22003A0403(01)

Protokoll zur änderung des Internationalen übereinkommens zur vereinfachung und harmonisierung der Zollverfahren

Amtsblatt Nr. L 086 vom 03/04/2003 S. 0023 - 0044


PROTOKOLL ZUR ÄNDERUNG DES INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS ZUR VEREINFACHUNG UND HARMONISIERUNG DER ZOLLVERFAHREN

(geschehen zu Brüssel am 26. Juni 1999)

Die Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (geschehen am 18. Mai 1973 in Kyoto und in Kraft getreten am 25. September 1974), im Folgenden "das Übereinkommen" genannt, das unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens - im Folgenden "der Rat" genannt - ausgearbeitet worden ist,

IN DER ERWAEGUNG, dass das Übereinkommen geändert werden muss, um

- die Unterschiede zwischen den Zollverfahren und -praktiken der Vertragsparteien zu beseitigen, die den internationalen Handel und die anderen Formen des internationalen Verkehrs hemmen können;

- die Anforderungen des internationalen Handels und des Zolls in Bezug auf Erleichterung, Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und -praktiken zu erfuellen;

- angemessene Normen für die Zollkontrollen zu gewährleisten und

- dem Zoll die Möglichkeit zu geben, mit den tief greifenden Änderungen der Arbeitstechniken und -methoden in Wirtschaft und Verwaltung Schritt zu halten,

IN DER WEITEREN ERWAEGUNG, dass das geänderte Übereinkommen

- vorsehen muss, dass die wichtigsten Grundsätze dieser Vereinfachung und Harmonisierung für alle Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens verbindlich sind;

- dem Zoll leistungsfähige Verfahren mit angemessenen und wirksamen Kontrollmethoden an die Hand geben muss und

- eine weit gehende Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und -praktiken ermöglichen wird, die ein wesentliches Ziel des Rates sind, und damit erheblich zur Erleichterung des internationalen Handels beitragen wird -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Präambel und die Artikel des Übereinkommens werden gemäß dem in Anhang I enthaltenen Wortlaut geändert.

Artikel 2

Die Anlagen des Übereinkommens werden durch die Allgemeine Anlage in Anhang II und die Besonderen Anlagen in Anhang III ersetzt.

Artikel 3

(1) Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll einschließlich der Anhänge I und II gebunden zu sein, bekunden durch

a) die Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation,

b) die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Protokoll unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet hat, oder

c) den Beitritt.

(2) Dieses Protokoll liegt bis zum 30. Juni 2000 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien des Übereinkommens auf. Nach diesem Tag steht es ihnen zum Beitritt offen.

(3) Dieses Protokoll tritt einschließlich der Anhänge I und II drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem vierzig Vertragsparteien es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

(4) Wenn vierzig Vertragsparteien nach Absatz 1 ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, bekundet haben, kann eine Vertragspartei die Änderungen des Übereinkommens nur annehmen, indem sie Vertragspartei dieses Protokolls wird. Für diese Vertragspartei tritt dieses Protokoll drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.

Artikel 4

Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann bei der Bekundung ihrer Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, Besondere Anlagen oder Kapitel aus Besonderen Anlagen in Anhang III annehmen und dem Generalsekretär des Rates notifizieren, welche Besonderen Anlagen oder Kapitel sie annimmt und zu welchen Empfohlenen Praktiken sie einen Vorbehalt macht.

Artikel 5

Nach Inkrafttreten dieses Protokolls nimmt der Generalsekretär des Rates keine Urkunde über die Ratifikation des Übereinkommens oder den Beitritt zum Übereinkommen mehr an.

Artikel 6

In den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ersetzt dieses Protokoll mit seinen Anhängen das Übereinkommen.

Artikel 7

Der Generalsekretär des Rates ist Verwahrer dieses Protokolls und erfuellt die in Artikel 19 des Anhangs I dieses Protokolls genannten Aufgaben.

Artikel 8

Dieses Protokoll liegt ab dem 26. Juni 1999 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien des Übereinkommens auf.

Artikel 9

Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen werden dieses Protokoll und seine Anhänge auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs I dieses Protokolls bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

Anlage I zu Anhang I

INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ZUR VEREINFACHUNG UND HARMONISIERUNG DER ZOLLVERFAHREN

(geänderte Fassung)

PRÄAMBEL

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, das unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeitet worden ist -

IN DEM BESTREBEN, die Unterschiede zwischen den Zollverfahren und -praktiken der Vertragsparteien, die den internationalen Handel und andere Formen des internationalen Verkehrs hemmen können, zu beseitigen;

IN DEM WUNSCH, durch die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und -praktiken und die Förderung der internationalen Zusammenarbeit wirksam zur Entwicklung des internationalen Handels und anderer Formen des internationalen Verkehrs beizutragen;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die erheblichen Vorteile der Erleichterung des internationalen Handels herbeigeführt werden können, ohne angemessene Normen bei den Zollkontrollen aufzugeben;

IN DER ERKENNTNIS, dass diese Vereinfachung und Harmonisierung insbesondere durch die Anwendung folgender Grundsätze erreicht werden kann:

- die Durchführung von Programmen, die darauf abzielen, die Zollverfahren und -praktiken laufend zu modernisieren und damit ihre Wirksamkeit und Effizienz zu steigern,

- die Anwendung der Zollverfahren und -praktiken in voraussehbarer, konsequenter und transparenter Weise,

- die Bereitstellung aller notwendigen Informationen über zollbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Verordnungen und Verwaltungsleitlinien, Zollverfahren und -praktiken für die Beteiligten,

- die Einführung moderner Techniken wie Risikomanagement und Zollkontrollen im Wege der Betriebsprüfung sowie den weitest möglichen Einsatz von Informatikverfahren,

- die Zusammenarbeit mit anderen nationalen Behörden, anderen Zollverwaltungen und der Wirtschaft, wo immer dies zweckmäßig ist,

- die Anwendung der einschlägigen internationalen Normen,

- die Bereitstellung leicht zugänglicher Verfahren der Überprüfung durch Verwaltungsbehörden und Gerichte zugunsten der Betroffenen;

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine internationale Übereinkunft über die vorgenannten Ziele und Grundsätze, zu deren Anwendung die Vertragsparteien sich verpflichten, die weit gehende Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und -praktiken, die ein wichtiges Ziel des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens sind, ermöglichen und damit erheblich zur Erleichterung des internationalen Handels beitragen wird -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff

a) "Norm" eine Vorschrift, deren Erfuellung als notwendig anerkannt wird, um die Harmonisierung und Vereinfachung der Zollverfahren und -praktiken herbeizuführen;

b) "Übergangsnorm" eine Norm in der Allgemeinen Anlage, für die eine längere Durchführungsfrist zulässig ist;

c) "Empfohlene Praktik" eine Vorschrift in einer Besonderen Anlage, die als Fortschritt auf dem Weg zur Harmonisierung und Vereinfachung der Zollverfahren und -praktiken anerkannt wird und deren möglichst allgemeine Anwendung als wünschenswert gilt;

d) "innerstaatliches Recht" die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Maßnahmen einer zuständigen Behörde einer Vertragspartei, die im gesamten Gebiet dieser Vertragspartei anwendbar sind, oder die geltenden Verträge, durch die diese Vertragspartei gebunden ist;

e) "Allgemeine Anlage" den Satz von Vorschriften, der für alle Zollverfahren und -praktiken gilt, auf die dieses Übereinkommen sich bezieht;

f) "Besondere Anlage" einen Satz von Vorschriften für eines oder mehrere der Zollverfahren oder eine oder mehrere der Zollpraktiken, auf die dieses Übereinkommen sich bezieht;

g) "Leitlinien" einen Satz von Erläuterungen zu den Bestimmungen der Allgemeinen Anlage, der Besonderen Anlagen und ihrer einzelnen Kapitel, in dem mögliche Maßnahmen zur Anwendung der Normen, Übergangsnormen und Empfohlenen Praktiken aufgezeigt, insbesondere die besten Praktiken beschrieben und Beispiele für größere Erleichterungen empfohlen werden;

h) "Ständiger Technischer Ausschuss" den Ständigen Technischen Ausschuss des Rates;

i) "Rat" die Organisation, die durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen über die Gründung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens eingerichtet worden ist;

j) "Zoll- oder Wirtschaftsunion" eine von Staaten gegründete und aus diesen Staaten bestehende Union, die in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen eigene, für diese Staaten verbindliche Rechtsvorschriften erlassen und nach ihren internen Verfahren beschließen kann, dass sie dieses Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt.

KAPITEL II

GELTUNGSBEREICH UND AUFBAU

Geltungsbereich des Übereinkommens

Artikel 2

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren zu fördern und sich zu diesem Zweck in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen nach den Normen, Übergangsnormen und Empfohlenen Praktiken in den Anhängen dieses Übereinkommens zu richten. Es steht jedoch jeder Vertragspartei frei, weiter gehende als die hier vorgesehenen Erleichterungen zu gewähren, und es wird ihr empfohlen, dies so weit wie möglich zu tun.

Artikel 3

Dieses Übereinkommen steht der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften über Verbote oder Beschränkungen für Waren, die Zollkontrollen unterliegen, nicht entgegen.

Aufbau des Übereinkommens

Artikel 4

(1) Das Übereinkommen besteht aus dem Hauptteil, der Allgemeinen Anlage und den Besonderen Anlagen.

(2) Die Allgemeine Anlage und jede Besondere Anlage dieses Übereinkommens bestehen in der Regel aus Kapiteln, die eine Anlage unterteilen, und enthalten

a) Begriffsbestimmungen und

b) Normen, wobei die Allgemeine Anlage auch Übergangsnormen enthält.

(3) Jede Besondere Anlage enthält auch Empfohlene Praktiken.

(4) Zu jeder Anlage gibt es Leitlinien, die für die Vertragsparteien nicht verbindlich sind.

Artikel 5

Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten alle Besonderen Anlagen und alle Kapitel, durch die eine Vertragspartei gebunden ist, als Bestandteil des Übereinkommens; jede Bezugnahme auf das Übereinkommen gilt daher für diese Vertragspartei auch als Bezugnahme auf die betreffenden Anlagen oder Kapitel.

KAPITEL III

VERWALTUNG DES ÜBEREINKOMMENS

Verwaltungsausschuss

Artikel 6

(1) Es wird ein Verwaltungsausschuss eingesetzt, der die Durchführung dieses Übereinkommens, die Maßnahmen zur Sicherung seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung sowie die Änderungsvorschläge prüft.

(2) Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses.

(3) Die zuständigen Verwaltungen der Rechtssubjekte, die die Voraussetzungen erfuellen, um nach Artikel 8 Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden, sowie der Mitglieder der Welthandelsorganisation sind berechtigt, als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilzunehmen. Der Status und die Rechte dieser Beobachter werden in einem Beschluss des Rates festgelegt. Die Rechte können nicht vor Inkrafttreten des Beschlusses ausgeübt werden.

(4) Der Verwaltungsausschuss kann die Vertreter internationaler Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen einladen, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Beobachter teilzunehmen.

(5) Der Verwaltungsausschuss

a) legt den Vertragsparteien Empfehlungen vor zu

i) Änderungen des verfügenden Teils dieses Übereinkommens,

ii) Änderungen der Allgemeinen Anlage, der Besonderen Anlagen und ihrer Kapitel sowie die Aufnahme neuer Kapitel in die Allgemeine Anlage und

iii) der Aufnahme neuer Besonderer Anlagen und der Einfügung neuer Kapitel in bestehende Besondere Anlagen;

b) kann beschließen, nach Artikel 16 Empfohlene Praktiken zu ändern oder neue Empfohlene Praktiken in Besondere Anlagen oder ihre Kapitel einzufügen;

c) prüft die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens nach Artikel 13 Absatz 4;

d) überprüft und aktualisiert die Leitlinien;

e) prüft alle sonstigen mit diesem Übereinkommen zusammenhängenden Fragen, die ihm vorgelegt werden;

f) unterrichtet den Ständigen Technischen Ausschuss und den Rat über seine Beschlüsse.

(6) Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien übermitteln dem Generalsekretär des Rates die mit einer Begründung versehenen Vorschläge nach Absatz 5 Buchstaben a), b), c) oder d) und die Anträge auf Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnungen der Sitzungen des Verwaltungsausschusses. Der Generalsekretär des Rates leitet diese Vorschläge an die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und die Beobachter nach den Absätzen 2, 3 und 4 weiter.

(7) Der Verwaltungsausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er wählt jedes Jahr einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Generalsekretär des Rates übermittelt den zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und den Beobachtern nach den Absätzen 2, 3 und 4 die Einladung und den Entwurf der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vor Zusammentreten des Verwaltungsausschusses.

(8) Kommt kein einvernehmlicher Beschluss zustande, so beschließt der Verwaltungsausschuss in den ihm vorgelegten Fragen durch Abstimmung der anwesenden Vertragsparteien. Vorschläge nach Absatz 5 Buchstaben a), b) oder c) werden mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen angenommen. In allen anderen Angelegenheiten genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(9) In Fällen nach Artikel 8 Absatz 5 besitzen Zoll- oder Wirtschaftsunionen, die Vertragspartei sind, bei der Abstimmung nur eben so viele Stimmen wie diejenigen ihrer Mitglieder, die ihrerseits Vertragspartei sind, zusammen.

(10) Vor dem Ende der Sitzung nimmt der Verwaltungsausschuss einen Bericht an. Dieser Bericht wird dem Rat sowie den Vertragsparteien und Beobachtern nach den Absätzen 2, 3 und 4 übermittelt.

(11) In Ermangelung einschlägiger Bestimmungen in diesem Artikel gilt die Geschäftsordnung des Rates, sofern der Verwaltungsausschuss nichts anderes beschließt.

Artikel 7

Im Verwaltungsausschuss wird über jede Besondere Anlage sowie jedes Kapitel einer Besonderen Anlage getrennt abgestimmt.

a) Bei Fragen der Auslegung, Anwendung oder Änderung des Hauptteils und der Allgemeinen Anlage des Übereinkommens ist jede Vertragspartei stimmberechtigt.

b) Bei Fragen, die unter bereits geltende Besondere Anlagen oder Kapitel einer Besonderen Anlage fallen, sind nur diejenigen Vertragsparteien stimmberechtigt, die die betreffende Anlage oder das betreffende Kapitel angenommen haben.

c) Bei Entwürfen neuer Besonderer Anlagen oder neuer Kapitel einer Besonderen Anlage ist jede Vertragspartei stimmberechtigt.

KAPITEL IV

VERTRAGSPARTEI

Ratifikation des Übereinkommens

Artikel 8

(1) Die Mitglieder des Rates und die Mitglieder der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen werden Vertragspartei dieses Übereinkommens durch

a) die Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation,

b) die Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben, oder

c) den Beitritt.

(2) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 30. Juli 1974 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz 1 genannten Mitglieder auf. Nach diesem Tag steht es ihnen zum Beitritt offen.

(3) Die Vertragsparteien nennen bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei ihrem Beitritt die Besonderen Anlagen oder die Kapitel aus Besonderen Anlagen, die sie annehmen. Sie können dem Verwahrer später notifizieren, dass sie eine oder mehrere der Besonderen Anlagen oder ihrer Kapitel annehmen.

(4) Die Vertragsparteien, die eine neue Besondere Anlage oder ein neues Kapitel einer Besonderen Anlage annehmen, notifizieren dies nach Absatz 3 dem Verwahrer.

(5) a) Eine Zoll- oder Wirtschaftsunion kann nach den Absätzen 1, 2 und 3 Vertragspartei dieses Übereinkommens werden. Die betreffende Zoll- oder Wirtschaftsunion unterrichtet den Verwahrer über ihre Zuständigkeit hinsichtlich der unter dieses Übereinkommen fallenden Angelegenheiten. Des Weiteren unterrichtet sie ihn über jede wesentliche Änderung ihres Zuständigkeitsbereichs.

b) Eine Zoll- oder Wirtschaftsunion, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, übt in den in ihre Zuständigkeit fallenden Fragen in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und erfuellt die Aufgaben, die das Übereinkommen den Mitgliedern der Union, die Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, verleiht. Die Mitglieder dieser Union können diese Rechte einschließlich des Abstimmungsrechtes in diesem Fall nicht einzeln wahrnehmen.

Artikel 9

(1) Jede Vertragspartei, die dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, ist durch alle Änderungen dieses Übereinkommens einschließlich der Allgemeinen Anlage gebunden, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, in Kraft getreten sind.

(2) Jede Vertragspartei, die eine Besondere Anlage oder ein Kapitel einer Besonderen Anlage annimmt, ist durch alle Änderungen der Normen in dieser besonderen Anlage oder diesem Kapitel gebunden, die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Verwahrer ihre Annahme notifiziert, in Kraft getreten sind. Jede Vertragspartei, die eine Besondere Anlage oder ein Kapitel einer Besonderen Anlage annimmt, ist durch alle Änderungen der in der Anlage oder dem Kapitel enthaltenen Empfohlenen Praktiken gebunden, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Verwahrer ihre Annahme notifiziert, in Kraft getreten sind, sofern sie nicht nach Artikel 12 dieses Übereinkommens Vorbehalte zu einer oder mehreren der Empfohlenen Praktiken macht.

Anwendung des Übereinkommens

Artikel 10

(1) Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder in jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates erklären, dass dieses Übereinkommen für alle oder für einzelne Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. Eine solche Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Rates wirksam. Das Übereinkommen findet jedoch auf die in der Notifikation genannten Gebiete erst dann Anwendung, wenn es für die betreffende Vertragspartei in Kraft getreten ist.

(2) Jede Vertragspartei, die dieses Übereinkommen durch Notifikation nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kann dem Verwahrer nach Artikel 19 dieses Übereinkommens notifizieren, dass dieses Gebiet das Übereinkommen nicht mehr anwendet.

Artikel 11

Für die Zwecke dieses Übereinkommens notifiziert eine Zoll- oder Wirtschaftsunion, die Vertragspartei ist, dem Generalsekretär des Rates die einzelnen Hoheitsgebiete, die die Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, und sind diese Hoheitsgebiete als ein einziges Hoheitsgebiet zu betrachten.

Annahme der Bestimmungen und Vorbehalte

Artikel 12

(1) Alle Vertragsparteien sind hiermit durch die Allgemeine Anlage gebunden.

(2) Eine Vertragspartei kann eine oder mehrere der Besonderen Anlagen oder eines oder mehrere ihrer Kapitel annehmen. Eine Vertragspartei, die eine Besondere Anlage oder ein oder mehrere Kapitel daraus annimmt, ist an alle darin enthaltenen Normen gebunden. Eine Vertragspartei, die eine Besondere Anlage oder ein oder mehrere Kapitel daraus annimmt, ist an alle darin enthaltenen Empfohlenen Praktiken gebunden, sofern sie nicht bei der Annahme oder zu einem späteren Zeitpunkt dem Verwahrer die Empfohlene(n) Praktik(en), zu der (denen) sie Vorbehalte macht, und die Unterschiede zwischen der (den) betreffenden Empfohlenen Praktik(en) und den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften notifiziert. Jede Vertragspartei, die Vorbehalte gemacht hat, kann sie jederzeit ganz oder teilweise durch Notifikation an den Verwahrer widerrufen, indem sie den Tag angibt, an dem dieser Widerruf wirksam wird.

(3) Jede Vertragspartei, die durch eine Besondere Anlage oder ein oder mehrere ihrer Kapitel gebunden ist, prüft, inwieweit sie etwaige nach Absatz 2 gemachte Vorbehalte zu den Empfohlenen Praktiken widerrufen kann, und notifiziert dem Generalsekretär des Rates nach Ablauf jedes Dreijahreszeitraums ab Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Vertragspartei die Ergebnisse dieser Prüfung, wobei sie diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften angibt, die ihres Erachtens einem Widerruf der Vorbehalte entgegenstehen.

Durchführung der Bestimmungen

Artikel 13

(1) Jede Vertragspartei wendet die Normen in der Allgemeinen Anlage und in der (den) Besonderen Anlage(n) oder dem (den) Kapitel(n) daraus, die sie angenommen hat, binnen 36 Monaten nach dem Tag an, an dem die betreffende(n) Anlage(n) oder das (die) Kapitel daraus für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist oder sind.

(2) Jede Vertragspartei wendet die Übergangsnormen in der Allgemeinen Anlage binnen 60 Monaten nach dem Tag an, an dem die Allgemeine Anlage für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist.

(3) Jede Vertragspartei wendet die Empfohlenen Praktiken in der (den) Besonderen Anlage(n) oder dem (den) Kapitel(n) daraus, die sie angenommen hat, binnen 36 Monaten nach dem Tag an, an dem die betreffende(n) Besondere(n) Anlage(n) oder das (die) Kapitel daraus für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist oder sind, sofern sie nicht zu einer oder mehreren dieser Empfohlenen Praktiken Vorbehalte gemacht hat.

(4) a) Sind die Fristen des Absatzes 1 oder 2 in der Praxis für eine Vertragspartei zu kurz für eine Durchführung der Bestimmungen der Allgemeinen Anlage, so kann diese Vertragspartei den Verwaltungsausschuss vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 oder 2 um eine Fristverlängerung ersuchen. In dem Ersuchen gibt die Vertragspartei an, für welche Bestimmung(en) der Allgemeinen Anlage und aus welchen Gründen die Fristverlängerung benötigt wird.

b) Der Verwaltungsausschuss kann unter außergewöhnlichen Umständen beschließen, eine solche Verlängerung zu bewilligen. Der Verwaltungsausschuss gibt in der Bewilligung der Fristverlängerung die außergewöhnlichen Umstände an, die die Entscheidung rechtfertigen, und die Verlängerung darf ein Jahr nicht überschreiten. Bei Ablauf der Verlängerungsfrist notifiziert die Vertragspartei dem Verwahrer die Durchführung der Bestimmungen, für die die Frist verlängert worden war.

Streitbeilegung

Artikel 14

(1) Eine Streitfrage zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird nach Möglichkeit durch unmittelbare Verhandlungen zwischen diesen Parteien beigelegt.

(2) Jede nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegte Streitfrage wird von den am Streitfall beteiligten Parteien dem Verwaltungsausschuss vorgetragen, der sie prüft und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilt.

(3) Die am Streitfall beteiligten Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, die Empfehlungen des Verwaltungsausschusses anzunehmen.

Änderungen des Übereinkommens

Artikel 15

(1) Der Generalsekretär des Rates übermittelt den Vertragsparteien und den Mitgliedstaaten des Rates, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, den Wortlaut jeder Änderung, die der Verwaltungsausschuss den Vertragsparteien nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) empfiehlt.

(2) Für alle Vertragsparteien treten die Änderungen des Übereinkommens zwölf Monate nach der Hinterlegung der Annahmeurkunden derjenigen Vertragsparteien in Kraft, die in der Sitzung des Verwaltungsausschusses, in der die Änderungen empfohlen wurden, anwesend waren, sofern nicht eine der Vertragsparteien binnen zwölf Monaten nach dem Tag der Mitteilung der betreffenden Änderungen Einspruch erhebt.

(3) Jede empfohlene Änderung der Allgemeinen Anlage oder der Besonderen Anlagen gilt sechs Monate nach ihrer Übermittlung an die Vertragsparteien als angenommen, es sei denn,

a) eine Vertragspartei bzw. im Falle einer Besonderen Anlage oder eines Kapitels daraus eine durch die betreffende Besondere Anlage oder das betreffende Kapitel gebundene Vertragspartei hat Einspruch erhoben, oder

b) eine Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Rates mit, dass sie die empfohlene Änderung zwar anzunehmen beabsichtigt, die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen jedoch noch nicht erfuellt sind.

(4) Solange eine Vertragspartei dem Generalsekretär des Rates im Anschluss an eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe b) nicht die Annahme der empfohlenen Änderung notifiziert hat, kann sie noch binnen 18 Monaten nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen die empfohlene Änderung Einspruch erheben.

(5) Wird gegen die empfohlene Änderung nach Absatz 3 Buchstabe a) oder Absatz 4 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung.

(6) Hat eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe b) gemacht, so gilt die Änderung als an dem früheren der beiden folgenden Zeitpunkte angenommen:

a) an dem Tag, an dem alle Vertragsparteien, die solche Mitteilungen gemacht haben, dem Generalsekretär des Rates ihre Annahme der empfohlenen Änderung notifiziert haben, jedoch frühestens am Tag des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten, auch wenn alle Annahmeerklärungen schon vor diesem Tag eingegangen sind;

b) am Tag des Ablaufs der in Absatz 4 gesetzten Frist von 18 Monaten.

(7) Jede als angenommen geltende Änderung der Allgemeinen Anlage oder der Besonderen Anlagen oder von Kapiteln daraus tritt entweder sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als angenommen gilt, oder, falls in der empfohlenen Änderung eine andere Frist für das Inkrafttreten gesetzt wird, mit Ablauf dieser Frist nach dem Tag, an dem die Änderung als angenommen gilt.

(8) Der Generalsekretär des Rates notifiziert den Vertragsparteien dieses Übereinkommens so früh wie möglich jeden nach Absatz 3 Buchstabe a) gegen eine empfohlene Änderung erhobenen Einspruch sowie jede nach Absatz 3 Buchstabe b) eingegangene Mitteilung. Anschließend teilt er den Vertragsparteien mit, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen die empfohlene Änderung erheben oder sie annehmen.

Artikel 16

(1) Unbeschadet des Änderungsverfahrens nach Artikel 15 kann der Verwaltungsausschuss nach Artikel 6 beschließen, eine Empfohlene Praktik zu ändern oder neue Empfohlene Praktiken in eine Besondere Anlage oder ein Kapitel einzufügen. Der Generalsekretär des Rates teilt den Vertragsparteien und den Mitgliedern des Rates, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind, den Wortlaut jeder so beschlossenen Änderung mit.

(2) Eine durch Beschluss nach Absatz 1 vorgenommene Änderung oder eingefügte neue Empfohlene Praktik tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie vom Generalsekretär des Rates notifiziert wurde. Macht eine Vertragspartei, die durch eine so geänderte Besondere Anlage oder ein Kapitel daraus gebunden ist, keinen Vorbehalt nach Artikel 12, so gelten die Änderungen als von ihr angenommen.

Dauer des Beitritts

Artikel 17

(1) Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann jedoch das Übereinkommen nach dem Tag, an dem es nach Artikel 18 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

(2) Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Verwahrer zu notifizieren.

(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Verwahrer wirksam.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Besonderen Anlagen oder Kapitel daraus, wobei jede Vertragspartei die Annahme nach dem Tag des Inkrafttretens jederzeit widerrufen kann.

(5) Widerruft eine Vertragspartei die Annahme der Allgemeinen Anlage, so gilt dies als Kündigung des Übereinkommens. In diesem Fall sind auch die Absätze 2 und 3 anwendbar.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten des Übereinkommens

Artikel 18

(1) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf der in Artikel 8 Absätze 1 und 5 bezeichneten Rechtssubjekte es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

(2) Dieses Übereinkommen tritt für jede Vertragspartei drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie nach Artikel 8 Vertragspartei geworden ist.

(3) Jede Besondere Anlage dieses Übereinkommens oder jedes Kapitel daraus tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Vertragsparteien diese Besondere Anlage oder dieses Kapitel angenommen haben.

(4) Wenn eine Besondere Anlage oder eines ihrer Kapitel nach Absatz 3 in Kraft getreten ist, so tritt diese Besondere Anlage oder dieses Kapitel für jede Vertragspartei drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie ihre Annahme notifiziert hat. Keine Besondere Anlage und kein Kapitel daraus kann jedoch für eine Vertragspartei in Kraft treten, bevor das Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist.

Verwahrer des Übereinkommens

Artikel 19

(1) Dieses Übereinkommen, alle Unterschriften mit oder ohne Vorbehalt der Ratifikation und alle Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.

(2) Der Verwahrer

a) nimmt die Urschriften dieses Übereinkommens entgegen und verwahrt sie;

b) erstellt beglaubigte Abschriften der Urschriften dieses Übereinkommens und übermittelt sie den Vertragsparteien und den Mitgliedern des Rates, die nicht Vertragspartei sind, und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen;

c) nimmt jede Unterschrift mit oder ohne Vorbehalt der Ratifikation, jede Ratifikation und jeden Beitritt zu diesem Übereinkommen entgegen und nimmt alle Urkunden, Notifikationen und Mitteilungen mit Bezug auf das Übereinkommen entgegen und verwahrt sie;

d) prüft, ob die Unterschrift sowie jede andere Urkunde, Notifikation oder Mitteilung mit Bezug auf dieses Übereinkommen die gehörige und vorschriftsmäßige Form hat und weist die jeweils betroffene Vertragspartei auf etwaige Mängel hin;

e) notifiziert den Vertragsparteien, den Mitgliedern des Rates, die nicht Vertragspartei sind, und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen

- die Unterschriften, Ratifikationen und Beitritte sowie die Annahmen von Anlagen und Kapiteln nach Artikel 8;

- die neuen Kapitel der Allgemeinen Anlage und die neuen Besonderen Anlagen oder Kapitel daraus, deren Aufnahme in dieses Übereinkommen er empfiehlt;

- den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens, seiner Allgemeinen Anlage und jeder Besonderen Anlage oder ihrer Kapitel nach Artikel 18;

- die nach den Artikeln 8, 10, 11, 12 und 13 entgegengenommenen Notifikationen;

- jeden Widerruf der Annahme von Anlagen/Kapiteln durch eine Vertragspartei;

- jede Kündigung nach Artikel 17 und

- jede nach Artikel 15 angenommene Änderung und den Tag ihres Inkrafttretens.

(3) Kommt es zwischen einer Vertragspartei und dem Verwahrer zu Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Ausübung seiner Aufgaben, so befasst der Verwahrer oder die betreffende Vertragspartei die anderen Vertragsparteien und die Unterzeichner oder, je nach Fall, den Verwaltungsausschuss oder den Rat mit der Angelegenheit.

Registrierung und Urschriften

Artikel 20

Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird dieses Übereinkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Kyoto am achtzehnten Mai neunzehnhundertdreiundsiebzig in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 8 Absatz 1 bezeichneten Rechtssubjekten beglaubigte Abschriften.

Anlage II zu Anhang I

ALLGEMEINE ANLAGE

INHALTSVERZEICHNIS

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

KAPITEL 1

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

1.1. Norm

Die Begriffsbestimmungen, Normen und Übergangsnormen in dieser Anlage gelten für die in dieser Anlage aufgeführten Zollverfahren und -praktiken und, soweit anwendbar, für die Zollverfahren und -praktiken in den Besonderen Anlagen.

1.2. Norm

Die Voraussetzungen und Zollförmlichkeiten, die für die Zollverfahren und -praktiken dieser Anlage und der Besonderen Anlagen erfuellt sein bzw. erfuellt werden müssen, werden im innerstaatlichen Recht festgelegt und müssen so einfach wie möglich sein.

1.3. Norm

Der Zoll schafft und unterhält förmliche beratende Beziehungen zur Wirtschaft, um die Zusammenarbeit und ihre aktive Beteiligung an der Entwicklung möglichst leistungsfähiger Arbeitsmethoden nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts und der einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu fördern.

KAPITEL 2

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke der Anlagen dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

KAPITEL 3

ZOLLABFERTIGUNG UND ZOLLFÖRMLICHKEITEN

Zuständige Zollstellen

3.1. Norm

Der Zoll bestimmt die Zollstellen, bei denen Waren gestellt und abgefertigt werden können. Bei der Festlegung der Zuständigkeit, des Standorts und der Öffnungszeiten dieser Zollstellen werden insbesondere auch die Bedürfnisse der Wirtschaft berücksichtigt.

3.2. Norm

Auf Antrag des Anmelders erfuellt der Zoll, sofern er die Gründe des Antrags für stichhaltig erachtet, vorbehaltlich ausreichender Ressourcen seine Aufgaben für die Zwecke der betreffenden Zollverfahren und -praktiken auch außerhalb des Amtsplatzes bzw. außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle. Etwaige Gebühren sind auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu beschränken.

3.3. Norm

Bei Zollstellen, die an einem gemeinsamen Grenzübergang liegen, stimmen die beteiligten Zollverwaltungen die Öffnungszeiten und Zuständigkeiten miteinander ab.

3.4. Übergangsnorm

Die Kontrollen an einem gemeinsamen Grenzübergang werden von den beteiligten Zollverwaltungen soweit möglich gemeinsam durchgeführt.

3.5. Übergangsnorm

Soll an einem gemeinsamen Grenzübergang eine neue Zollstelle errichtet oder eine bestehende ausgebaut werden, so wird eine möglichst weit gehende Zusammenarbeit mit dem Zoll des Nachbarlandes angestrebt, um verbundene, für die Durchführung gemeinsamer Kontrollen geeignete Abfertigungsanlagen zu schaffen.

Der Anmelder

a) Personen, die berechtigt sind, als Anmelder zu handeln

3.6. Norm

Die Voraussetzungen, unter denen eine Person berechtigt ist, als Anmelder zu handeln, werden im innerstaatlichen Recht festgelegt.

3.7. Norm

Jede Person, die ein Verfügungsrecht über die Waren hat, ist berechtigt, als Anmelder zu handeln.

b) Verantwortlichkeit des Anmelders

3.8. Norm

Der Anmelder ist dem Zoll gegenüber für die Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung und für die Entrichtung der Zölle und Steuern verantwortlich.

c) Rechte des Anmelders

3.9. Norm

Unter den vom Zoll festgelegten Bedingungen wird dem Anmelder gestattet, vor Abgabe der Zollanmeldung,

a) die Waren zu prüfen und

b) Muster oder Proben zu entnehmen.

3.10. Norm

Der Zoll verlangt keine eigene Zollanmeldung für Muster oder Proben, deren Entnahme unter Zollaufsicht gestattet ist, sofern diese Muster oder Proben in der Zollanmeldung für die betreffende Sendung angegeben sind.

Die Zollanmeldung

a) Form und Inhalt der Zollanmeldung

3.11. Norm

Der Inhalt der Zollanmeldung wird vom Zoll vorgeschrieben. Der Vordruck der Zollanmeldung muss dem Mustervordruck der Vereinten Nationen entsprechen.

Bei automatisierter Zollabfertigung muss das Format der elektronisch übermittelten Zollanmeldung den internationalen Normen für den elektronischen Nachrichtenaustausch entsprechen, die der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens in seinen Empfehlungen zu den Informatikverfahren vorgeschrieben hat.

3.12. Norm

Der Zoll verlangt in der Zollanmeldung nur die Angaben, die seines Erachtens für die Berechnung und Erhebung der Zölle und Steuern, die Erstellung der Statistik und die Anwendung des Zollrechts notwendig sind.

3.13. Norm

Verfügt ein Anmelder aus Gründen, die der Zoll für stichhaltig erachtet, nicht über alle zur Abfassung der Zollanmeldung erforderlichen Angaben und Unterlagen, so gestattet er, dass eine vorläufige oder unvollständige Zollanmeldung abgegeben wird, sofern diese alle vom Zoll für erforderlich erachteten Angaben enthält und der Anmelder sich verpflichtet, sie innerhalb einer bestimmten Frist zu ergänzen.

3.14. Norm

Wird eine vorläufige oder unvollständige Zollanmeldung vom Zoll entgegen genommen, so darf die zolltarifliche Behandlung der Waren nicht von derjenigen abweichen, die bei sofortiger Abgabe einer vollständigen und richtigen Anmeldung gewährt worden wäre.

Die Überlassung der Waren wird nicht verzögert, sofern die vorgeschriebene Sicherheit für die zu erhebenden Zölle und Steuern geleistet wurde.

3.15. Norm

Der Zoll verlangt die Vorlage des Originals der Zollanmeldung und die unbedingt notwendige Anzahl von Kopien.

b) Belege zur Zollanmeldung

3.16. Norm

Der Zoll verlangt bei der Zollanmeldung nur die Vorlage von Belegen, die notwendig sind, um den Vorgang zu kontrollieren und sicherzustellen, dass alle Vorschriften zur Anwendung des Zollrechts beachtet worden sind.

3.17. Norm

Können bestimmte Belege aus Gründen, die der Zoll für stichhaltig erachtet, nicht zusammen mit der Zollanmeldung abgegeben werden, so gestattet er, dass diese Belege innerhalb einer bestimmten Frist nachgereicht werden.

3.18. Übergangsnorm

Der Zoll gestattet eine Abgabe der Belege in elektronischer Form.

3.19. Norm

Der Zoll verlangt grundsätzlich keine Übersetzung der Angaben in den Belegen, es sei denn, dies ist für die Bearbeitung der Zollanmeldung erforderlich.

Abgabe, Entgegennahme und Prüfung der Zollanmeldung

3.20. Norm

Die Zollanmeldung kann bei jeder dazu bezeichneten Zollstelle abgegeben werden.

3.21. Übergangsnorm

Der Zoll gestattet eine Abgabe der Zollanmeldung in elektronischer Form.

3.22. Norm

Die Zollanmeldung ist während der vom Zoll bezeichneten Öffnungszeiten abzugeben.

3.23. Norm

Eine im innerstaatlichen Recht gesetzte Frist für die Abgabe der Zollanmeldung muss so bemessen sein, dass der Anmelder die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben und Belege beschaffen kann.

3.24. Norm

Auf Antrag des Anmelders verlängert der Zoll, wenn er die Gründe für stichhaltig erachtet, die Frist für die Abgabe der Zollanmeldung.

3.25. Norm

Die Einzelheiten einer Abgabe, Entgegennahme und Prüfung der Zollanmeldung und Belege vor Eintreffen der Waren werden im innerstaatlichen Recht festgelegt.

3.26. Norm

Kann der Zoll die Zollanmeldung nicht entgegennehmen, so teilt er dem Anmelder die Gründe mit.

3.27. Norm

Der Zoll gestattet dem Anmelder die Berichtigung einer bereits abgegebenen Zollanmeldung, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht mit der Prüfung der Zollanmeldung oder der Beschau der Waren begonnen hat.

3.28. Übergangsnorm

Der Zoll gestattet dem Anmelder die Berichtigung der Zollanmeldung auch, wenn dies nach Beginn der Prüfung der Zollanmeldung beantragt wird, sofern er die vom Anmelder angeführten Gründe für stichhaltig erachtet.

3.29. Übergangsnorm

Dem Anmelder wird gestattet, seine Zollanmeldung zurückzuziehen und ein anderes Zollverfahren zu beantragen, sofern dies vor der Überlassung der Waren beantragt wird und der Zoll die angeführten Gründe für stichhaltig erachtet.

3.30. Norm

Die Zollanmeldung wird bei ihrer Entgegennahme bzw. so bald wie möglich danach geprüft.

3.31. Norm

Der Zoll beschränkt die Prüfung der Zollanmeldung auf die Maßnahmen, die er für unerlässlich erachtet, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten.

Besondere Verfahren für ermächtigte Personen

3.32. Übergangsnorm

Ermächtigten Personen, die die vom Zoll festgelegten Voraussetzungen erfuellen, d. h. unter anderem stets nachweislich alle Zollvorschriften einhalten und geeignete Buchführungssysteme vorweisen, gestattet der Zoll

- die Überlassung der Waren nach Eingang der zur Feststellung ihrer Nämlichkeit erforderlichen Mindestangaben und die spätere Abgabe der endgültigen Zollanmeldung;

- die Abfertigung der Waren in den Räumlichkeiten des Anmelders oder an einem anderen vom Zoll zugelassenen Ort;

- und soweit möglich andere besondere Verfahren wie

- die Abgabe einer einzigen Zollanmeldung für alle innerhalb eines bestimmten Zeitraums durchgeführten Ein- oder Ausfuhren in Fällen, in denen Waren häufig von ein und derselben Person ein- oder ausgeführt werden;

- die Zugrundelegung der Buchführung der zugelassenen Personen für die Berechnung der geschuldeten Zölle und Steuern durch den Beteiligten selbst und für die Erfuellung etwaiger anderer Zollvorschriften;

- die Abgabe der Zollanmeldung durch Anschreibung in den Aufzeichnungen der ermächtigten Person und Nachreichen der ergänzenden Zollanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt.

Zollbeschau der Waren

a) Frist für die Beschau der Waren

3.33. Norm

Beschließt der Zoll eine Beschau der angemeldeten Waren, so ist diese Zollbeschau so bald wie möglich nach der Annahme der Zollanmeldung vorzunehmen.

3.34. Norm

Bei der Planung der Beschautermine wird die Zollbeschau lebender Tiere, verderblicher Waren und anderer Waren, deren Beschau der Zoll für dringlich erachtet, vorrangig angesetzt.

3.35. Übergangsnorm

Plant der Zoll eine Beschau von Waren, die auch von anderen zuständigen Behörden geprüft werden müssen, so sorgt der Zoll dafür, dass die verschiedenen Prüfungen koordiniert und möglichst gleichzeitig durchgeführt werden.

b) Anwesenheit des Anmelders bei der Beschau der Waren

3.36. Norm

Der Zoll prüft Anträge des Anmelders, der Beschau der Waren beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen. Vorbehaltlich besonderer Umstände wird solchen Anträgen stattgegeben.

3.37. Norm

Hält der Zoll es für zweckmäßig, so kann er vom Anmelder verlangen, dass er der Beschau beiwohnt oder sich dabei vertreten lässt, um dem Zoll jede erforderliche Unterstützung zur Erleichterung der Beschau zu leisten.

c) Entnahme von Mustern und Proben durch den Zoll

3.38. Norm

Der Zoll beschränkt die Entnahme von Mustern und Proben auf die Fälle, in denen sie seines Erachtens zur Feststellung der Art und/oder des Wertes der angemeldeten Waren oder zur Gewährleistung der Anwendung sonstiger innerstaatlicher Rechtsvorschriften erforderlich ist. Die als Muster oder Proben entnommenen Warenmengen müssen möglichst klein sein.

Fehler

3.39. Norm

Der Zoll verhängt keine schweren Sanktionen für Fehler, wenn ihnen nach seiner Überzeugung weder betrügerische Absicht noch grobe Fahrlässigkeit zugrunde liegt. Der Zoll verhängt Sanktionen, sofern sie seines Erachtens notwendig sind, um eine Wiederholung solcher Fehler zu verhindern; die Sanktionen dürfen indessen nicht schwerer sein als zur Erreichung dieses Ziels erforderlich.

Überlassung der Waren

3.40. Norm

Die angemeldeten Waren werden überlassen, sobald der Zoll die Beschau abgeschlossen oder hierauf verzichtet hat, vorausgesetzt,

- es wurde keine Zuwiderhandlung festgestellt;

- Ein- und Ausfuhrlizenzen sowie alle erforderlichen sonstigen Dokumente wurden beigebracht;

- alle für das betreffende Zollverfahren erforderlichen Bewilligungen wurden beigebracht;

- die geschuldeten Zölle und Steuern wurden entrichtet, oder die zur Gewährleistung ihrer Entrichtung erforderlichen Maßnahmen wurden getroffen.

3.41. Norm

Hat sich der Zoll vergewissert, dass der Anmelder alle Zollförmlichkeiten für die Abfertigung später erfuellt, so überlässt er ihm die Waren, sofern der Anmelder ein Handels- oder Verwaltungspapier mit den wichtigsten Angaben über die betreffende Sendung vorlegt, das für den Zoll annehmbar ist, und gegebenenfalls eine Sicherheit für die Erhebung etwa fälliger Zölle und Steuern geleistet wurde.

3.42. Norm

Erachtet der Zoll eine Laboranalyse von Mustern oder Proben, eingehende technische Unterlagen oder Gutachten für erforderlich, so überlässt er die Waren, ohne die Ergebnisse der Zollbeschau abzuwarten, vorausgesetzt, eine gegebenenfalls erforderliche Sicherheit wurde geleistet, und der Zoll hat sich vergewissert, dass die Waren keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegen.

3.43. Norm

Bei Feststellung einer Zuwiderhandlung überlässt der Zoll die Waren, ohne den Abschluss von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren abzuwarten, sofern ausgeschlossen ist, dass die Waren zu einem späteren Zeitpunkt eingezogen oder beschlagnahmt werden müssen oder als Beweismaterial gebraucht werden, und sofern der Anmelder die Zölle und Steuern entrichtet und Sicherheit bezüglich der Nachforderung zusätzlicher Abgaben und der möglichen Verhängung von Sanktionen leistet.

Aufgabe oder Zerstörung der Waren

3.44. Norm

Wurden Waren dem Beteiligten noch nicht zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein anderes Zollverfahren überlassen und ist keine Zuwiderhandlung festgestellt worden, so wird von der Erhebung der Zölle und Steuern abgesehen bzw. es entsteht ein Anspruch des Beteiligten auf ihre Erstattung, wenn

- diese Waren auf Wunsch des Beteiligten zugunsten der Staatskasse aufgegeben und je nach Entscheidung des Zolls unter zollamtlicher Überwachung zerstört oder wertlos gemacht werden, wobei etwaige Kosten vom Beteiligten zu tragen sind;

- diese Waren durch Unfall oder höhere Gewalt zerstört worden oder untergegangen sind und die Zerstörung oder der Untergang dem Zoll nach seinem Ermessen ordnungsgemäß nachgewiesen wird;

- im Falle von Schwund, der mit der Beschaffenheit der Waren zusammenhängt, wenn dieser dem Zoll nach seinem Ermessen ordnungsgemäß nachgewiesen wird.

Etwaige nach der Zerstörung verbleibende Abfälle oder Reste unterliegen bei einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder bei einer Ausfuhr den Zöllen und Steuern, die auch bei einer Einfuhr oder Ausfuhr in diesem Zustand auf sie angewendet würden.

3.45. Übergangsnorm

Veräußert der Zoll Waren, die nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist angemeldet wurden oder die nicht überlassen wurden, obwohl keine Zuwiderhandlung festgestellt wurde, so wird der Verkaufserlös abzüglich der Zölle und Steuern und sonstigen entstandenen Kosten und Auslagen den Berechtigten ausgehändigt oder, wenn dies nicht möglich ist, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu ihrer Verfügung gehalten.

KAPITEL 4

ZÖLLE UND STEUERN

A. Berechnung, Erhebung und Entrichtung der Zölle und Steuern

4.1. Norm

Die Einzelheiten des Entstehens einer Zoll- und Steuerschuld werden im innerstaatlichen Recht bestimmt.

4.2. Norm

Der bei der Berechnung der zu erhebenden Zölle und Steuern maßgebliche Zeitraum wird im innerstaatlichen Recht bestimmt. Diese Berechnung wird so bald wie möglich vorgenommen, nachdem die Zollanmeldung abgegeben wurde oder die Abgabenschuld anderweitig entstanden ist.

4.3. Norm

Die Faktoren, die der Berechnung der Zölle und Steuern zugrunde gelegt werden, und die Einzelheiten der Ermittlung dieser Faktoren werden im innerstaatlichen Recht bestimmt.

4.4. Norm

Die Zoll- und Steuersätze werden amtlich bekannt gemacht.

4.5. Norm

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung der jeweils anwendbaren Zoll- und Steuersätze wird im innerstaatlichen Recht bestimmt.

4.6. Norm

Die zulässigen Zahlungsweisen für die Entrichtung der Zölle und Steuern werden im innerstaatlichen Recht bestimmt.

4.7. Norm

Die für die Entrichtung der Zölle und Steuern zuständige(n) Person(en) wird/werden im innerstaatlichen Recht bestimmt.

4.8. Norm

Der Fälligkeitstag und der Ort, an dem die Zahlung zu leisten ist, werden im innerstaatlichen Recht bestimmt.

4.9. Norm

Kann nach dem innerstaatlichen Recht der Fälligkeitstag nach der Überlassung der Waren liegen, so beträgt der Zeitraum zwischen der Überlassung und dem Fälligkeitstag mindestens zehn Tage. Für den Zeitraum zwischen dem Tag der Überlassung und dem Fälligkeitstag werden keine Zinsen erhoben.

4.10. Norm

Die Frist, binnen der zum Fälligkeitstermin nicht entrichtete Zölle und Steuern vom Zoll beigetrieben werden können, wird im innerstaatlichen Recht festgelegt.

4.11. Norm

Die Höhe des Säumniszuschlags für bei Fälligkeit nicht entrichtete Zölle und Steuern und die Voraussetzungen für seine Erhebung werden im innerstaatlichen Recht bestimmt.

4.12. Norm

Bei Entrichtung von Zöllen und Steuern wird dem Zahlenden als Zahlungsnachweis eine Quittung ausgestellt, sofern nicht schon andere Beweismittel als Zahlungsnachweis vorliegen.

4.13. Übergangsnorm

Für die Zwecke der Erhebung wird im innerstaatlichen Recht ein Mindestwert bzw. ein Mindestbetrag an Zöllen und Steuern festgelegt.

4.14. Norm

Stellt der Zoll fest, dass Fehler in der Zollanmeldung oder in der Berechnung der Zölle und Steuern die Erhebung oder Nacherhebung eines geringeren als des gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrags bewirkt haben oder noch bewirken werden, so berichtigt er die Fehler und erhebt den Fehlbetrag. Liegt dieser jedoch unter dem im einzelstaatlichen Recht festgelegten Mindestbetrag, so wird von seiner Erhebung oder Nacherhebung abgesehen.

B. Zahlungsaufschub für Zölle und Steuern

4.15. Norm

Besteht nach dem innerstaatlichen Recht für die Entrichtung der Zölle und Steuern die Möglichkeit des Zahlungsaufschubs, so werden gleichzeitig die Voraussetzungen für die Nutzung dieser Möglichkeit bestimmt.

4.16. Norm

Zahlungsaufschub wird möglichst ohne Erhebung von Zinsen gewährt.

4.17. Norm

Die Aufschubfrist für die Entrichtung der Zölle und Steuern beträgt mindestens vierzehn Tage.

C. Erstattung von Zöllen und Steuern

4.18. Norm

Zölle und Steuern werden erstattet, wenn festgestellt wird, dass die Überzahlung auf einen Fehler bei ihrer Berechnung zurückzuführen ist.

4.19. Norm

Zölle und Steuern werden für eingeführte oder ausgeführte Waren erstattet, die nachweislich im Zeitpunkt der Einfuhr oder Ausfuhr schadhaft waren oder in anderer Hinsicht nicht den Vereinbarungen entsprechen und deshalb an den Lieferanten oder eine von ihm bezeichnete Person zurückgeschickt werden, vorausgesetzt:

- die Waren wurden im Einfuhrland nicht be- oder verarbeitet, ausgebessert oder verwendet, und ihre Wiederausfuhr erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist;

- die Waren wurden in dem Land, in das sie ausgeführt wurden, nicht be- oder verarbeitet, ausgebessert oder verwendet, und ihre Wiedereinfuhr erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist.

Die Verwendung der Waren hindert die Erstattung jedoch nicht, wenn erst dadurch die Mängel oder anderen Umstände, die zur Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr der Waren geführt haben, festgestellt werden konnten.

Statt der Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr können die Waren je nach Entscheidung des Zolls auch zugunsten des Fiskus aufgegeben, zerstört, vernichtet oder für den Handel wertlos gemacht werden. Dabei dürfen dem Staat keine Kosten entstehen.

4.20. Übergangsnorm

Gestattet der Zoll, dass zu einem abgabenpflichtigen Zollverfahren angemeldete Waren in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden, so werden die gegebenenfalls zu viel erhobenen Zölle und Steuern erstattet.

4.21. Norm

Die Entscheidung über den Erstattungsantrag wird unverzüglich getroffen und dem Beteiligten mitgeteilt, zu viel erhobene Abgaben werden so bald wie möglich nach Überprüfung der Richtigkeit des Antrags erstattet.

4.22. Norm

Stellt der Zoll fest, dass die Überzahlung auf einem Fehler beruht, der dem Zoll bei der Berechnung der Zölle und Steuern unterlaufen ist, so wird die Erstattung vorrangig gewährt.

4.23. Norm

Sind für Erstattungsanträge Ausschlussfristen gesetzt, so müssen diese so bemessen sein, dass die besonderen Umstände der verschiedenen Fälle, in denen eine Erstattung in Betracht kommt, berücksichtigt werden können.

4.24. Norm

Beträge, die geringer sind als die im innerstaatlichen Recht festgesetzten Mindestbeträge, sind nicht erstattungsfähig.

KAPITEL 5

SICHERHEIT

5.1. Norm

Die Fälle, in denen eine Sicherheit zu leisten ist, und die Art und Weise, in der die Sicherheitsleistung zu erfolgen hat, werden im innerstaatlichen Recht bestimmt.

5.2. Norm

Der Betrag der Sicherheit wird vom Zoll festgelegt.

5.3. Norm

Die zur Leistung einer Sicherheit verpflichtete Person kann die Form der Sicherheitsleistung frei wählen, sofern sie für den Zoll annehmbar ist.

5.4. Norm

Nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts verlangt der Zoll keine Sicherheitsleistung, wenn er überzeugt ist, dass die ihm gegenüber bestehende Verpflichtung erfuellt wird.

5.5. Norm

Wird eine Sicherheit verlangt, um die Erfuellung der Verpflichtungen aus einem Zollverfahren zu gewährleisten, so gestattet der Zoll insbesondere Beteiligten, die regelmäßig Waren bei verschiedenen Zollstellen des Zollgebiets anmelden, eine globale Sicherheit zu leisten.

5.6. Norm

Der Betrag der verlangten Sicherheit soll so niedrig wie möglich sein und den Betrag der möglicherweise zu erhebenden Zölle und Steuern nicht überschreiten.

5.7. Norm

Eine hinterlegte Sicherheit wird so bald wie möglich freigegeben, wenn sich der Zoll davon überzeugt hat, dass die Verpflichtungen, die die Sicherheitsleistung erforderlich gemacht hatten, ordnungsgemäß erfuellt worden sind.

KAPITEL 6

ZOLLKONTROLLEN

6.1. Norm

Alle Waren einschließlich Beförderungsmitteln, die in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind unabhängig davon, ob sie Zöllen und Steuern unterliegen oder nicht, Gegenstand der Zollkontrollen.

6.2. Norm

Die Zollkontrollen werden auf die Maßnahmen beschränkt, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten.

6.3. Norm

Die Zollkontrollen werden mit den Techniken des Risikomanagements durchgeführt.

6.4. Norm

Der Zoll entscheidet mit Hilfe der Risikoanalyse, welche Personen und welche Waren einschließlich Beförderungsmitteln zu prüfen sind und wie weit die Prüfung gehen soll.

6.5. Norm

Der Zoll entwickelt zur Unterstützung des Risikomanagements eine Strategie, um den Grad der korrekten Anwendung des Zollrechts zu ermitteln.

6.6. Norm

Die Zollkontrollsysteme umfassen auch Kontrollen auf Betriebsprüfungsbasis.

6.7. Norm

Zur Verbesserung der Zollkontrollen strebt der Zoll die Zusammenarbeit mit anderen Zollverwaltungen und den Abschluss von Amtshilfeabkommen an.

6.8. Norm

Zur Verbesserung der Zollkontrollen strebt der Zoll die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und den Abschluss entsprechender Vereinbarungen an.

6.9. Übergangsnorm

Um die Leistungsfähigkeit der Zollkontrollen zu steigern, bedient sich der Zoll möglichst weitgehend der Informatikverfahren und des elektronischen Geschäftsverkehrs.

6.10. Norm

Um die Einhaltung der Zollvorschriften zu gewährleisten, bewertet der Zoll die Betriebssysteme der Unternehmen, soweit diese Zollvorgänge berühren.

KAPITEL 7

EINSATZ VON INFORMATIKVERFAHREN

7.1. Norm

Der Zoll setzt Informatikverfahren zur Unterstützung der Zollbehandlung, wenn es für ihn selbst und für die Beteiligten wirtschaftlich und effizient ist. Der Zoll legt die Voraussetzungen ihrer Anwendung im Einzelnen fest.

7.2. Norm

Bei der Einführung von Computerprogrammen richtet sich der Zoll nach den einschlägigen international angenommenen Normen.

7.3. Norm

Die Einführung von Informatikverfahren wird so weit wie möglich im Benehmen mit allen beteiligten Parteien vorgenommen.

7.4. Norm

Beim Erlass neuer oder bei der Neufassung bestehender innerstaatlicher Rechtsvorschriften wird Folgendes vorgesehen:

- Methoden des elektronischen Geschäftsverkehrs als Alternative zur papiergebundenen Beibringung der vorgeschriebenen Unterlagen,

- elektronische wie auch papiergebundene Authentifizierungsmethoden,

- Recht des Zolls, Unterlagen und Angaben für die eigene Verwendung aufzubewahren und, soweit zweckdienlich, mit den Methoden des elektronischen Geschäftsverkehrs mit anderen Zollverwaltungen und allen anderen gesetzlich befugten Parteien auszutauschen.

KAPITEL 8

BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM ZOLL UND DRITTEN PARTEIEN

8.1. Norm

Die Beteiligten entscheiden, ob sie Zollhandlungen selbst vornehmen oder eine dritte Partei beauftragen, sie in ihrem Namen mit dem Zoll abzuwickeln.

8.2. Norm

Die Voraussetzungen, unter denen eine Person in Zollsachen im Namen und für Rechnung einer anderen Person handeln kann, und die Haftung dritter Parteien gegenüber dem Zoll für Zölle, Steuern und etwaige Unregelmäßigkeiten werden im innerstaatlichen Recht bestimmt.

8.3. Norm

Die Zollhandlungen einer Person, die sich entschließt, für eigene Rechnung zu handeln, werden nicht weniger günstig behandelt oder strengeren Anforderungen unterworfen als die Zollhandlungen, die eine dritte Partei für den Beteiligten vornimmt.

8.4. Norm

Eine als dritte Partei benannte Person besitzt in den die Zollhandlungen berührenden Angelegenheiten dieselben Rechte wie die Person, von der sie benannt wurde.

8.5. Norm

Der Zoll schafft die Voraussetzungen dafür, dass dritte Parteien an seinen förmlichen Beratungen mit der Wirtschaft teilnehmen können.

8.6. Norm

Der Zoll bestimmt die Umstände, unter denen er zu einer Abwicklung der Zollhandlungen mit einer dritten Partei nicht bereit ist.

8.7. Norm

Lehnt der Zoll es ab, Zollhandlungen mit einer dritten Partei abzuwickeln, so teilt er ihr dies schriftlich mit.

KAPITEL 9

ZOLLAMTLICHE INFORMATIONEN, ENTSCHEIDUNGEN UND AUSKÜNFTE

A. Allgemeine Informationen

9.1. Norm

Der Zoll sorgt dafür, dass alle einschlägigen allgemein zollrechtbezogenen Informationen für jeden Beteiligten leicht zugänglich sind.

9.2. Norm

Müssen die zur Verfügung gestellten Informationen wegen Änderungen des Zollrechts, der Verwaltungsabsprachen oder der Verwaltungsvorschriften geändert werden, so macht der Zoll die aktualisierten Informationen so rechtzeitig vor Inkrafttreten der Änderungen zugänglich, dass die Beteiligten sie berücksichtigen können, es sei denn, die Vorausmitteilung ist ausgeschlossen.

9.3. Übergangsnorm

Der Zoll setzt die Mittel der Informatikverfahren ein, um die Bereitstellung der Zollinformationen zu verbessern.

B. Besondere Informationen

9.4. Norm

Auf Antrag des Beteiligten stellt der Zoll die Informationen über die besonderen vom Beteiligten angesprochenen Fragen aus dem Gebiet des Zollrechts so schnell und so genau wie möglich zur Verfügung.

9.5. Norm

Über die erbetene Information hinaus stellt der Zoll auch jede andere seines Erachtens sachdienliche Information zur Verfügung, auf die der Beteiligte hingewiesen werden sollte.

9.6. Norm

Bei der Bereitstellung der Information stellt der Zoll sicher, dass keine den Zoll oder dritte Parteien betreffenden Angaben privater oder vertraulicher Natur weitergegeben werden, sofern dies nicht nach innerstaatlichem Recht vorgeschrieben oder zulässig ist.

9.7. Norm

Kann der Zoll die Information nicht kostenlos zur Verfügung stellen, so sind etwaige Gebühren auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu beschränken.

C. Entscheidungen und Auskünfte

9.8. Norm

Auf schriftlichen Antrag des Beteiligten teilt der Zoll seine Entscheidung binnen der im einzelstaatlichen Recht gesetzten Frist schriftlich mit. Fällt die Entscheidung für den Beteiligten negativ aus, so ist sie zu begründen und auf das Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, hinzuweisen.

9.9. Norm

Auf Antrag des Beteiligten erteilt der Zoll verbindliche Auskünfte, sofern er über alle seines Erachtens dazu erforderlichen Angaben und Unterlagen verfügt.

KAPITEL 10

RECHTSBEHELFE IN ZOLLANGELEGENHEITEN

A. Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen

10.1. Norm

Das Recht auf die Einlegung von Rechtsbehelfen in Zollangelegenheiten ist im innerstaatlichen Recht vorzusehen.

10.2. Norm

Einen Rechtsbehelf kann jede unmittelbar von einer Entscheidung oder einer Unterlassung des Zolls betroffene Person einlegen.

10.3. Norm

Einer unmittelbar von einer Entscheidung oder einer Unterlassung des Zolls betroffenen Person sind auf Antrag binnen einer im innerstaatlichen Recht gesetzten Frist die Gründe für die Entscheidung oder die Unterlassung mitzuteilen. Anschließend besteht die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf einzulegen.

10.4. Norm

Das Recht, einen ersten Rechtsbehelf beim Zoll einzulegen, ist im innerstaatlichen Recht vorzusehen.

10.5. Norm

Wird der an den Zoll gerichtete Rechtsbehelf abgelehnt, so kann der Rechtsbehelfsführer einen weiteren Rechtsbehelf bei einer unabhängigen Instanz einlegen.

10.6. Norm

In letzter Instanz kann der Rechtsbehelfsführer vor Gericht klagen.

B. Form und Begründung des Rechtsbehelfs

10.7. Norm

Der Rechtsbehelf ist schriftlich und unter Angabe der Gründe einzulegen.

10.8. Norm

Für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung des Zolls wird eine Frist gesetzt, die so zu bemessen ist, dass der Rechtsbehelfsführer genug Zeit hat, um die in Frage stehende Entscheidung eingehend zu prüfen und den Rechtsbehelf auszuarbeiten.

10.9. Norm

Richtet sich der Rechtsbehelf an den Zoll, so verlangt dieser nicht von Amts wegen eine gleichzeitige Übermittlung aller Nachweise und Belege, sondern setzt dafür eine den Umständen entsprechende, angemessene Frist.

C. Prüfung des Rechtsbehelfs

10.10. Norm

Der Zoll entscheidet über den Rechtsbehelf und macht die entsprechende schriftliche Mitteilung an den Rechtsbehelfsführer so schnell wie möglich.

10.11. Norm

Wird der an den Zoll gerichtete Rechtsbehelf abgelehnt, so teilt der Zoll dem Rechtsbehelfsführer die Gründe schriftlich mit und unterrichtet ihn über sein Recht auf Einlegung eines weiteren Rechtsbehelfs bei einer Verwaltungsbehörde oder einer unabhängigen Instanz sowie gegebenenfalls die Frist für die Einlegung dieses weiteren Rechtsbehelfs.

10.12. Norm

Wird einem Rechtsbehelf stattgegeben, so wendet der Zoll die einschlägige von ihm, von der unabhängigen Instanz oder von dem Gericht getroffene Entscheidung so schnell wie möglich an, sofern er nicht seinerseits ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung oder das Urteil einlegt.

ANHANG II

UNTERRICHTUNG

Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 5 Buchstabe a) des revidierten Übereinkommens unterrichtet die Europäische Gemeinschaft den Verwahrer des Übereinkommens darüber, dass die Europäische Gemeinschaft für alle unter den verfügenden Teil und die Allgemeine Anlage des Übereinkommens fallenden Angelegenheiten zuständig ist, außer für Angelegenheiten, die gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in seiner geänderten Fassung weder ausdrücklich noch implizit in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen und die nicht unter das abgeleitete Gemeinschaftsrecht fallen.

ANHANG III

NOTIFIKATION

Für die Zwecke des Artikels 11 des revidierten Übereinkommens von Kyoto notifiziert die Europäische Gemeinschaft dem Generalsekretär des Rats für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens als Verwahrer des genannten Übereinkommens, dass das Zollgebiet der Gemeinschaft als ein Gebiet zu betrachten ist, das die folgenden Gebiete umfasst:

- das Gebiet des Königreichs Belgien,

- das Gebiet des Königreichs Dänemark, mit Ausnahme der Färöer und Grönlands,

- das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme der Insel Helgoland sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft),

- das Gebiet des Königreichs Spaniens, mit Ausnahme von Ceuta und Melilla,

- das Gebiet der Hellenischen Republik,

- das Gebiet der Französischen Republik, mit Ausnahme der überseeischen Gebiete sowie von St. Pierre und Miquelon und von Mayotte,

- das Gebiet Irlands,

- das Gebiet der Italienischen Republik, mit Ausnahme der Gemeinden Livigno und Campione d'Italia sowie des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees zwischen dem Ufer und der politischen Grenze der zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio gelegenen Zone,

- das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg,

- das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa,

- das Gebiet der Republik Österreich,

- das Gebiet der Portugiesischen Republik,

- das Gebiet der Republik Finnland,

- das Gebiet des Königreichs Schweden,

- das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie die Kanalinseln und die Insel Man.

Trotz seiner Lage außerhalb des Gebiets der Französischen Republik gilt das Gebiet des Fürstentums Monaco, so wie es in dem in Paris am 18. Mai 1963 unterzeichneten Zollabkommen festgelegt ist (Amtsblatt der Französischen Republik vom 27. September 1963, S. 8679), mit Rücksicht auf dieses Zollabkommen als zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörend.

Zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören die Küstenmeere, die innerhalb der Küstenlinie gelegenen Meeresgewässer und der Luftraum der Mitgliedstaaten und der vorgenannten Gebiete, mit Ausnahme der Küstenmeere, der innerhalb der Küstenlinie gelegenen Meeresgewässer und des Luftraums, die zu Gebieten gehören, die nicht Teil des vorstehend beschriebenen Zollgebiets der Gemeinschaft sind.