22002D0850

2002/850/EG: Beschluss Nr. 2/2002 des Assoziationsrates — Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits — vom 27. Februar 2002 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrates über seine Geschäftsordnung durch Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses

Amtsblatt Nr. L 299 vom 01/11/2002 S. 0048 - 0048


Beschluss Nr. 2/2002 des Assoziationsrates - Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits

vom 27. Februar 2002

zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrates über seine Geschäftsordnung durch Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses

(2002/850/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT -

gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits(1), insbesondere auf Artikel 114,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen der Europäischen Gemeinschaft und denen der Republik Estland können einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der gegenseitigen Beziehungen leisten.

(2) Es erscheint angebracht, diese Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Gemeinschaften einerseits und den Wirtschafts- und Sozialpartnern der Republik Estland andererseits durch die Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses zu fördern.

(3) Die mit dem Beschluss Nr. 1/98 angenommene Geschäftsordnung des Assoziationsrates(2) muss daher dementsprechend geändert werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die folgenden Artikel werden der Geschäftsordnung des Assoziationsrates hinzugefügt:

"Artikel 15

Gemischter Beratender Ausschuss

Hiermit wird ein Gemischter Beratender Ausschuss eingesetzt, der die Aufgabe hat, den Assoziationsrat zu unterstützen, um den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Estland zu fördern. Dieser Dialog und diese Zusammenarbeit erstrecken sich auf alle wirtschaftlichen und sozialen Aspekte der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Estland, die sich bei der Durchführung des Europa-Abkommens ergeben. Der Gemischte Beratende Ausschuss nimmt zu den in diesen Bereichen auftretenden Fragen Stellung.

Artikel 16

Der Gemischte Beratende Ausschuss setzt sich aus sechs Vertretern des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Gemeinschaften und sechs Vertretern der wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen der Republik Estland zusammen.

Der Gemischte Beratende Ausschuss wird nach Befassung durch den Assoziationsrat oder - wenn es um die Förderung des Dialogs zwischen den wirtschaftlichen und sozialen Gruppen geht - auf eigene Initiative tätig.

Bei der Auswahl der Mitglieder ist sicherzustellen, dass die verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen sowohl der Europäischen Gemeinschaft als auch der Republik Estland im Gemischten Beratenden Ausschuss möglichst repräsentativ vertreten sind.

Der Vorsitz des Gemischten Beratenden Ausschusses wird von einem Mitglied des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Gemeinschaften und einem estnischen Mitglied gemeinsam geführt.

Der Gemischte Beratende Ausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung.

Artikel 17

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss der Europäischen Gemeinschaften einerseits und die wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen der Republik Estland andererseits tragen jeweils die aus der Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses und seiner Arbeitsgruppen entstehenden Ausgaben für Personal, Reisekosten und Tagegelder und übernehmen die Post- und Fernmeldegebühren.

Die Ausgaben für das Dolmetschen in Sitzungen und für die Übersetzung sowie für die Vervielfältigung von Dokumenten werden vom Wirtschafts- und Sozialausschuss getragen, mit Ausnahme der Ausgaben auf estnischer Seite für das Dolmetschen und für Übersetzungen in das Estnische oder aus dem Estnischen, die von den wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen der Republik Estland übernommen werden.

Die sonstigen Ausgaben für die praktische Organisation der Sitzungen werden von der Seite getragen, die die Sitzung organisiert."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2002.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

J. Piqué i Camps

(1) ABl. L 68 vom 9.3.1998, S. 3.

(2) ABl. L 73 vom 12.3.1998, S. 17.