii) Angaben über prognostizierte Emissionen und derzeitige Verringerungspläne und,

iv) sofern sie es für angemessen hält, alle außergewöhnlichen Umstände, die Emissionen rechtfertigen, die vorübergehend höher als ihre Hoechstmengen für einen oder mehrere Schadstoffe sind, und

c) stellen Vertragsparteien außerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP ähnliche Informationen wie die unter Buchstabe b) vorgesehenen zur Verfügung, sofern sie vom Exekutivorgan dazu aufgefordert werden.

(2) Die nach Absatz 1 Buchstabe a) vorzulegenden Informationen müssen im Einklang mit einem von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans gefassten Beschluss über Form und Inhalt der Informationen stehen. Die Bestimmungen dieses Beschlusses werden, falls erforderlich, überprüft, um zusätzliche Elemente bezüglich Form oder Inhalt der in den Bericht aufzunehmenden Informationen festzustellen.

(3) Rechtzeitig vor jeder Jahrestagung des Exekutivorgans legt das EMEP Informationen vor über

a) die Immissionskonzentrationen und Depositionen von Schwefel- und Stickstoffverbindungen sowie, sofern verfügbar, die Immissionskonzentrationen von fluechtigen organischen Verbindungen und Ozon und

b) Berechnungen der atmosphärischen Transfermengen von Schwefel und von oxidiertem und reduziertem Stickstoff sowie entsprechende Informationen über den weiträumigen Transport von Ozon und seinen Vorläufersubstanzen.

Vertragsparteien außerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP stellen ähnliche Informationen zur Verfügung, sofern sie vom Exekutivorgan dazu aufgefordert werden.

(4) Das Exekutivorgan sorgt nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) des Übereinkommens dafür, dass Informationen über die Auswirkungen der Deposition von Schwefel- und Stickstoffverbindungen sowie der Ozonkonzentrationen zusammengestellt werden.

(5) Die Vertragsparteien sorgen auf den Tagungen des Exekutivorgans dafür, dass in regelmäßigen Abständen überarbeitete Informationen über berechnete und international optimierte Zuteilungen von Emissionsverringerungen für die Staaten im geografischen Anwendungsbereich des EMEP zusammengestellt werden, unter Verwendung von integrierten Bewertungsmodellen, einschließlich atmosphärischer Ausbreitungsmodelle, um für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 den Unterschied zwischen den tatsächlichen Depositionen von Schwefel und Stickstoffverbindungen und den kritischen Eintragsraten sowie den Unterschied zwischen den tatsächlichen Ozonkonzentrationen und den in Anhang I festgelegten kritischen Konzentrationen für Ozon weiter zu verringern; auch alternative Bewertungsverfahren können verwendet werden, sofern sie von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans genehmigt werden.

Artikel 8

Forschung, Entwicklung und Überwachung

Die Vertragsparteien fördern Forschung, Entwicklung, Überwachung und Zusammenarbeit in Bezug auf

a) die internationale Harmonisierung von Methoden zur Berechnung und Bewertung nachteiliger Auswirkungen, mit denen die durch dieses Protokoll erfassten Stoffe in Verbindung gebracht werden, zur Verwendung bei der Festlegung von kritischen Eintragsraten und kritischen Konzentrationen und, sofern angebracht, die Ausarbeitung von Verfahren für eine solche Harmonisierung;

b) die Verbesserung von Emissionsdatenbanken, insbesondere für Ammoniak und fluechtige organische Verbindungen;

c) die Verbesserung der Überwachungsmethoden und -systeme sowie der Modellierung des Transports, der Konzentrationen und der Depositionen von Schwefel, Stickstoffverbindungen und fluechtigen organischen Verbindungen sowie der Bildung von Ozon und sekundären partikelförmigen Stoffen;

d) die Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse über den Langzeitverbleib von Emissionen und deren Auswirkungen auf die hemisphärischen Hintergrundkonzentrationen von Schwefel, Stickstoff, fluechtigen organischen Verbindungen, Ozon und partikelförmigen Stoffen, mit Schwerpunkt auf der Chemie der freien Troposphäre und dem Potenzial für interkontinentale Schadstoffströme;

e) die weitere Ausarbeitung einer umfassenden Strategie zur Verringerung der nachteiligen Auswirkungen der Versauerung, Eutrophierung und Fotooxidantien, einschließlich Synergismen und kombinierter Wirkungen;

f) Strategien für die weitere Verringerung der Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und fluechtigen organischen Verbindungen auf der Grundlage kritischer Eintragsraten und Konzentrationen sowie technischer Entwicklungen und die Verbesserung integrierter Bewertungsmodelle zur Berechnung international optimierter Zuteilungen für Emissionsverringerungen, wobei übermäßige Kosten für eine Vertragspartei zu vermeiden sind. Besonderer Nachdruck sollte auf Emissionen aus Landwirtschaft und Verkehr gelegt werden;

g) die Identifizierung von zeitlichen Trends und das wissenschaftliche Verständnis für die weiter reichenden Auswirkungen von Schwefel, Stickstoff und fluechtigen organischen Verbindungen sowie der Fotooxidantien auf die menschliche Gesundheit, einschließlich ihres Beitrags zu den Konzentrationen partikelförmiger Stoffe, auf die Umwelt, insbesondere Versauerung und Eutrophierung, und auf Materialien, vor allem historische und kulturelle Denkmäler, wobei die Beziehungen zwischen Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden, Ammoniak, fluechtigen organischen Verbindungen und troposphärischem Ozon zu berücksichtigen sind;

h) Emissionsverringerungstechniken und Verfahren und Techniken zur Verbesserung der Energieeffizienz, Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien;

i) die Wirksamkeit von Techniken zur Begrenzung von Ammoniak für landwirtschaftliche Betriebe und ihre Wirkung auf die lokale und regionale Deposition;

j) die Bewältigung der Verkehrsnachfrage und die Entwicklung und Förderung umweltfreundlicherer Transportmittel;

k) die Quantifizierung und, sofern möglich, die wirtschaftliche Bewertung des Nutzens für die Umwelt und die menschliche Gesundheit, der sich aus der Verringerung der Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und fluechtigen organischen Verbindungen ergibt, und

l) die Entwicklung von Instrumenten, um die Methoden und Ergebnisse dieser Arbeit allgemein anwendbar und verfügbar zu machen.

Artikel 9

Einhaltung des Protokolls

Die Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Protokoll wird regelmäßig überprüft. Der durch den Beschluss 1997/2 des Exekutivorgans auf seiner fünfzehnten Tagung eingesetzte Durchführungsausschuss führt diese Überprüfungen durch und erstattet den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Beschluss, einschließlich seiner Änderungen, Bericht.

Artikel 10

Überprüfung durch die Vertragsparteien auf den Tagungen des Exekutivorgans

(1) Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) des Übereinkommens die von den Vertragsparteien, dem EMEP und den Nebenorganen des Exekutivorgans vorgelegten Informationen, die Angaben über die Auswirkungen der Konzentrationen und Depositionen von Schwefel und Stickstoffverbindungen sowie der Fotooxidantien sowie die in Artikel 9 bezeichneten Berichte des Durchführungsausschusses.

(2) a) Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans die in diesem Protokoll festgelegten Verpflichtungen, darunter

i) ihre Verpflichtungen im Hinblick auf ihre berechneten und international optimierten Zuteilungen der in Artikel 7 Absatz 5 vorgesehenen Emissionsverringerungen und

ii) die Angemessenheit der Verpflichtungen und die Fortschritte, die zur Erreichung der in diesem Protokoll festgelegten Ziele gemacht wurden;

b) bei diesen Überprüfungen werden die besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen über die Auswirkungen der Versauerung, Eutrophierung und Fotooxidantien berücksichtigt, einschließlich der Bewertung aller diesbezüglichen gesundheitlichen Auswirkungen, der kritischen Eintragsraten und Konzentrationen, der Entwicklung und Verbesserung integrierter Bewertungsmodelle, der technologischen Entwicklungen, der sich verändernden wirtschaftlichen Bedingungen, der Fortschritte bei den Datengrundlagen für Emissionen und Emissionsminderungstechniken, insbesondere hinsichtlich Ammoniak und fluechtiger organischer Verbindungen, und der Erfuellung der Verpflichtungen hinsichtlich der Emissionsmengen;

c) die Verfahren, die Methoden und der Zeitplan für diese Überprüfungen werden von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans festgelegt. Die erste derartige Überprüfung beginnt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls.

Artikel 11

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls bemühen sich die betroffenen Vertragsparteien um eine Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl. Die Streitparteien unterrichten das Exekutivorgan über ihre Streitigkeit.

(2) Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten schriftlichen Urkunde erklären, dass sie in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls eines oder beide der folgenden Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft als obligatorisch anerkennt:

a) Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof;

b) ein Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit Verfahren, die von den Vertragsparteien so bald wie möglich auf einer Tagung des Exekutivorgans in einem Anhang über ein Schiedsverfahren beschlossen werden.

Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in Bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem unter Buchstabe b) vorgesehenen Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.

(3) Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer.

(4) Eine neue Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder das Erlöschen einer Erklärung berührt nicht die beim Internationalen Gerichtshof oder bei dem Schiedsgericht anhängigen Verfahren, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

(5) Vorbehaltlich der Einigung der Streitparteien auf die Mittel der Streitbeilegung nach Absatz 2 wird die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Vergleichsverfahren unterworfen, wenn nach Ablauf von zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, die betreffenden Vertragsparteien ihre Streitigkeit nicht durch die in Absatz 1 genannten Mittel beilegen konnten.

(6) Für die Zwecke des Absatzes 5 wird eine Vergleichskommission gebildet. Die Kommission besteht aus einer jeweils gleichen Anzahl von Mitgliedern, die durch die betreffenden Parteien oder, falls mehrere Parteien des Vergleichsverfahrens eine Streitgenossenschaft bilden, durch die Gesamtheit dieser Parteien ernannt werden, sowie einem Vorsitzenden, der gemeinsam von den auf diese Weise ernannten Mitgliedern gewählt wird. Die Kommission fällt einen Spruch mit Empfehlungscharakter, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen.

Artikel 12

Anhänge

Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil dieses Protokolls.

Artikel 13

Änderungen und Anpassungen

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann eine Anpassung des Anhangs II dieses Protokolls vorschlagen, um ihren Namen zusammen mit Emissionsmengen, Emissionshöchstmengen und Prozentsätzen der Emissionsverringerungen hinzuzufügen.

(2) Die vorgeschlagenen Änderungen und Anpassungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien erörtern die vorgeschlagenen Änderungen und Anpassungen auf der folgenden Tagung des Exekutivorgans, vorausgesetzt, die Vorschläge wurden vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher an die Vertragsparteien weitergeleitet.

(3) Änderungen des Protokolls, einschließlich Änderungen der Anhänge II bis IX, bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben, in Kraft. Für jede andere Vertragspartei treten Änderungen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme derselben hinterlegt hat.

(4) Änderungen der Anhänge dieses Protokolls, ausgenommen die in Absatz 3 genannten Anhänge, bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf von neunzig Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission allen Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 5 vorgelegt haben, sofern mindestens sechzehn Vertragsparteien keine solche Notifikation eingereicht haben.

(5) Jede Vertragspartei, die eine Änderung eines Anhangs, ausgenommen die in Absatz 3 genannten Anhänge, nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von neunzig Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft.

(6) Anpassungen des Anhangs II bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für alle Vertragsparteien dieses Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt, zu dem der Exekutivsekretär der Kommission den betroffenen Vertragsparteien schriftlich die Annahme der Anpassung notifiziert hat, in Kraft.

Artikel 14

Unterzeichnung

(1) Dieses Protokoll liegt am 30. November und 1. Dezember 1999 in Göteborg (Schweden) und danach bis zum 30. Mai 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Kommission, für Staaten, die in der Kommission nach Absatz 8 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 beratenden Status haben, sowie für die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten, die Mitglieder der Kommission sind, gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte in Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, zur Unterzeichnung auf, vorausgesetzt, dass die betreffenden Staaten und Organisationen Vertragsparteien des Übereinkommens und in Anhang II aufgeführt sind.

(2) Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die Pflichten wahr, die dieses Protokoll ihren Mitgliedstaaten überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.

Artikel 15

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.

(2) Dieses Protokoll steht ab dem 31. Mai 2000 Staaten und Organisationen, die die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 erfuellen, zum Beitritt offen.

(3) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Artikel 16

Verwahrer

Verwahrer ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel 17

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für alle die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 erfuellenden Staaten und Organisationen, die nach der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung ihrer eigenen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 18

Rücktritt

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Artikel 19

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Göteborg (Schweden) am 30. November 1999.

ANHANG I

KRITISCHE EINTRAGSRATEN UND KONZENTRATIONEN

I. KRITISCHE EINTRAGSRATEN FÜR VERSAUERUNG

A. Für Vertragsparteien innerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP

1. Die Ermittlung der kritischen Eintragsraten (im Sinne des Artikels 1) im Hinblick auf den Säuregehalt von Ökosystemen erfolgt nach dem "Manual on methodologies and criteria for mapping critical levels/loads and geographical areas where they are exceeded". Sie stellen die Hoechstmenge der von einem Ökosystem langfristig ohne Schädigung tolerierbaren Deposition mit versauernder Wirkung dar. Bei den stickstoffbezogenen kritischen Säureeintragsraten werden auch die Stickstoff entziehenden Prozesse innerhalb des Ökosystems (z. B. Aufnahme durch Pflanzen) berücksichtigt. Bei den schwefelbezogenen kritischen Säureeintragsraten ist dies nicht der Fall. Bei einer kombinierten schwefel- und stickstoffbezogenen kritischen Säureeintragsrate wird Stickstoff nur dann berücksichtigt, wenn die Stickstoffdeposition größer ist als die Stickstoff entziehenden Prozesse im Ökosystem. Alle von den Vertragsparteien gemeldeten kritischen Eintragsraten werden zusammengefasst und für die integrierte Bewertungsmodellierung verwendet, um bei der Festlegung der Emissionshöchstmengen in Anhang II als Richtschnur zu dienen.

B. Für Vertragsparteien in Nordamerika

2. Für Ostkanada sind die kritischen Schwefel- und Stickstoffeintragsraten für Waldökosysteme anhand ähnlicher wissenschaftlicher Methoden und Kriterien ermittelt worden ("1997 Canadian Acid Rain Assessment"; kanadische Erhebung von 1997 zum sauren Regen) wie in dem "Manual on methodologies and criteria for mapping critical levels/loads and geographical areas where they are exceeded". In Ostkanada werden die kritischen Eintragsraten für Versauerung (im Sinne des Artikels 1) als Sulfat im Niederschlag in kg/ha/a ausgedrückt. Alberta in Westkanada, wo die Depositionsraten derzeit unter den ökologischen Grenzen liegen, hat die in Europa für die potenzielle Azidität verwendeten generischen Klassierungssysteme für kritische Eintragsraten übernommen. Die potenzielle Azidität wird durch Subtrahieren der Gesamtdeposition (nass und trocken) basischer Kationen von den Schwefel- und Stickstoffeinträgen bestimmt. Zusätzlich zu den kritischen Eintragsraten für die potenzielle Azidität hat Alberta zur Verminderung der säurebildenden Emissionen Ziel- und Überwachungswerte für Eintragsraten festgelegt.

3. Für die Vereinigten Staaten von Amerika werden die Auswirkungen der Versauerung anhand einer Bewertung der Empfindlichkeit von Ökosystemen, der Gesamtmenge der in die Ökosysteme eingetragenen Verbindungen mit versauernder Wirkung und der mit den Stickstoff entziehenden Prozessen in den Ökosystemen verbundenen Unsicherheiten abgeschätzt.

4. Diese Eintragsraten und Auswirkungen werden für die integrierte Bewertungsmodellierung verwendet und dienen bei der Festlegung der Emissionshöchstmengen und/oder -verringerungen für Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika in Anhang II als Richtschnur.

II. KRITISCHE EINTRAGSRATEN FÜR STICKSTOFF MIT DÜNGENDER WIRKUNG

Für Vertragsparteien innerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP

5. Die Ermittlung der kritischen Eintragsraten (im Sinne des Artikels 1) im Hinblick auf Stickstoffeinträge mit düngender Wirkung (Eutrophierung) erfolgt nach dem "Manual on methodologies and criteria for mapping critical levels/loads and geographical areas where they are exceeded". Sie stellen die Hoechstmenge der von einem Ökosystem langfristig ohne Schädigung tolerierbaren eutrophierenden Stickstoffdeposition dar. Alle von den Vertragsparteien gemeldeten kritischen Eintragsraten werden zusammengefasst und für die integrierte Bewertungsmodellierung verwendet, um bei der Festlegung der Emissionshöchstmengen in Anhang II als Richtschnur zu dienen.

III. KRITISCHE KONZENTRATIONEN FÜR OZON

A. Für Vertragsparteien innerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP

6. Die Ermittlung der kritischen Konzentrationen (im Sinne des Artikels 1) für Ozon erfolgt zum Schutz von Pflanzen nach dem "Manual on methodologies and criteria for mapping critical levels/loads and geographical areas where they are exceeded". Sie werden als kumulative Exposition oberhalb eines Schwellenwerts der Ozonkonzentration von 40 ppb (parts per billion by volume) ausgedrückt. Dieser Expositionsindex wird als AOT40 (accumulated exposure over a threshold of 40 ppb = akkumulierte Exposition über einem Schwellenwert von 40 ppb) bezeichnet. Der AOT40-Wert wird durch Addieren der Differenz zwischen der stuendlichen Konzentration (in ppb) und 40 ppb für jede Stunde berechnet, in der die Konzentration 40 ppb überschreitet.

7. Die langfristige kritische Ozonkonzentration für landwirtschaftliche Kulturen bei einem AOT40 von 3000 ppb.h für Mai - Juli (als typische Vegetationsperiode verwendet) und während der Stunden mit Tageslicht wurde zur Bestimmung von gefährdeten Gebieten herangezogen, in denen die kritische Konzentration überschritten wird. In der für dieses Protokoll durchgeführten Berechnung mit dem integrierten Bewertungsmodell wurde als Richtschnur für die Festlegung der Emissionshöchstmengen in Anhang II eine bestimmte Verringerung der Überschreitungen angestrebt. Die langfristige kritische Ozonkonzentration für landwirtschaftliche Kulturen wird auch als Grundlage für den Schutz anderer Pflanzen wie etwa Bäume und die natürliche Vegetation betrachtet. Derzeit werden weitere wissenschaftliche Untersuchungen durchgeführt, um eine differenziertere Interpretation der Folgen von Überschreitungen der kritischen Ozonkonzentrationen für die Vegetation zu ermöglichen.

8. Als kritische Ozonkonzentration für die menschliche Gesundheit gilt die Ozonkonzentration von 120 µg/m3 als 8-Stunden-Mittelwert aus der Luftqualitätsrichtlinie der Weltgesundheitsorganisation. In Zusammenarbeit mit dem Regionalbüro der Weltgesundheitsorganisation für Europa (WHO/EURO) wurde als Ersatz für die Luftqualitätsrichtlinie der Weltgesundheitsorganisation eine kritische Konzentration, ausgedrückt als AOT60 (akkumulierte Exposition über einem Schwellenwert von 60 ppb, d. h. 120 µg/m3) und berechnet über einen Zeitraum von einem Jahr, für die Berechnung mit dem integrierten Bewertungsmodell festgelegt. Diese wurde zur Bestimmung gefährdeter Gebiete herangezogen, in denen die kritische Konzentration überschritten wird. In der für dieses Protokoll durchgeführten Berechnung mit dem integrierten Bewertungsmodell wurde als Richtschnur für die Festlegung der Emissionshöchstmengen in Anhang II eine bestimmte Verringerung dieser Überschreitungen angestrebt.

B. Für Vertragsparteien in Nordamerika

9. Für Kanada werden die kritischen Ozonkonzentrationen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt bestimmt und zur Festlegung eines gesamtkanadischen Ozongrenzwerts herangezogen. Die Emissionshöchstmengen in Anhang II werden entsprechend dem Anspruchsgrad festgelegt, der zur Einhaltung des gesamtkanadischen Ozongrenzwerts erforderlich ist.

10. Für die Vereinigten Staaten von Amerika werden die kritischen Ozonkonzentrationen bestimmt, um die Gesundheit der Bevölkerung mit einem angemessenen Sicherheitsspielraum und das Gemeinwohl vor allen bekannten oder zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen zu schützen, und werden zur Festlegung einer nationalen Luftqualitätsnorm herangezogen. Integrierte Bewertungsmodellierung und die Luftqualitätsnorm dienen als Richtschnur für die Festlegung der Emissionshöchstmengen und/oder -verringerungen für die Vereinigten Staaten von Amerika in Anhang II.

ANHANG II

EMISSIONSHÖCHSTMENGEN

Die Emissionshöchstmengen in den folgenden Tabellen beziehen sich auf Artikel 3 Absätze 1 und 10 dieses Protokolls. Die Emissionsmengen für 1980 und 1990 und die prozentualen Emissionsverringerungen sind nur zu Informationszwecken angegeben.

Tabelle 1: Emissionshöchstmengen für Schwefel (kt SO2 pro Jahr)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 2: Emissionshöchstmengen für Stickstoffoxide (kt NO2 pro Jahr)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 3: Emissionshöchstmengen für Ammoniak (kt NH3 pro Jahr)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 4: Emissionshöchstmengen für fluechtige organische Verbindungen (kt VOC pro Jahr)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

BESTIMMUNG DES GEBIETS, IN DEM MASSNAHMEN ZUR VERMINDERUNG VON SCHADSTOFFEMISSIONEN DURCHGEFÜHRT WERDEN (POLLUTANT EMISSIONS MANAGEMENT AREA (PEMA))

Das folgende PEMA wird für die Zwecke dieses Protokolls angegeben:

PEMA Russische Föderation

Es handelt sich um die Fläche des Verwaltungsgebiets Murmansk, der Republik Karelien sowie der Verwaltungsgebiete Leningrad (einschließlich St. Petersburg), Pskow, Nowgorod und Kaliningrad. Die Grenze des PEMA fällt mit den Staats- und Verwaltungsgrenzen dieser Verwaltungseinheiten der Russischen Föderation zusammen.

ANHANG IV

GRENZWERTE FÜR SCHWEFELEMISSIONEN AUS ORTSFESTEN QUELLEN

1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.

A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika

2. Für die Zwecke des Abschnitts A, ausgenommen Tabelle 2 und die Nummern 11 und 12, bedeutet "Grenzwert" die Menge eines in den Abgasen einer Anlage enthaltenen gasförmigen Stoffes, die nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als Schadstoffmasse pro Volumen der Abgase (in mg/m3), bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa), ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die in den nachstehenden Tabellen für jede Kategorie von Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen.

3. Die Emissionen sind in allen Fällen zu überwachen(1). Die Einhaltung der Grenzwerte ist zu überprüfen. Als Prüfverfahren kommen kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, Bauartgenehmigungen oder jedes andere technisch zweckmäßige Verfahren in Frage.

4. Probenahmen und Schadstoffanalysen sowie Referenzmessverfahren zur Kalibrierung von Messeinrichtungen sind auf der Grundlage der Normen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) oder der Internationalen Organisation für Normung (ISO) durchzuführen. Bis zur Entwicklung von CEN- oder ISO-Normen sind nationale Normen anzuwenden.

5. Wenn die SO2-Emissionen 75 kg/h überschreiten, sollten kontinuierliche Emissionsmessungen durchgeführt werden.

6. Bei kontinuierlichen Messungen in neuen Anlagen gelten die Emissionsnormen als eingehalten, wenn keiner der errechneten Tagesmittelwerte den Grenzwert überschreitet und wenn keines der Stundenmittel den Grenzwert um 100 % überschreitet.

7. Bei kontinuierlichen Messungen in bestehenden Anlagen gelten die Emissionsnormen als eingehalten, wenn a) keiner der Monatsmittelwerte die Grenzwerte überschreitet und b) 97 % aller 48-Stunden-Mittelwerte 110 % der Grenzwerte nicht überschreiten.

8. Bei diskontinuierlichen Messungen gelten als Mindestanforderung die Emissionsnormen als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den Wert der Emissionsnorm nicht überschreitet.

9. Kessel- und Prozessfeuerungen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 50 MWth.

Tabelle 1: Grenzwerte für SOx-Emissionen aus Kesseln((Die Grenzwerte gelten insbesondere nicht für

- Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden, z. B. Nachwärmöfen, Wärmebehandlungsöfen;

- Nachverbrennungsanlagen, d. h. technische Einrichtungen, die darauf ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;

- Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;

- Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;

- in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;

- Koksofenunterfeuerung;

- Winderhitzer;

- Abfallverbrennungsanlagen und

- Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff.))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10. Gasöl (Heizöl extra leicht):

Tabelle 2: Grenzwerte für den Schwefelgehalt von Gasöl (Heizöl extra leicht)(("Gasöl (Heizöl extra leicht)" bedeutet jedes Erdölerzeugnis innerhalb von HS 2710 oder jedes Erdölerzeugnis, das aufgrund seines Destillationsbereichs in die Kategorie der Mitteldestillate fällt, die zur Verwendung als Brennstoff bestimmt sind und von denen mindestens 85 Volumenprozente einschließlich Destillationsverluste bei 350 °C destillieren. In Straßenfahrzeugen, nicht auf Straßen genutzten Fahrzeugen und land-wirtschaftlichen Zugmaschinen verwendete Treibstoffe sind von dieser Definition ausgenommen. Gasöl (Heizöl extra leicht), das für den Gebrauch in der Seeschifffahrt bestimmt ist, ist in die Definition eingeschlossen, wenn es der obigen Beschreibung entspricht und wenn seine Viskosität oder Dichte den in ISO 8217 (1996), Tabelle I, aufgeführten Viskositäts- und Dichtewerten für Schiffsdiesel entspricht.))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

11. Claus-Anlage: für Anlagen mit einer Schwefelproduktion von mehr als 50 t pro Tag:

a) Schwefelrückgewinnung 99,5 % bei neuen Anlagen;

b) Schwefelrückgewinnung 97 % bei bestehenden Anlagen.

12. Titandioxidproduktion: In neuen und bestehenden Anlagen müssen die Emissionen aus den Aufschließungs- und Kalzinierungsstufen der Titandioxidherstellung auf einen Wert von maximal 10 kg SO2-Äquivalent pro t produziertes Titandioxid reduziert werden.

B. Kanada

13. Die Grenzwerte zur Begrenzung von Schwefeldioxidemissionen aus neuen ortsfesten Quellen in der folgenden Kategorie ortsfester Quellen werden aufgrund der verfügbaren Informationen über Minderungstechniken und -niveaus, einschließlich der in anderen Staaten angewandten Grenzwerte und des folgenden Dokuments, bestimmt: Canada Gazette, Part I. Department of the Environment. Thermal Power Generation Emissions - National Guidelines for New Stationary Sources. 15. Mai 1993. S. 1633-1638.

C. Vereinigte Staaten von Amerika

14. Die Grenzwerte zur Begrenzung von Schwefeldioxidemissionen aus neuen ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt:

1. Electric Utility Steam Generating Units - 40 Code of Federal Regulations (C.F.R.), Part 60 Subpart D, and Subpart Da;

2. Industrial-Commercial-Institutional Steam Generating Units - 40 C.F.R., Part 60, Subpart Db, and Subpart Dc;

3. Sulphuric Acid Plants - 40 C.F.R. Part 60, Subpart H;

4. Petroleum Refineries - 40 C.F.R. Part 60, Subpart J;

5. Primary Copper Smelters - 40 C.F.R. Part 60, Subpart P;

6. Primary Zinc Smelters - 40 C.F.R. Part 60, Subpart Q;

7. Pimary Lead Smelters - 40 C.F.R. Part 60, Subpart R;

8. Sationary Gas Turbines - 40 C.F.R. Part 60, Subpart GG;

9. Onshore Natural Gas Processing - 40 C.F.R. Part 60, Subpart LLL;

10. Municipal Waste Combustors - 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ea, and Subpart Eb;

11. Hospital/Medical/Infectious Waste Incinerators - 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ec.

(1) Unter Überwachung ist eine umfassende Tätigkeit zu verstehen, die das Messen von Emissionen, das Erstellen von Massenbilanzen usw. umfasst. Sie kann kontinuierlich oder diskontinuierlich durchgeführt werden.

ANHANG V

GRENZWERTE FÜR EMISSIONEN VON STICKOXIDEN AUS ORTSFESTEN QUELLEN

1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.

A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika

2. Für die Zwecke des Abschnitts A bedeutet "Grenzwert" die Menge eines in den Abgasen einer Anlage enthaltenen gasförmigen Stoffes, die nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als Schadstoffmasse pro Volumen der Abgase (in mg/m3) bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa) ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die in den nachstehenden Tabellen für jede Kategorie von Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Die Grenzwerte beziehen sich grundsätzlich auf NO und NO2 gemeinsam, gemeinhin als NOx bezeichnet und angegeben als NO2. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen.

3. Die Emissionen sind in allen Fällen zu überwachen(1). Die Einhaltung der Grenzwerte ist zu überprüfen. Als Prüfverfahren kommen kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, Bauartgenehmigungen oder jedes andere technisch zweckmäßige Verfahren in Frage.

4. Probenahmen und Schadstoffanalysen sowie Referenzmessverfahren zur Kalibrierung von Messeinrichtungen sind auf der Grundlage der Normen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) oder der Internationalen Organisation für Normung (ISO) durchzuführen. Bis zur Entwicklung von CEN- oder ISO-Normen sind nationale Normen anzuwenden.

5. Wenn die NOx-Emissionen 75 kg/h überschreiten, sollten kontinuierliche Emissionsmessungen durchgeführt werden.

6. Bei kontinuierlichen Messungen - außer bei in Tabelle 1 aufgeführten bestehenden Verbrennungsanlagen - gelten die Emissionsnormen als eingehalten, wenn keiner der errechneten Tagesmittelwerte den Grenzwert überschreitet und wenn keines der Stundenmittel den Grenzwert um 100 % überschreitet.

7. Bei kontinuierlichen Messungen bei in Tabelle 1 aufgeführten bestehenden Verbrennungsanlagen gelten die Emissionsnormen als eingehalten, wenn a) keiner der Monatsmittelwerte den Grenzwert überschreitet und b) 95 % aller 48-Stunden-Mittelwerte 110 % der Grenzwerte nicht überschreiten.

8. Bei diskontinuierlichen Messungen gelten als Mindestanforderung die Emissionsnormen als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den Wert der Emissionsnormen nicht überschreitet.

9. Kessel- und Prozessfeuerungen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 50 MWth:

Tabelle 1: Grenzwerte für NOx-Emissionen aus Kesseln((Die Grenzwerte gelten insbesondere nicht für

- Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden, z. B. Nachwärmöfen, Wärmebehandlungsöfen;

- Nachverbrennungsanlagen, d. h. technische Einrichtungen, die darauf ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;

- Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;

- Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;

- in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;

- Koksofenunterfeuerung;

- Winderhitzer;

- Abfallverbrennungsanlagen und

- Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff.))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10. An Land installierte Verbrennungsturbinen mit einer thermischen Nennleistung von über 50 MWth: Die NOx-Grenzwerte in mg/Nm3 (bei einem O2-Gehalt von 15 % gelten für eine einzelne Turbine. Die Grenzwerte in Tabelle 2 gelten erst ab einer Last von über 70 %.

Tabelle 2: Grenzwerte für NOx-Emissionen aus an Land installierten Verbrennungsturbinen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

11. Zementherstellung:

Tabelle 3: Grenzwerte für NOx-Emissionen aus der Zementherstellung((Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Kapazität von > 500 t/Tag oder in anderen Öfen mit einer Kapazität von > 50 t/Tag.))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

12. Ortsfeste Motoren:

Tabelle 4: Grenzwerte für NOx-Emissionen aus neuen ortsfesten Motoren

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

13. Herstellung und Verarbeitung von Metallen:

Tabelle 5: Grenzwerte für NOx-Emissionen aus der primären Eisen- und Stahlproduktion((Herstellung und Verarbeitung von Metallen: Röst- oder Sinteranlagen für Metallerze, Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t/h, Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen (Warmwalzwerke > 20 t Rohstahl pro Stunde).))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

14. Herstellung von Salpetersäure:

Tabelle 6: Grenzwerte für NOx-Emissionen aus der Herstellung von Salpetersäure (ausgenommen Anlagen zur Aufkonzentrierung von Salpetersäure)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. Kanada

15. Die Grenzwerte zur Begrenzung von Stickoxidemissionen (NOx) aus neuen ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen werden aufgrund der verfügbaren Informationen über Minderungstechniken und -niveaus, einschließlich der in anderen Staaten angewandten Grenzwerte und der folgenden Dokumente bestimmt:

a) Canadian Council of Ministers of the Environment (CCME). National Emission Guidelines for Stationary Combustion Turbines. December 1992. PN1072;

b) Canada Gazette, Part I. Department of the Environment. Thermal Power Generation Emissions - National Guidelines for New Stationary Sources. May 15, 1993. pp. 1633-1638;

c) CCME. National Emission Guidelines for Cement Kilns. March 1998. PN1284.

C. Vereinigte Staaten von Amerika

16. Die Grenzwerte zur Begrenzung von NOx-Emissionen aus neuen ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen werden in den folgenden Dokumenten bestimmt:

a) Coal-fired Utility Units - 40 Code of Federal Regulations (C.F.R.) Part 76;

b) Electric Utility Steam Generating Units - 40 C.F.R. Part 60, Subpart D, and Subpart Da;

c) Industrial-Commercial-Institutional Steam Generating Units - 40 C.F.R. Part 60, Subpart Db;

d) Nitric Acid Plants - 40 C.F.R. Part 60, Subpart G;

e) Stationary Gas Turbines - 40 C.F.R. Part 60, Subpart GG;

f) Municipal Waste Combustors - 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ea, and Subpart Eb;

g) Hospital/Medical/Infectious Waste Incinerators - 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ec.

(1) Unter Überwachung ist eine umfassende Tätigkeit zu verstehen, die das Messen von Emissionen, das Erstellen von Mengenbilanzen usw. umfasst. Sie kann kontinuierlich oder diskontinuierlich durchgeführt werden.

ANHANG VI

GRENZWERTE FÜR EMISSIONEN FLÜCHTIGER ORGANISCHER VERBINDUNGEN AUS ORTSFESTEN QUELLEN

1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B gilt für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.

A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika

2. Dieser Abschnitt behandelt die unter den Nummern 8 bis 21 aufgelisteten ortsfesten Quellen von Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen ohne Methan (NMVOC). Anlagen oder Anlagenteile für Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse fallen nicht darunter. Die Schwellenwerte werden in den branchenspezifischen Tabellen angegeben. Sie beziehen sich allgemein auf den Lösungsmittelverbrauch oder den Emissionsmassenstrom. Führt ein Betreiber in derselben Anlage am selben Ort mehrere Tätigkeiten durch, die unter dieselbe Rubrik fallen, so werden der Lösungsmittelverbrauch oder der Emissionsmassenstrom dieser Tätigkeiten zusammengerechnet. Sofern kein Schwellenwert angegeben wird, findet der genannte Grenzwert auf alle betroffenen Anlagen Anwendung.

3. Für die Zwecke des Abschnitts A dieses Anhangs

a) bedeutet "Lagerung und Verteilung von Ottokraftstoffen" die Befuellung von Straßentankfahrzeugen, Eisenbahnkesselwagen, Binnentankschiffen und Hochseetankschiffen in Tanklagern und Raffinerieauslieferungslagern, ausgenommen das Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen, das durch einschlägige Dokumente über mobile Quellen geregelt wird;

b) bedeutet "Klebebeschichtung" jeder Prozess, bei dem Klebstoff auf eine Oberfläche aufgetragen wird, ausgenommen Klebebeschichtungen und Laminierungen zusammen mit Druckprozessen bzw. bei Holz- und Kunststofflaminierungen;

c) bedeutet "Holz- und Kunststofflaminierungen" jeder Prozess, bei dem Holz und/oder Kunststoff zu laminierten Produkten verbunden werden;

d) bedeutet "Beschichtungsprozesse" das Auftragen von Metall- und Kunststoffoberflächen auf Pkws, Fahrerkabinen von Lkws, Lkws, Busse oder auf Holzoberflächen und umfasst alle Prozesse, bei denen eine oder mehrere Beschichtungen auf folgende Oberflächen aufgetragen werden:

i) neue Fahrzeuge der Kategorien M1 (siehe unten) und N1, soweit sie in derselben Anlage wie die Fahrzeuge der Kategorie M1 beschichtet werden;

ii) Fahrerkabinen von Lkws als reine Fahrerkabine und alle integrierten Abdeckungen für die technischen Geräte von Fahrzeugen der Kategorien N2 und N3;

iii) Lieferwagen und Lkws der Kategorien N1, N2 und N3, außer Fahrerkabinen von Lkws;

iv) Busse der Kategorien M2 und M3 und

v) sonstige Metall- und Kunststoffoberflächen bei Flugzeugen, Schiffen, Zügen usw., Holzoberflächen, Textil-, Gewebe-, Folien- und Papieroberflächen.

Zu dieser Kategorie von Quellen zählt nicht die Beschichtung von Trägermaterialien mit Metallen durch elektrophoretische und chemische Spritztechniken. Sollte der Beschichtungsprozess eine Stufe enthalten, bei der der entsprechende Artikel bedruckt wird, wird der Druckvorgang als Teil des Beschichtungsprozesses betrachtet. Getrennte Druckprozesse fallen jedoch nicht darunter. Im Rahmen dieser Begriffsbestimmung

- sind Fahrzeuge der Kategorie M1 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit nicht mehr als acht Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz;

- sind Fahrzeuge der Kategorie M2 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit mehr als acht Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz und einem Hoechstgewicht von nicht mehr als 5 t;

- sind Fahrzeuge der Kategorie M3 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit mehr als acht Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz und einem Hoechstgewicht von mehr als 5 t;

- sind Fahrzeuge der Kategorie N1 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Hoechstgewicht von 3,5 t;

- sind Fahrzeuge der Kategorie N2 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Hoechstgewicht von mehr als 3,5 t und weniger als 12 t;

- sind Fahrzeuge der Kategorie N3 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Hoechstgewicht von mehr als 12 t;

e) bedeutet "Bandblechbeschichtung" Prozesse, bei denen Bandstahl, rostfreier Stahl, beschichteter Stahl, Kupferlegierungen oder Aluminiumstreifen in einem fortlaufenden Prozess mit einer filmbildenden Beschichtung oder einem Laminat beschichtet werden;

f) bedeutet "chemisch Reinigen und Trockenreinigen" industrielle oder gewerbliche Prozesse, bei denen fluechtige organische Verbindungen in einer Anlage zur Reinigung von Kleidungsstücken, Möbeln oder ähnlichen Verbrauchsgütern eingesetzt werden, ausgenommen die manuelle Entfernung von Flecken in der Textil- und Bekleidungsindustrie;

g) bedeutet "Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarb- und Klebstoffen" die Herstellung von Beschichtungsprodukten, Lacken, Druckfarb- und Klebstoffen sowie deren Zwischenprodukte, die in derselben Anlage durch Mischung von Pigmenten, Harzen und Klebstoffen mit organischen Lösungsmitteln oder anderen Trägerstoffen hergestellt werden. Zu dieser Kategorie gehören auch Dispersion, Vordispersion, Erzielen einer bestimmten Viskosität oder Farbtönung sowie die Abfuellung der Endprodukte in Behälter;

h) bedeutet "Drucken" jeder Prozess zur Übertragung von Texten und/oder Bildern, bei dem mittels eines Bildträgers Druckfarbe auf eine Oberfläche übertragen wird; dazu gehören

i) Flexodruck: ein Druckprozess, bei dem Druckplatten aus Gummi oder elastischen Fotopolymeren eingesetzt werden, auf denen die Druckfarbe höher als die nicht druckenden Bereiche liegt, wobei fluessige Druckfarbe verwendet wird, die durch Verdunstung trocknet;

ii) heißtrocknendes Rollenoffsetverfahren: ein Rollendruckverfahren, bei dem die druckenden und die nicht druckenden Bereiche des Bildträgers in derselben Ebene liegen, wobei "Rollendruck" bedeutet, dass das zu bedruckende Material der Druckmaschine von einer Rolle und nicht als einzelne Bögen zugeführt wird. Der nicht druckende Bereich ist wasserannahmefähig und damit farbabweisend. Der druckende Bereich ist farbannahmefähig und gibt die Druckfarbe an die zu bedruckende Oberfläche ab. Die Verdunstung findet in einem Ofen statt, in den heiße Luft zur Beheizung des bedruckten Materials eingeblasen wird;

iii) Zeitschriften-Rotationstiefdruck: ein Rotationstiefdruck für den Druck von Zeitschriften, Broschüren, Katalogen oder ähnlichen Produkten mit Druckfarbe auf Toluolbasis;

iv) Rotationstiefdruck: ein Druckprozess mit einem zylindrischen Bildträger, bei dem der druckende Bereich tiefer liegt als der nicht druckende Bereich; es werden Druckfarben eingesetzt, die durch Verdunstung trocknen. Die Vertiefungen werden mit Druckfarbe gefuellt und Farbüberschüsse von den nicht druckenden Bereichen entfernt, bevor die zu bedruckende Oberfläche mit dem Zylinder in Kontakt kommt und die Farbe aus den Vertiefungen aufnimmt;

v) Rotationssiebdruck: ein Rotationsdruckverfahren, bei dem die Druckfarbe mittels Pressen durch eine poröse Druckform (Sieb) auf die zu druckende Oberfläche übertragen wird, wobei die druckenden Bereiche offen und die nicht druckenden Bereiche abgedeckt sind; hierbei werden nur Druckfarben eingesetzt, die durch Verdunstung des Lösemittels trocknen. "Rollendruck" bedeutet hier, dass das zu bedruckende Material der Druckmaschine von einer Rolle und nicht als einzelne Bögen zugeführt wird;

vi) Laminierung in Verbindung mit einem Druckprozess: Auftragen von zwei oder mehr flexiblen Werkstoffen zur Herstellung von Laminaten; und

vii) Lackieren: Prozess, bei dem ein Lack oder eine Klebebeschichtung zum späteren Verschließen des Verpackungsmaterials auf einen flexiblen Werkstoff aufgebracht wird;

i) bedeutet "Herstellung pharmazeutischer Produkte" chemische Synthese, Fermentation, Extraktion, Mischung und Fertigstellung pharmazeutischer Produkte sowie die Herstellung von Halbfertigprodukten in derselben Anlage;

j) bedeutet "Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks" jeder Prozess, bei dem natürlicher oder künstlicher Kautschuk gemischt, zerkleinert, verschnitten, geglättet, gespritzt und vulkanisiert wird, sowie die Verarbeitung von natürlichem oder künstlichem Kautschuk zur Herstellung eines Endprodukts;

k) bedeutet "Oberflächenreinigung" jeder Prozess (außer chemischer Reinigung und Trockenreinigung), bei dem mit organischen Lösungsmitteln Schmutz von der Oberfläche von Materialien entfernt wird, einschließlich Entfetten; ein Reinigungsprozess, der aus mehreren Schritten vor oder nach einer anderen Prozessstufe besteht, wird als ein Reinigungsprozess betrachtet. Der Prozess bezieht sich auf die Reinigung der Produktoberfläche und nicht der Produktionsgeräte;

l) bedeutet "Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie Raffinieren von pflanzlichem Öl" die Gewinnung von pflanzlichem Öl aus Samen und sonstigen pflanzlichen Bestandteilen, Verarbeitung trockener Rückstände zur Herstellung von Tierfutter, Klärung von Fetten und pflanzlichen Ölen aus Samen und anderen pflanzlichen und/oder tierischen Bestandteilen;

m) bedeutet "Nachbehandlung von Fahrzeugen" jegliche industrielle oder gewerbliche Beschichtung und die damit zusammenhängende Entfettung wie

i) die Beschichtung von Straßenfahrzeugen oder Teilen im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen,

ii) die originale Beschichtung von Straßenfahrzeugen oder Teilen mit Materialien der Nachbehandlung außerhalb der ursprünglichen Fertigungsstraße oder

iii) die Beschichtung von Anhängern (einschließlich Sattelaufliegern);

n) bedeutet "Imprägnierung von Holzoberflächen" jegliche Prozesse, bei denen Holz mit Schutzmitteln behandelt wird;

o) bedeutet "Standardbedingungen" eine Temperatur von 273,15 K und einen Druck von 101,3 kPa;

p) umfassen "NMVOCs" alle organischen Verbindungen außer Methan, die bei 293,15 K einen Dampfdruck von mindestens 0,01 kPa aufweisen oder unter den entsprechenden Anwendungsbedingungen eine vergleichbare Flüchtigkeit aufweisen;

q) bedeutet "Abgase" die endgültig in die Luft freigesetzten gasförmigen Emissionen aus einem Schornstein oder einer Abluftreinigungsanlage, die NMVOCs oder andere Schadstoffe enthalten. Der Volumenstrom wird in m3/h bei Standardbedingungen angegeben;

r) bedeutet "diffuse NMVOC-Emissionen" alle nicht in Abgasen enthaltenen Emissionen von NMVOCs in Luft, Boden und Wasser sowie - sofern nicht anders angegeben - Lösungsmittel in Produkten; sie umfassen NMVOC-Emissionen, die nicht erfasst werden und über Fenster, Türen, Abzüge oder andere Öffnungen in die Umwelt abgegeben werden. Die Grenzwerte für diffuse Emissionen werden auf der Grundlage eines Managementplans für Lösungsmittel berechnet (s. Anlage I dieses Anhangs);

s) bedeutet "Gesamtemissionen an NMVOCs" die Summe aller diffusen Emissionen von NMVOCs sowie NMVOC-Emissionen in Abgasen;

t) bedeutet "Einsatzstoff" die eingesetzte Menge organischer Lösungsmittel und ihre Menge in Zubereitungen, die bei einem Prozess verwendet werden, einschließlich der inner- und außerhalb der Anlage zurückgewonnenen Lösungsmittel, wenn sie für die Tätigkeit wieder eingesetzt werden;

u) bedeutet "Grenzwert" die maximale Menge eines in den Abgasen einer Anlage enthaltenen gasförmigen Stoffes, die beim normalen Betrieb nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als Schadstoffmasse pro Volumen der Abgase (soweit nicht anders angegeben in mg C/Nm3), bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur- und Druck von Trockengas ausgedrückt. Für Anlagen, die Lösungsmittel verwenden, werden die Grenzwerte als Masseeinheiten pro charakteristische Einheit der jeweiligen Tätigkeit angegeben. Zu den Abgasen für Kühl- oder Verdünnungszwecke beigefügte Gasvolumina werden bei der Bestimmung der Massenkonzentration des Schadstoffs in den Abgasen nicht berücksichtigt. Die Grenzwerte berücksichtigen grundsätzlich alle fluechtigen organischen Verbindungen außer Methan (sie werden nicht weiter, z. B. nach Reaktivität oder Toxizität, unterschieden);

v) bedeutet "normaler Betrieb" sämtliche Betriebszeiten außer An- und Abfahren der Anlage und Wartungsarbeiten;

w) werden "für die menschliche Gesundheit schädliche Stoffe" in zwei Kategorien aufgeteilt:

i) halogenierte VOCs, die ein potenzielles Risiko irreversibler Auswirkungen haben, und

ii) gefährliche Stoffe, die karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch sind oder die Krebs verursachen können, vererbbaren genetischen Schaden hervorrufen können, Krebs durch Inhalieren verursachen können, die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das ungeborene Kind schädigen können.

4. Folgende Anforderungen müssen erfuellt werden:

a) Die NMVOC-Emissionen sind zu überwachen(1) und die Einhaltung der Grenzwerte ist zu überprüfen. Als Prüfverfahren kommen kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, Bauartgenehmigungen oder jedes andere technisch zweckmäßige Verfahren in Frage; zusätzlich müssen sie wirtschaftlich tragbar sein;

b) in gasführenden Rohrleitungen müssen repräsentative Proben für Schadstoffkonzentrationen entnommen werden. Probenahmen und Schadstoffanalysen sowie Referenzmessverfahren zur Kalibrierung von Messeinrichtungen sind auf der Grundlage der Normen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) oder der Internationalen Organisation für Normung (ISO) durchzuführen. Bis zur Entwicklung von CEN- oder ISO-Normen sind nationale Normen anzuwenden;

c) sofern NMVOC-Emissionsmessungen erforderlich sind, sollten sie kontinuierlich durchgeführt werden, wenn die NMVOC-Emissionen über 10 kg organischer Kohlenstoff (Gesamt C) pro Stunde in der nach der Abgasreinigungsanlage liegenden Abgasrohrleitung liegen und die Anlage im Jahr mehr als 200 Stunden in Betrieb ist. Bei anderen Anlagen sind zumindest diskontinuierliche Messungen erforderlich. Um die Einhaltung dieser Bestimmung nachzuweisen, dürfen auch eigene Verfahren eingesetzt werden, sofern sie gleich streng sind;

d) bei kontinuierlichen Messungen gelten als Mindestanforderung die Emissionsnormen als eingehalten, wenn der Tagesmittelwert bei normalem Betrieb den Grenzwert nicht überschreitet und keiner der stuendlichen Mittelwerte 150 % über den Grenzwerten liegt. Um die Einhaltung dieser Bestimmung nachzuweisen, dürfen auch eigene Verfahren eingesetzt werden, sofern sie gleich streng sind;

e) bei Einzelmessungen gelten als Mindestanforderung die Emissionsnormen als eingehalten, wenn der Mittelwert aller Messungen den Grenzwert nicht überschreitet und keiner der stuendlichen Mittelwerte 150 % über dem Grenzwert liegt. Um die Einhaltung dieser Bestimmung nachzuweisen, dürfen auch eigene Verfahren eingesetzt werden, sofern sie gleich streng sind;

f) es werden alle angemessenen Vorkehrungen getroffen, um NMVOC-Emissionen beim An- und Abfahren sowie bei Abweichungen vom Normalbetrieb so weit wie möglich zu verringern;

g) Messungen sind nicht erforderlich, wenn zur Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Grenzwerte keine nachgeschalteten Abgasreinigungseinrichtungen erforderlich sind und nachgewiesen werden kann, dass die Grenzwerte nicht überschritten werden.

5. Die folgenden Grenzwerte sollten auf Abgase angewendet werden, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird:

a) 20 mg Substanz/m3 für Emissionen halogenierter fluechtiger organischer Verbindungen (denen der Gefahrensatz "potenzielles Risiko für irreversible Auswirkungen" zugeordnet ist), sofern der Massenstrom aller zu berücksichtigenden Verbindungen mindestens 100 g/h beträgt, und

b) 2 mg/m3 (als Masse einzelner Verbindungen) auf Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen (denen die folgenden Gefahrensätze zugeordnet sind: kann Krebs verursachen, vererbbaren genetischen Schaden hervorrufen, Krebs durch Inhalieren verursachen, das ungeborene Kind schädigen oder die Fruchtbarkeit beeinträchtigen), sofern der Massenstrom aller zu berücksichtigenden Verbindungen mindestens 10 g/h beträgt.

6. Für die unter den Nummern 9 bis 21 aufgeführten Kategorien von Quellen kommen folgende Abweichungen in Frage:

a) Anstatt die unten aufgeführten Grenzwerte für Anlagen einzuhalten, dürfen die Betreiber der jeweiligen Anlagen einen Minderungsplan einsetzen (s. Anlage II dieses Anhangs). Der Zweck eines Minderungsplans besteht darin, dem Betreiber die Möglichkeit einzuräumen, mit anderen Mitteln Emissionsminderungen zu erzielen, die denen entsprechen, die bei Anwendung der gegebenen Grenzwerte erzielt würden, und

b) für diffuse NMVOC-Emissionen gelten die im Folgenden vorgegebenen Werte für diffuse Emissionen als Grenzwerte. Sofern der zuständigen Behörde jedoch nachgewiesen werden kann, dass dieser Wert für eine bestimmte Anlage technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, kann die zuständige Behörde für diese Anlage eine Ausnahme erteilen, sofern für die menschliche Gesundheit und die Umwelt keine signifikanten Risiken erwartet werden. Bei solchen Ausnahmefällen muss der Betreiber der zuständigen Behörde zufrieden stellend nachweisen, dass die beste verfügbare Technik angewandt wird.

7. Die Grenzwerte für VOC-Emissionen aus den unter Nummer 3 definierten Kategorien von Quellen sind unter den Nummern 8 bis 21 festgelegt.

8. Lagerung und Vertrieb von Ottokraftstoffen:

Tabelle 1: Grenzwerte für VOC-Emissionen aus der Lagerung und der Verteilung von Ottokraftstoffen, ausgenommen die Beladung von Hochseeschiffen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung:

Die bei der Befuellung von Lagertanks für Ottokraftstoffe verdrängten Dämpfe sind entweder anderen Lagertanks oder Abgasreinigungsanlagen zuzuführen; dabei sind die in Tabelle 1 genannten Grenzwerte einzuhalten.

9. Klebebeschichtung:

Tabelle 2: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus Klebebeschichtungen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10. Laminieren von Holz und Kunststoff:

Tabelle 3: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen beim Laminieren von Holz und Kunststoff

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

11. Beschichtungprozesse (Metall- und Kunststoffoberflächen in Pkws, Fahrerkabinen von Lkws, Lkws, Bussen, Holzoberflächen):

Tabelle 4: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus Beschichtungsprozessen in der Automobilindustrie

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 5: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus Beschichtungsprozessen in verschiedenen Industriebranchen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

12. Bandblechbeschichtung:

Tabelle 6: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Bandblechbeschichtung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

13. Chemische Reinigung und Trockenreinigung:

Tabelle 7: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus chemischer Reinigung und Trockenreinigung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

14. Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarben und Klebstoffen:

Tabelle 8: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarben und Klebstoffen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

15. Drucken (Flexodruck, heißtrocknender Rollenoffsetdruck, Zeitschriften-Rotationstiefdruck usw.):

Tabelle 9: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus Druckprozessen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

16. Herstellung pharmazeutischer Produkte:

Tabelle 10: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Herstellung pharmazeutischer Produkte

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

17. Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks:

Tabelle 11: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

18. Oberflächenreinigung:

Tabelle 12: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Oberflächenreinigung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

19. Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie Raffinieren von pflanzlichem Öl:

Tabelle 13: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie dem Raffinieren von pflanzlichem Öl

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

20. Nachbehandlung von Fahrzeugen:

Tabelle 14: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Nachbehandlung von Fahrzeugen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

21. Imprägnierung von Holzoberflächen:

Tabelle 15: Grenzwerte von NMVOC-Emissionen aus der Imprägnierung von Holzoberflächen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. Kanada

22. Die Grenzwerte für Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen (VOCs) aus neuen ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen werden aufgrund der verfügbaren Informationen über Minderungstechniken und Emissionsniveaus einschließlich der in anderen Ländern angewandten Grenzwerte und folgender Dokumente bestimmt:

a) Canadian Council of Ministers of the Environment (CCME). Environmental Code of Practice for the Reduction of Solvent Emissions from Dry Cleaning Facilities. December 1992. PN1053;

b) CCME. Environmental Guideline for the Control of Volatile Organic Compounds Process Emissions from New Organic Chemical Operations. September 1993. PN1108;

c) CCME. Environmental Code of Practice for the Measurement and Control of Fugitive VOC Emissions from Equipment Leaks. October 1993. PN1106;

d) CCME. A Program to Reduce Volatile Organic Compound Emissions by 40 Percent from Adhesives and Sealants. March 1994. PN1116;

e) CCME. A Plan to Reduce Volatile Organic Compound Emissions by 20 Percent from Consumer Surface Coatings. March 1994. PN1114;

f) CCME. Environmental Guidelines for Controlling Emissions of Volatile Organic Compounds from Aboveground Storage Tanks. June 1995. PN1180;

g) CCME. Environmental Code of Practice for Vapour Recovery during Vehicle Refueling at Service Stations and Other Gasoline Dispersing Facilities. (Stage II) April 1995. PN1184;

h) CCME. Environmental Code of Practice for the Reduction of Solvent Emissions from Commercial and Industrial Degreasing Facilities. June 1995. PN1182;

i) CCME. New Source Performance Standards and Guidelines for the Reduction of Volatile Organic Compound Emissions from Canadian Automotive Original Equipment Manufacturer (OEM) Coating Facilities. August 1995. PN1234;

j) CCME. Environmental Guideline for the Reduction of Volatile Organic Compound Emissions from the Plastics Processing Industry. July 1997. PN1276;

k) CCME. National Standards for the Volatile Organic Compound Content of Canadian Commercial/Industrial Surface Coating Products - Automotive Refinishing. August 1997. PN1288.

C. Vereinigte Staaten von Amerika

23. Die Grenzwerte zur Minderung von VOC-Emissionen aus neuen ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen werden in folgenden Dokumenten bestimmt:

a) Storage Vessels for Petroleum Liquids - 40 Code of Federal Regulations (C.F.R.) Part 60, Subpart K, and Subpart Ka;

b) Storage Vessels for Volatile Organic Liquids - 40 C.F.R. Part 60, Subpart Kb;

c) Petroleum Refineries - 40 C.F.R. Part 60, Subpart J;

d) Surface Coating of Metal Furniture - 40 C.F.R. Part 60, Subpart EE;

e) Surface Coating for Automobile and Light Duty Trucks - 40 C.F.R. Part 60, Subpart MM;

f) Publication Rotogravure Printing - 40 C.F.R. Part 60, Subpart QQ;

g) Pressure Sensitive Tape and Label Surface Coating Operations - 40 C.F.R. Part 60, Subpart RR;

h) Large Appliance, Metal Coil and Beverage Can Surface Coating - 40 C.F.R. Part 60, Subpart SS, Subpart TT and Subpart WW;

i) Bulk Gasoline Terminals - 40 C.F.R. Part 60, Subpart XX;

j) Rubber Tire Manufacturing - 40 C.F.R. Part 60, Subpart BBB;

k) Polymer Manufacturing - 40 C.F.R. Part 60, Subpart DDD;

l) Flexible Vinyl and Urethane Coating and Printing - 40 C.F.R. Part 60, Sub-part FFF;

m) Petroleum Refinery Equipment Leaks and Wastewater Systems - 40 C.F.R. Part 60, Subpart GGG and Subpart QQQ;

n) Synthetic Fiber Production - 40 C.F.R. Part 60, Subpart HHH;

o) Petroleum Dry Cleaners - 40 C.F.R. Part 60, Subpart JJJ;

p) Onshore Natural Gas Processing Plants - 40 C.F.R. Part 60, Subpart KKK;

q) SOCMI Equipment Leaks, Air Oxidation Units, Distillation Operations and Reactor Processes - 40 C.F.R. Part 60, Subpart VV, Subpart III, Subpart NNN and Subpart RRR;

r) Magnetic Tape Coating - 40 C.F.R. Part 60, Subpart SSS;

s) Industrial Surface Coatings - 40 C.F.R. Part 60, Subpart TTT;

t) Polymeric Coatings of Supporting Substrates Facilities - 40 C.F.R. Part 60, Subpart VVV.

(1) Unter Überwachung ist eine umfassende Tätigkeit zu verstehen, die das Messen von Emissionen, das Erstellen von Mengenbilanzen usw. umfasst. Sie kann kontinuierlich oder diskontinuierlich durchgeführt werden.

Anlage I

MANAGEMENTPLAN FÜR LÖSUNGSMITTEL

Einleitung

1. Diese Anlage des Anhangs über Grenzwerte für die Emissionen von nicht-methanhaltigen fluechtigen organischen Verbindungen (NMVOC) aus ortsfesten Quellen ist eine Orientierungshilfe für die Durchführung eines Managementplans für Lösungsmittel. Er zeigt die Grundsätze auf, die es anzuwenden gilt (Nummer 2), liefert einen Rahmen für die Lösungsmittelbilanz (Nummer 3) und weist auf die Erfordernisse für die Überprüfung der Einhaltung hin (Nummer 4).

Grundsätze

2. Der Managementplan für Lösungsmittel dient folgenden Zwecken:

a) Überprüfung der Einhaltung, wie im Anhang festgelegt, und

b) Feststellung künftiger Minderungsmöglichkeiten.

Begriffsbestimmungen

3. Die folgenden Begriffsbestimmungen bieten einen Rahmen für die Durchführung der Lösungsmittelbilanz:

a) Eingesetzte organische Lösungsmittel ("Inputs"):

I1. Die Menge an organischen Lösungsmitteln oder deren Menge in gekauften Zubereitungen, die dem Prozess innerhalb des Zeitrahmens zugeführt werden, für den die Lösungsmittelbilanz berechnet wird.

I2. Die Menge an organischen Lösungsmitteln oder deren Menge in rück-gewonnenen und wiederverwendeten Zubereitungen, die dem Prozess als Lösungsmittel zugeführt werden. (Das rezyklierte Lösungsmittel wird jedes Mal gezählt, wenn es zur Durchführung der Tätigkeit verwendet wird.)

b) Abgegebene Mengen an organischen Lösungsmitteln ("Outputs"):

O1. Emission von NMVOC in Abgasen.

O2. Rückstände organischer Lösungsmittel in Wasser, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Abwasserbehandlung bei der Berechnung von O5.

O3. Die Menge an organischen Lösungsmitteln, die als Verunreinigung oder Rückstand im Produktausstoß aus dem Prozess verbleibt.

O4. Diffuse Emissionen organischer Lösungsmittel in die Luft. Hierzu gehört die Lüftung von Räumen, aus denen die Luft über Fenster, Türen, Lüftungslöcher und ähnliche Öffnungen nach außen gelangt.

O5. Verluste organischer Lösungsmittel und/oder organischer Verbindungen infolge chemischer oder physikalischer Reaktionen (dies schließt beispielsweise auch die Zersetzung, z. B. durch Verbrennung oder sonstige Abgas- oder Abwasserbehandlungen oder die Erfassung, z. B. durch Adsorption ein, soweit sie nicht unter O6, O7 oder O8 gezählt wurden).

O6. Organische Lösungsmittel, die in gesammeltem Abfall enthalten sind.

O7. Organische Lösungsmittel oder organische Lösungsmittel in Zubereitungen, die als Handelserzeugnisse verkauft werden oder für den Verkauf bestimmt sind.

O8. Organische Lösungsmittel in Zubereitungen, die zum Zweck der Wiederverwendung, aber nicht als Einsatzmaterial für den Prozess rückgewonnen werden, soweit sie nicht unter O7 gezählt wurden.

O9. Organische Lösungsmittel, die auf andere Weise freigesetzt wurden.

Anleitung zur Anwendung des Managementplans für Lösungsmittel zur Überprüfung der Einhaltung

4. Die Anwendung des Managementplans für Lösungsmittel wird durch die folgende Beschreibung bestimmt, die zu überprüfen ist:

a) Überprüfung der Einhaltung der unter Nummer 6 Buchstabe a) des Anhangs erwähnten Minderungsmöglichkeit mit einem Gesamtgrenzwert ausgedrückt als Lösungsmittelemissionen je Fertigungseinheit oder entsprechend anders lautender Festlegung im Anhang.

i) Für alle Tätigkeiten, bei denen die unter Nummer 6 Buchstabe a) des Anhangs erwähnte Minderungsmöglichkeit verwendet wird, soll der Managementplan für Lösungsmittel zur Ermittlung des Verbrauchs jährlich erstellt werden. Der Verbrauch lässt sich nach folgender Gleichung ermitteln:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Parallel hierzu sollen die in Beschichtungen verwendeten Feststoffe ermittelt werden, damit für jedes Jahr die Jahresreferenzemission und die Zielemission abgeleitet werden können;

ii) zur Beurteilung der Einhaltung eines Gesamtgrenzwerts von Lösungsmittelemissionen je Fertigungseinheit oder entsprechend anders lautender Feststellung im Anhang soll der Managementplan für Lösungsmittel zur Ermittlung der Emission von NMVOC jährlich erstellt werden. Die Emission von NMVOC lässt sich nach folgender Gleichung ermitteln:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Dabei stellt F die diffuse Emission von NMVOC entsprechend Buchstabe b) Ziffer i) dar. Die Emissionssumme soll durch den entsprechenden Produktparameter geteilt werden;

b) Ermittlung der diffusen Emission von NMVOC zum Vergleich mit den Werten für die diffuse Emission im Anhang:

i) Methodik: Die diffuse Emission von NMVOC lässt sich nach folgender Gleichung errechnen:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

oder

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Diese Menge lässt sich durch direkte Messung der Mengen ermitteln. Alternativ hierzu kann eine gleichwertige Errechnung auf andere Weise erfolgen, zum Beispiel unter Berücksichtigung des Wirkungsgrads der Abgaserfassung des Prozesses.

Der Wert für die diffuse Emission wird ausgedrückt als Anteil der eingesetzten Menge, die sich nach folgender Gleichung errechnen lässt:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

ii) Häufigkeit: Die Ermittlung der diffusen Emission von NMVOC kann durch eine kurze aber umfassende Reihe von Messungen erfolgen. Erst wenn die Anlage geändert wird, müssen diese Messungen erneut vorgenommen werden.

Anlage II

MINDERUNGSPLAN

Grundsätze

1. Mit dem Minderungsplan soll dem Betreiber die Möglichkeit eingeräumt werden, mit anderen Mitteln Emissionsminderungen zu erzielen, die denen entsprechen, die bei Anwendung der Grenzwerte erzielt würden. Zu diesem Zweck kann der Betreiber einen beliebigen, speziell für seine Anlage konzipierten Minderungsplan einsetzen, sofern am Ende eine gleichwertige Emissionsminderung erreicht wird. Die Vertragsparteien berichten über den Fortschritt beim Erreichen dieser gleichwertigen Emissionsminderung einschließlich der Erfahrungen aus der Anwendung des Minderungsplans.

Praxis

2. Der folgende Plan kann für den Auftrag von Beschichtungen, Lacken, Klebstoffen oder Druckfarben verwendet werden. Für die Fälle, in denen er ungeeignet ist, darf die zuständige Behörde einem Betreiber gestatten, einen alternativen Ausnahmeplan anzuwenden, sofern sie davon überzeugt ist, dass er die hier dargestellten Grundsätze erfuellt. Die Gestaltung des Plans berücksichtigt folgende Umstände:

a) In den Fällen, in denen sich Ersatzstoffe mit geringem oder keinem Anteil an Lösungsmitteln noch in der Entwicklung befinden, muss dem Betreiber für die Umsetzung seiner Emissionsminderungspläne eine Fristverlängerung gewährt werden;

b) der Referenzpunkt für die Minderung von Emissionen soll so weit wie möglich den Emissionen entsprechen, die sich ohne Minderungsmaßnahme ergeben hätten.

3. Der folgende Plan gilt für Anlagen, bei denen von einem konstanten Gehalt an Fest-Stoffen ausgegangen werden kann, der für die Bestimmung des Referenzpunkts für die Minderung von Emissionen genutzt wird:

a) Der Betreiber legt einen Emissionsminderungsplan vor, der insbesondere die Abnahmen des durchschnittlichen Lösungsmittelgehalts des gesamten Einsatzmaterials enthält und/oder einen höheren Wirkungsgrad hat bei der Verwendung von Feststoffen zur Erreichung einer Minderung der Gesamtemissionen aus der Anlage auf einen gegebenen Prozentsatz der jährlichen Referenzemission, Zielemission genannt. Dies muss innerhalb der folgenden Fristen erfolgen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Die jährliche Referenzemission wird wie folgt berechnet:

i) Die Gesamtmenge an Feststoffen in der in einem Jahr verbrauchten Menge Beschichtung und/oder Druckfarbe, Lack oder Klebstoff wird ermittelt. Feststoffe sind alle Materialien in Beschichtungen, Druckfarben, Lacken und Klebstoffen, die fest werden, sobald sich Wasser oder fluechtige organische Verbindungen verfluechtigt haben;

ii) die jährlichen Referenzemissionen werden errechnet, indem die nach Ziffer i) ermittelte Menge mit dem entsprechenden Faktor aus der nachstehenden Tabelle multipliziert wird. Die zuständigen Behörden dürfen diese Faktoren einzelnen Anlagen anpassen, um die dokumentierte gesteigerte Wirksamkeit bei der Verwendung von Feststoffen zu verdeutlichen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

iii) Die Zielemission entspricht der jährlichen Referenzemission multipliziert mit einem Prozentsatz, der gleich ist

- (dem Wert der diffusen Emission + 15) für Anlagen in den folgenden Bereichen:

- Fahrzeugbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch < 15 t/Jahr) und Fahrzeugnachbehandlung;

- Beschichtung von Metall, Kunststoff, Textilien, Gewebe, Folie und Papier (Lösungsmittelverbrauch zwischen 5 und 15 t/Jahr);

- Beschichtung von Holzoberflächen (Lösungsmittelverbrauch zwischen 15 und 25 t/Jahr);

- (dem Wert der diffusen Emission + 5) für alle anderen Anlagen;

iv) die Einhaltung ist gegeben, wenn die tatsächliche Emission an Lösungsmitteln nach Maßgabe des Managementplans für Lösungsmittel unterhalb oder gleich der Zielemission ist.

ANHANG VII

FRISTEN NACH ARTIKEL 3

1. Die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absätze 2 und 3 aufgeführten Grenzwerte lauten

a) für neue ortsfeste Quellen: ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei und

b) für bestehende ortsfeste Quellen,

i) sofern es sich bei der Vertragspartei nicht um ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft handelt: ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls oder zum 31. Dezember 2007, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist, und

ii) sofern es sich bei der Vertragspartei um ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft handelt: acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls.

2. Die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 5 aufgeführten Grenzwerte für Treibstoffe und neue mobile Quellen und der in Anhang IV Tabelle 2 aufgeführten Grenzwerte für Gasöl (Heizöl extra leicht) lauten,

i) sofern es sich bei der Vertragspartei nicht um ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft handelt: der Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls oder die Zeitpunkte, die mit den in Anhang VIII angegebenen Maßnahmen sowie den in Anhang IV Tabelle 2 angegebenen Grenzwerten aufgeführt werden, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist, und

ii) sofern es sich bei der Vertragspartei um ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft handelt: fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls oder fünf Jahre nach den Zeitpunkten, die mit den in Anhang VIII angegebenen Maßnahmen sowie den in Anhang IV Tabelle 2 angegebenen Grenzwerten aufgeführt werden, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

Diese Frist gilt insoweit nicht für eine Vertragspartei dieses Protokolls, als sie nach dem Protokoll betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen zu einer kürzeren Frist für Gasöl (Heizöl extra leicht) verpflichtet ist.

3. Im Sinne dieses Anhangs ist ein "Land im Übergang zur Marktwirtschaft" eine Vertragspartei, die mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Erklärung abgegeben hat, dass sie für die Zwecke der Nummern 1 und/oder 2 dieses Anhangs als ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft behandelt werden möchte.

ANHANG VIII

GRENZWERTE FÜR KRAFTSTOFFE UND NEUE MOBILE QUELLEN

EINLEITUNG

1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.

2. Der Anhang enthält Grenzwerte für NOx, ausgedrückt als Stickstoffdioxid-(NO2)-Äquivalente und für Kohlenwasserstoffe, von denen die meisten fluechtige organische Verbindungen sind, sowie umweltbezogene Qualitätsanforderungen für im Handel befindliche Fahrzeugtreibstoffe.

3. Die Fristen für die Anwendung der Grenzwerte dieses Anhangs sind in Anhang VII festgelegt.

A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika

Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge

4. Die Grenzwerte für Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern, die für die Beförderung von Personen (Kategorie M) und Gütern (Kategorie N) benutzt werden, sind in Tabelle 1 angegeben.

Schwere Nutzfahrzeuge

5. Die Grenzwerte für Motoren von schweren Nutzfahrzeugen sind in den Tabellen 2 und 3 angegeben, je nach anzuwendenden Prüfverfahren.

Motorräder und Mopeds

6. Die Grenzwerte für Motorräder und Mopeds sind in den Tabellen 6 und 7 angegeben.

Nicht auf Straßen benutzte Fahrzeuge und Maschinen

7. Die Grenzwerte für land- und forstwirtschaftliche Zugfahrzeuge und andere Motoren von nicht auf Straßen benutzten Fahrzeugen und Maschinen sind in den Tabellen 4 und 5 angegeben. Stufe I (Tabelle 4) beruht auf der ECE-Regelung 96 "Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor".

Kraftstoffqualität

8. Die umweltbezogenen Qualitätsanforderungen für Benzin und Diesel sind in den Tabellen 8 bis 11 angegeben.

Tabelle 1: Grenzwerte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 2: Grenzwerte für schwere Nutzfahrzeuge - ESC ("European steady-state cycle")- und ELR ("European load-response")-Prüfungen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 3: Grenzwerte für schwere Nutzfahrzeuge - ETC ("European transient cycle")-Prüfung((Die Bedingungen für die Überprüfung der Akzeptanz von ETC-Prüfungen bei der Messung der Emissionen von gasbetriebenen Motoren im Hinblick auf die gültigen Grenzwerte in Reihe A sind einer erneuten Prüfung zu unterziehen und, wo erforderlich, in Einklang mit dem in Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Verfahren zu ändern.))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 4: Grenzwerte (Stufe I) für Dieselmotoren von nicht auf Straßen benutzten mobilen Maschinen (Messverfahren ISO 8178)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung:

Bei diesen Grenzwerten handelt es sich um Rohgasemissionsgrenzwerte, die vor einer Abgasnachbehandlung erreicht sein müssen.

Tabelle 5: Grenzwerte (Stufe II) für Dieselmotoren von nicht auf Straßen benutzten mobilen Maschinen (Messverfahren ISO 8178)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 6: Grenzwerte für Motorräder und Drei- und Vierradfahrzeuge ( > 50 cm3; > 45 km/h), anzuwenden ab dem 17. Juni 1999((Wenn die Fahrzeugemissionen die Grenzwerte nicht einhalten, wird die Typgenehmigung ab dem angegebenen Zeitpunkt verweigert.))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung:

Bei Drei- und Vierradfahrzeugen müssen die Grenzwerte mit 1,5 multipliziert werden.

Tabelle 7: Grenzwerte für Mopeds (<= 50 cm3; < 45 km/h)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 8: Umweltbezogene Anforderungen für handelsübliche Treibstoffe, die in Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren eingesetzt werden

Typ: Ottokraftstoff

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung:

Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass spätestens zum 1. Januar 2000 Benzin in ihrem Hoheitsgebiet nur dann vermarktet werden kann, wenn es die in Tabelle 8 festgelegten umweltbezogenen Anforderungen erfuellt. Für den Fall, dass eine Vertragspartei entscheidet, dass ein Verbot von Benzin mit einem Schwefelgehalt, der nicht den Anforderungen für Schwefel in Tabelle 8 entspricht, aber den gegenwärtigen Gehalt nicht überschreitet, ihrer Industrie große Schwierigkeiten im Hinblick auf die erforderlichen Änderungen an deren Produktionsanlagen bis zum 1. Januar 2000 bereiten würde, darf diese Vertragspartei die Frist für die Vermarktung in ihrem Hoheitsgebiet bis höchstens 1. Januar 2003 verlängern. In einem derartigen Fall vermerkt die Vertragspartei in einer Erklärung, die zusammen mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder der Beitrittsurkunde hinterlegt wird, dass sie die Absicht hat, die Frist zu verlängern, und legt dem Exekutivorgan hierfür eine schriftliche Begründung vor.

Tabelle 9: Umweltbezogene Anforderungen für handelsübliche Treibstoffe, die in Fahrzeugen mit Motoren mit Selbstzündung eingesetzt werden

Typ: Dieselkraftstoff

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung:

Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass spätestens zum 1. Januar 2000 Dieselkraftstoff in ihrem Hoheitsgebiet nur dann vermarktet werden kann, wenn er die in Tabelle 9 festgelegten umweltbezogenen Anforderungen erfuellt. Für den Fall, dass eine Vertragspartei entscheidet, dass ein Verbot von Dieselkraftstoff mit einem Schwefelgehalt, der nicht den Anforderungen für Schwefel in Tabelle 9 entspricht, aber den gegenwärtigen Gehalt nicht überschreitet, ihrer Industrie große Schwierigkeiten im Hinblick auf die erforderlichen Änderungen an deren Produktionsanlagen bis zum 1. Januar 2000 bereiten würde, darf diese Vertragspartei die Frist für die Vermarktung in ihrem Hoheitsgebiet bis höchstens 1. Januar 2003 verlängern. In einem derartigen Fall vermerkt die Vertragspartei in einer Erklärung, die zusammen mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt wird, dass sie die Absicht hat, die Frist zu verlängern, und legt dem Exekutivorgan hierfür eine schriftliche Begründung vor.

Tabelle 10: Umweltbezogene Anforderungen für handelsübliche Treibstoffe, die in Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren eingesetzt werden

Typ: Ottokraftstoff

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung:

Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass spätestens zum 1. Januar 2005 Benzin in ihrem Hoheitsgebiet nur dann vermarktet werden kann, wenn es die in Tabelle 10 festgelegten umweltbezogenen Anforderungen erfuellt. Für den Fall, dass eine Vertragspartei entscheidet, dass ein Verbot von Benzin mit einem Schwefelgehalt, der nicht den Anforderungen für Schwefel in Tabelle 10 entspricht, aber die Anforderungen in Tabelle 8 erfuellt, ihrer Industrie große Schwierigkeiten im Hinblick auf die erforderlichen Änderungen an deren Produktionsanlagen bis zum 1. Januar 2005 bereiten würde, darf diese Vertragspartei die Frist für die Vermarktung in ihrem Hoheitsgebiet bis höchstens 1. Januar 2007 verlängern. In einem derartigen Fall vermerkt die Vertragspartei in einer Erklärung, die zusammen mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt wird, dass sie die Absicht hat, die Frist zu verlängern, und legt dem Exekutivorgan hierfür eine schriftliche Begründung vor.

Tabelle 11: Umweltbezogene Anforderungen für handelsübliche Treibstoffe, die in Fahrzeugen mit Motoren mit Selbstzündung eingesetzt werden

Typ: Dieselkraftstoff

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung:

Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass spätestens zum 1. Januar 2005 Dieselkraftstoff in ihrem Hoheitsgebiet nur dann vermarktet werden kann, wenn er die in Tabelle 11 festgelegten umweltbezogenen Anforderungen erfuellt. Für den Fall, dass eine Vertragspartei entscheidet, dass ein Verbot von Dieselkraftstoff mit einem Schwefelgehalt, der nicht den Anforderungen für Schwefel in Tabelle 11 entspricht, aber die Anforderungen in Tabelle 9 erfuellt, ihrer Industrie große Schwierigkeiten im Hinblick auf die erforderlichen Änderungen an deren Produktionsanlagen bis zum 1. Januar 2005 bereiten würde, darf diese Vertragspartei die Frist für die Vermarktung in ihrem Hoheitsgebiet bis höchstens 1. Januar 2007 verlängern. In einem derartigen Fall vermerkt die Vertragspartei in einer Erklärung, die zusammen mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt wird, dass sie die Absicht hat, die Frist zu verlängern, und legt dem Exekutivorgan hierfür eine schriftliche Begründung vor.

B. Kanada

9. Neue Fahrzeugemissionsnormen für Personenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge, schwere Nutzfahrzeuge und Motorräder: "Motor Vehicle Safety Act (and successor legislation), Schedule V of the Motor Vehicle Safety Regulations: Vehicle Emissions (Standard 1100), SOR/97-376, (28 July, 1997)", jeweils geltende Fassung.

10. "Canadian Environmental Protection Act, Diesel Fuel Regulations, SOR/97- 110 (4 February, 1997, sulphur in diesel fuel)", jeweils geltende Fassung.

11. "Canadian Environmental Protection Act, Benzene in Gasoline Regulations, SOR/97-493 (6 November, 1997)", jeweils geltende Fassung.

12. "Canadian Environmental Protection Act, Sulphur in Gasoline Regulations, Canada Gazette, Part II, June 4, 1999", jeweils geltende Fassung.

C. Vereinigte Staaten von Amerika

13. Durchführung eines Programms zur Begrenzung von Emissionen aus mobilen Quellen für Personenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge, schwere Nutzfahrzeuge und Kraftstoffe nach Maßgabe des in Abschnitt 202 Buchstaben a), g) und h) des "Clean Air Act" (Luftreinhaltegesetz) geforderten Umfangs; dieses Gesetz wird durchgeführt durch:

a) "40 Code of Federal Regulations (C.F.R.) Part 80, Subpart D - Reformulated Gasoline";

b) "40 C.F.R. Part 86, Subpart A - General Provisions for Emission Regulations";

c) "40 C.F.R. Part 80, section 80.29 - Controls and Prohibitions on Diesel Fuel Quality".

ANHANG IX

MASSNAHMEN ZUR BEGRENZUNG VON AMMONIAKEMISSIONEN AUS LANDWIRTSCHAFTLICHEN QUELLEN

1. Die Vertragsparteien, die den Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe a) unterliegen, ergreifen die in diesem Anhang genannten Maßnahmen.

2. Jede Vertragspartei trägt der Notwendigkeit einer Verringerung der Verluste aus dem gesamten Stickstoffkreislauf gebührend Rechnung.

A. Empfehlungen zur guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft

3. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei erarbeitet, veröffentlicht und verbreitet sie Empfehlungen zur guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft zur Begrenzung von Ammoniakemissionen. Die Empfehlungen berücksichtigen die besonderen Bedingungen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei und enthalten Bestimmungen über

- Stickstoffmanagement unter Berücksichtigung des gesamten Stickstoffkreislaufs,

- Fütterungsstrategien,

- emissionsarme Ausbringungsverfahren für Dung (Wirtschaftsdünger),

- emissionsarme Lagerungssysteme für Dung (Wirtschaftsdünger),

- emissionsarme Stallhaltungssysteme und

- Möglichkeiten der Begrenzung von Ammoniakemissionen beim Einsatz von Mineraldüngern.

Die Vertragsparteien sollen dieser Empfehlung eine Bezeichnung geben, die Verwechslungen mit anderen Leitlinien vermeidet.

B. Harnstoff- und Ammoniumkarbonatdüngemittel

4. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei unternimmt sie durchführbare Schritte, um die durch die Verwendung von festen Düngemitteln auf Harnstoffbasis bedingten Ammoniakemissionen zu begrenzen.

5. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei verbietet sie die Verwendung von Ammoniumkarbonatdüngemitteln.

C. Ausbringung von Dung (Wirtschaftsdünger)

6. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass emissionsarme Gülleausbringungsverfahren (wie in dem vom Exekutivorgan auf seiner 17. Tagung verabschiedeten Richtlinienpapier V (Beschluss 1999/1) und diesbezüglichen Änderungen aufgeführt), die nachgewiesenermaßen zu einer Verringerung von Emissionen um mindestens 30 % gegenüber dem in diesem Richtlinienpapier genannten Referenzwert führen, verwendet werden, soweit die betreffende Vertragspartei sie unter Berücksichtigung der örtlichen pedologischen und geomorphologischen Bedingungen, der Art der Gülle und der landwirtschaftlichen Betriebsstruktur für durchführbar hält. Der Zeitpunkt, ab dem diese Maßnahmen spätestens angewandt werden müssen, ist der 31. Dezember 2009 für Vertragsparteien im Übergang zur Markwirtschaft und der 31. Dezember 2007 für andere Vertragsparteien(1).

7. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei stellt sie sicher, dass auf zu pfluegenden Flächen ausgebrachter Festmist spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Ausbringung eingearbeitet wird, soweit sie dies unter Berücksichtigung der örtlichen pedologischen und geomorphologischen Bedingungen und der landwirtschaftlichen Betriebsstruktur für durchführbar hält.

D. Lagerung von Dung (Wirtschaftsdünger)

8. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei verwendet sie für neue Güllelager in großen Schweine- und Gefluegelhaltungsbetrieben mit 2000 Mastschweinen oder 750 Sauen bzw. 40000 Stück Gefluegel emissionsarme Lagereinrichtungen oder -verfahren, die nachgewiesenermaßen zu einer Emissionsverringerung um 40 % oder mehr, verglichen mit dem (in dem unter Nummer 6 genannten Richtlinienpapier) Referenzwert, führen, oder andere Einrichtungen oder Verfahren, die nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisen(2).

9. Bei bestehenden Güllelagern in großen Schweine- und Gefluegelhaltungsbetrieben mit 2000 Mastschweinen oder 750 Sauen bzw. 40000 Stück Gefluegel erreicht eine Vertragspartei Emissionsverringerungen von 40 %, soweit sie die erforderlichen Verfahren für technisch und wirtschaftlich machbar hält(3). Der Zeitpunkt, ab dem diese Maßnahmen spätestens angewandt werden müssen, ist der 31. Dezember 2009 für Vertrags-Parteien im Übergang zur Marktwirtschaft und der 31. Dezember 2007 für alle anderen Vertragsparteien(4).

E. Stallhaltung

10. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei verwendet sie für neue Stallungen in großen Schweine- und Gefluegelhaltungsbetrieben mit 2000 Mastschweinen oder 750 Sauen bzw. 40000 Stück Gefluegel Stallhaltungssysteme, die nachgewiesenermaßen zu einer Emissionsverringerung von 20 % oder mehr, verglichen mit dem (in dem unter Nummer 6 genannten Richtlinienpapier) Referenzwert, führen, oder andere Systeme oder Verfahren, die nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisen(5). Die Anwendbarkeit kann aus Tierschutzgründen begrenzt sein, beispielsweise bei Systemen mit Stroheinstreu für Schweine sowie Volièren- und Auslaufsystemen für Gefluegel.

(1) Im Sinne dieses Anhangs ist "ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft" eine Vertragspartei, die mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Erklärung abgegeben hat, dass sie für die Zwecke der Nummern 6 und/oder 9 dieses Anhangs als ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft behandelt werden möchte.

(2) Ist eine Vertragspartei der Meinung, dass andere nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisende Systeme oder Verfahren für die Lagerung von Dung (Wirtschaftsdünger) und die Stallhaltung verwendet werden können, um die Nummern 8 und 10 einzuhalten, oder ist eine Vertragspartei der Meinung, dass die Emissionsverringerung bei der Lagerung von Dung (Wirtschaftsdünger) nach Nummer 9 technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist, so legt sie darüber nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) einen durch schriftliche Unterlagen gestützten Bericht vor.

(3) Ist eine Vertragspartei der Meinung, dass andere nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisende Systeme oder Verfahren für die Lagerung von Dung (Wirtschaftsdünger) und die Stallhaltung verwendet werden können, um die Nummern 8 und 10 einzuhalten, oder ist eine Vertragspartei der Meinung, dass die Emissionsverringerung bei der Lagerung von Dung (Wirtschaftsdünger) nach Nummer 9 technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist, so legt sie darüber nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) einen durch schriftliche Unterlagen gestützten Bericht vor.

(4) Im Sinne dieses Anhangs ist "ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft" eine Vertragspartei, die mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Erklärung abgegeben hat, dass sie für die Zwecke der Nummern 6 und/oder 9 dieses Anhangs als ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft behandelt werden möchte.

(5) Ist eine Vertragspartei der Meinung, dass andere nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisende Systeme oder Verfahren für die Lagerung von Dung (Wirtschaftsdünger) und die Stallhaltung verwendet werden können, um die Nummern 8 und 10 einzuhalten, oder ist eine Vertragspartei der Meinung, dass die Emissionsverringerung bei der Lagerung von Dung (Wirtschaftsdünger) nach Nummer 9 technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist, so legt sie darüber nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) einen durch schriftliche Unterlagen gestützten Bericht vor.