22002D0319

2002/319/EG: Beschluss Nr. 3/2002 des Assoziationsrates EU-Slowenien vom 15. März 2002 zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Sloweniens am Gemeinschaftsprogramm Fiscalis

Amtsblatt Nr. L 115 vom 01/05/2002 S. 0033 - 0035


Beschluss Nr. 3/2002 des Assoziationsrates EU-Slowenien

vom 15. März 2002

zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Sloweniens am Gemeinschaftsprogramm Fiscalis

(2002/319/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT -

gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Slowenien andererseits(1), insbesondere auf Artikel 106,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 106 des Europa-Abkommens kann sich Slowenien an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten und anderen Aktionen der Gemeinschaft in den in Anhang XI zum Abkommen aufgeführten Bereichen beteiligen.

(2) Nach jedem Anhang kann der Assoziationsrat den dort genannten Bereichen andere als die darin aufgeführten Bereiche für Gemeinschaftsaktionen hinzufügen.

(3) Nach dem genannten Artikel 106 beschließt der Assoziationsrat, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen sich Slowenien an diesen Maßnahmen beteiligen kann -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Slowenien beteiligt sich am Fiscalis-Programm der Gemeinschaft (nachstehend "Programm" genannt) nach Maßgabe der Voraussetzungen und der Bedingungen in den Anhängen I und II, die Bestandteil dieses Beschlusses sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt für die verbleibende Laufzeit des Programms. Sollte die Gemeinschaft eine Verlängerung der Laufzeit ohne wesentliche Änderungen des Programms beschließen, so wird auch die Geltungsdauer dieses Beschlusses automatisch entsprechend verlängert, sofern keine der Vertragsparteien Einwände erhebt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Assoziationsrat in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. März 2002.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

D. Rupel

(1) ABl. L 51 vom 26.2.1999, S. 3.

ANHANG I

VORAUSSETZUNGEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME SLOWENIENS AM FISCALIS-PROGRAMM

1. Nach Artikel 7 der Entscheidung Nr. 888/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 1998 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Systeme der indirekten Besteuerung im Binnenmarkt (Fiscalis-Programm)(1) nimmt Slowenien, sofern die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der indirekten Steuern es zulassen, gemäß den im Europa-Abkommen festgelegten Bedingungen an dem Fiscalis-Programm (nachstehend "Programm" genannt) teil. Für die Teilnahme Sloweniens an den Aktionen im Rahmen des Programms gelten somit folgende Bedingungen:

- Die in Artikel 4 (Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme, Handbücher und Leitfäden) vorgesehenen Maßnahmen können durchgeführt werden, sofern die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die indirekten Steuern dies zulassen.

- Für die in Artikel 5 Absatz 1 (Austauschmaßnahmen) und Absatz 2 (Seminare) sowie in Artikel 6 (Gemeinsame Fortbildungsinitiative) vorgesehenen Maßnahmen gelten die in jenen Artikeln festgelegten Bedingungen.

- Die in Artikel 5 Absatz 3 (multilaterale Prüfungen) vorgesehenen Maßnahmen sind nicht möglich, da der gemeinschaftliche Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit in diesem Bereich nach der Richtlinie 77/799/EWG(2) und der Verordnung (EWG) Nr. 218/92(3) nur für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt.

2. Bei der Einreichung, Prüfung und Auswahl der Teilnahmeanträge für Seminare und Austauschmaßnahmen gelten für Beamte aus Slowenien dieselben Voraussetzungen und Bedingungen wie für Beamte der 15 nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

3. In Anhang II ist der zu Beginn jedes Haushaltsjahres zum Gesamthaushalt der Europäischen Union zu leistende Finanzbeitrag Sloweniens festgelegt, mit dem die Kosten der Teilnahme Sloweniens am Programm von 2001 bis 2002 gedeckt werden. Der Assoziationsausschuss kann diesen Beitrag erforderlichenfalls gemäß den Grundsätzen in Artikel 114 Absatz 2 des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Slowenien andererseits anpassen.

4. Vertreter Sloweniens nehmen in dem in Artikel 11 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 888/98/EG vorgesehenen Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung bei den Slowenien betreffenden Punkten als Beobachter teil. Bei den übrigen Punkten und bei Abstimmungen tritt dieser Ausschuss ohne die Vertreter Sloweniens zusammen.

5. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Slowenien ergreifen im Rahmen der geltenden Bestimmungen alle Anstrengungen, um allen Teilnahmeberechtigten des Programms im Verkehr zwischen Slowenien und den EU-Mitgliedstaaten die freie Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt zur Teilnahme an den unter diesen Beschluss fallenden Maßnahmen zu erleichtern.

6. Unbeschadet der sich aus der Entscheidung Nr. 888/98/EG ergebenden Pflichten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf die Überwachung und die Evaluierung des Programms wird die Teilnahme Sloweniens an dem Programm partnerschaftlich von Slowenien und der Kommission kontinuierlich überwacht. Slowenien legt der Kommission die erforderlichen Berichte vor und beteiligt sich an den spezifischen Maßnahmen, die die Kommission in diesem Zusammenhang festlegt.

7. Die Anträge, Verträge, Berichte und Verwaltungsvereinbarungen im Rahmen des Programms sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft abzufassen.

8. Die Gemeinschaft und Slowenien können die Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses mit einer Frist von zwölf Monaten jederzeit schriftlich beenden. Die zum Zeitpunkt der Beendigung laufenden Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluss nach Maßgabe dieses Beschlusses fortgesetzt.

(1) ABl. L 126 vom 28.4.1998, S. 1.

(2) ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(3) ABl. L 24 vom 1.2.1992, S. 1.

ANHANG II

FINANZBEITRAG SLOWENIENS ZUM FISCALIS-PROGRAMM

1. Der Finanzbeitrag Sloweniens wird dem Betrag zugeschlagen, der jährlich aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union für Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung gestellt wird, die zur Deckung des Mittelbedarfs der Kommission im Zusammenhang mit der Durchführung, Verwaltung und praktischen Abwicklung des Fiscalis-Programms (nachstehend "Programm" genannt) dienen.

2. Bei der Berechnung des Finanzbeitrags wurde ein durchschnittliches Tagegeld von 146 EUR und eine durchschnittliche Reisekostenpauschale von 695 EUR für die Teilnahme an Seminaren und Austauschmaßnahmen zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Finanzbetrags wurde davon ausgegangen, dass Slowenien im Durchschnitt an 15 Seminaren und 20 Austauschmaßnahmen pro Jahr teilnimmt. Der Finanzbeitrag kann zu Beginn eines jeden Jahres angepasst werden, um die Zahl der Maßnahmen zu berücksichtigen, an denen Slowenien in dem jeweiligen Jahr tatsächlich teilzunehmen beabsichtigt. Die Anpassung erfolgt im Wege der Mittelanforderung, die die Kommission Slowenien gemäß Nummer 5 übermittelt.

3. Der Beitrag Sloweniens beläuft sich pro Teilnahmejahr auf 94984 EUR, sofern unter Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Davon sind 6214 EUR für die Deckung der der Kommission aus der Teilnahme Sloweniens entstehenden zusätzlichen Verwaltungskosten für die Verwaltung des Programms bestimmt.

4. Slowenien zahlt den gesamten Betrag für seine Teilnahme aus eigenen Haushaltsmitteln, da es für diesen Zweck keine PHARE-Unterstützung beantragt hat.

5. Die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union(1) findet Anwendung; dies gilt insbesondere für die Verwaltung des Beitrags Sloweniens.

Bei Inkrafttreten dieses Beschlusses übersendet die Kommission Slowenien eine oder mehrere Mittelanforderungen in Höhe seines Beitrags zu den Kosten der Maßnahmen im laufenden Jahr. Der Betrag wird in Euro ausgedrückt und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommission zu überweisen. Slowenien zahlt seinen jährlichen Kostenbeitrag nach diesem Beschluss gemäß den Mittelanforderungen spätestens drei Monate nach Absendung der Mittelanforderung. Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden Slowenien ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offen stehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in Euro für den Tag angewandt, an dem der Betrag fällig wird.

6. Die Tagegelder gelten für alle Programmteilnehmer und werden von der Kommission für alle Länder einzeln festgelegt. Slowenien erhält von der Kommission zu Beginn eines jeden Jahres einen ersten Haushaltsvorschuss. Je nach der tatsächlichen Beteiligung Sloweniens an den Maßnahmen des Programms und der voraussichtlichen Teilnahme in der zweiten Jahreshälfte kann Mitte des Jahres ein zweiter Vorschuss gezahlt werden. Die zuständige slowenische Behörde verwendet diese Vorschüsse zur Zahlung der Reisekosten und Tagegelder der slowenischen Teilnehmer.

7. Die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten, die den slowenischen Vertretern und Sachverständigen durch die Teilnahme als Beobachter an den Ausschusssitzungen gemäß Anhang I Nummer 4 entstehen, wird von der Kommission auf der gleichen Grundlage vorgenommen wie für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(1) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Haushaltsordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 762/2001 (ABl. L 111 vom 20.4.2001, S. 1).